Kündigung Fristlos oder zuerst beurlauben?

26. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)
Kündigung Fristlos oder zuerst beurlauben?

Dringende Frage,
Mitarbeiter A hat Bareinnahmen angenommen von Gäste diese jedoch nicht gebucht. Gäste bestätigen das Sie Bar gezahlt haben, diese Barzahlungen sind jedoch nicht gebucht.
Die Umsätze sind vom Mitarbeiter auch nicht aufgeführt in der Tagesabschluss so das wir davon ausgehen das er diese Unterschlagen hat.
Jetzt folgendes Problem, der Mitarbeiter is Vorsitzender der Betriebsrat.
Wir möchten fristlos kündigen aber leider ist unsere Geschäftsleitung mit Sitz im Hamburg. Unsere Geschäftsführer vor Ort hat zwar einen Generalvollmacht aber nur im Kopie. Das Original ist also nicht vorhanden.
Jetzt wollen wir kündigen aber gehört das der original Vollmacht vorhanden sein sollte.
Frage:
Stimmt das? Und welche Möglichkeit haben wir der Mitarbeiter frei zu stellen von Arbeit (Abgabe Schlüssel) und später zu kündigen?
Bitte um Tipps!

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ich sehe keinen haltbaren Grund für eine fristlose Kündigung.

Kurze Gegenfrage:

Was denken Sie, wer eher Interesse daran hat in diesem Fall die Unwahrheit zu sagen.
Ein Mitarbeiter (sogar Betriebsratvorsitzender, damit besonderer Kündigungsschutz),
der damit seinen Job und die sonstigen "Vergünstigungen" aufs Spiel setzt,
oder Gäste die eventuell darin eine Möglichkeit sehen ein paar Übernachtungen umsonst zu bekommen.

Ich möchte damit nur sagen, dass ein "so gehen wir davon aus" lange nicht ausreichend ist für eine fristlose Kündigung ist.


-- Editiert von spatenklopper am 26.06.2015 14:44

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

In einem Forum in dem interessierte juristische Laien diskutieren ist die Frage eine interesannte Diskussionsgrundlage, aber keine Basis einen BR-Vorsitzenden wasserdicht zu kündigen.

Die eigene Rechtsabteilung fragen oder hier http://frag-einen-anwalt.de/ Fachleute fragen.



Ich denke eine Strafanzeige sollte der erste Schritt sein.
Dann Kündigung (fristlos und hilfsweise fristgerecht mit Freistellung)



Zitat:
Jetzt wollen wir kündigen aber gehört das der original Vollmacht vorhanden sein sollte.

Da kommt es darauf an, was genau in den vertraglichen Vereinbarungen dazu steht und welche Vollmachten der Geschäftsführer eigentlich hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Es handelt sich um mehrere Gäste die sich gemeldet haben beim Rezeption.
So das ein höheren Betrag nicht gebucht bzw. abgetragen wurde steht fest.
Aber "zwangsbeurlauben" und dann die Sachlage untersuchen wäre also möglich? Muss der Mitarbeiter dafür der Grund genannt werden?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ich sag ja nicht, dass der Mitarbeiter nicht "in die Kasse gegriffen hat", es ist aber nicht bewiesen.

Der Mitarbeiter kann einseitig freigestellt werden, wenn das Vertrauensverhältnis massiv gestört ist,
wie eben bei einem dringenden Verdacht des Diebstahls oder der Unterschlagung.
Die Freistellung muss begründet werden-

Aber es gibt bei einer einseitigen Freistellung ebensoviele Fallstricke, wie bei einer fristlosen Kündigung.
Es sollte hier dringend die eigenen Rechtsabteilung, bzw. falls nicht vorhanden ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Um diese Zeit zu überbrücken, eventuell den betreffenden Mitarbeiter nicht mehr allein am Empfang arbeiten lassen.

-- Editiert von spatenklopper am 26.06.2015 15:04

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Gäste die eventuell darin eine Möglichkeit sehen ein paar Übernachtungen umsonst zu bekommen


? Mehrere sich gegenseitig fremde Gäste sollen zufällig genau die gleiche Person falsch beschuldigen, (tatsächlich gar nicht stattgefundene) Zahlungen nicht weitergeleitet zu haben? Ohne sicher zu sein, ob sie überhaupt etwas davon haben, eine Straftat begehen? Und dann noch zufällig alle im selben Zeitraum, nachdem das vorher dort nie vorgekommen ist? Das ist dann doch eher eine abstruse Verschwörungstheorie als ein Argument, wieso diese Zeugenaussagen nicht ausreichen sollen.

Zitat:
es ist aber nicht bewiesen


Zeugenaussagen *sind* ein Beweis.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Wir möchten fristlos Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Muster">kündigen (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) aber leider ist unsere Geschäftsleitung mit Sitz im Hamburg. Unsere Geschäftsführer vor Ort hat zwar einen Generalvollmacht aber nur im Kopie. Das Original ist also nicht vorhanden.
Jetzt wollen wir kündigen aber gehört das der original Vollmacht vorhanden sein sollte.
Frage:
Stimmt das?


http://www.ra-croset.de/presse/wer-unterschreibt-kuendigung.php

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine Freistellung wäre hier durchaus berechtigt, da das Vertrauensverhältnis massiv gestört ist.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html#tocitem4

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Fangen wir doch mal ganz einfach an.

Eine fristlose Kündigung ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszusprechen. Eine fristgerechte Kündigung ist bei einem Betriebsratsmitglied nach meiner Kenntnis nicht möglich (wir arbeiten mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz modifizierte Form, deshalb da meine Unsicherheit). Vorab ist die Kündigung mit Begründung dem Betriebsrat vorzulegen. Der Betriebsrat muss zustimmen, was bei so Kündigungsgründen eigentlich kein Problem ist. Aber, die 14 Tage, das ist ein absolutes muss. So, das ist durchzuziehen.

Ob man da jemanden freistellt oder nicht, für die 14 Tage, das ist doch ein absoluter Nebenkriegsschauplatz. Die Formalien für die Kündigung müssen stimmen. Ob man zusätzlich Strafanzeige erstattet, das hat mit dem Arbeitsrecht überhaupt nichts zu tun. Interessiert niemanden.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vorab: beim BR-Mitglied ist das Verfahren auf jeden Fall komplizierter; siehe
http://www.hensche.de/Betriebsrat_Kuendigungsschutz_Betriebsratsmitglied.html#tocitem6

Jeder ungeeignete Versuch wird die Absicht zunichte machen, auch wenn sie berechtigt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Jeder ungeeignete Versuch wird die Absicht zunichte machen, auch wenn sie berechtigt ist.


Stimmt. Das sollte man doch besser mit einen Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

-- Editiert von altona01 am 26.06.2015 19:03

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Ob man zusätzlich Strafanzeige erstattet, das hat mit dem Arbeitsrecht überhaupt nichts zu tun. Interessiert niemanden.

Doch, das Arbeitsgericht interessiertt sich schon dafür was Staatsanwalt und Gericht dazu sagen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nö, ist doch schon aus Gründen der 14-Tagesfrist überhaupt nicht möglich. Bis der Staatsanwalt in die Puschen gekommen ist, ist das Verfahren vorm Arbeitsgericht doch längst abgeschlossen. Genausowenig, wie man aus der Nichtanzeige etwas schliessen kann, kann man aus dem Erstatten der Strafanzeige etwas schliessen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen