Kündigung Kleinbetrieb soziale Auswahl

31. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.08.2018 21:04:09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung Kleinbetrieb soziale Auswahl

Hallo zusammen.
Nun hat es mich auch erwischt und ich wurde unter Einhaltung der Frist gekündigt. Der Grund wurde mündlich übertragen (kein Geld - AN ist zu teuer), welches auch den anderen Arbeitnehmern so mitgeteilt wurde. Der Arbeitgeber ist ein Kleinbetrieb mit unter 10 Mitarbeitern und die Firma gibt es erst seit 9 Jahren. Mich interessiert nun, ob es ein Sinn hat, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Hier im Forum habe ich nichts entsprechendes gefunden und über Googel bekommt man unterschiedliche Aussagen, wobei ich gelesen habe, das auch die soziale Stellung eine Rolle spielt:
in diesem Unternehmen sind drei Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben. AN-1 hat seine Ausbildung in dieser Firma gemacht und ist seit einem Jahr in Festanstellung. AN-2 ist vor 5 Monaten gekommen und noch in der Probezeit und hat diesen Beruf studiert. Und AN-3 ist seit 3 Jahren dort und arbeitet seit über 20 Jahren in diesem Beruf. AN-1 und AN-2 sind ledig, AN-3 hat zwei Kinder und ein Haus zu finanzieren. AN-3 wurde gekündigt.
Hat es Sinn, eine Klage einzureichen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Schwierig.

Einerseits ist vom Gesetz her in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ein Sozialauswahl überhaupt nicht vorgesehen.
(Sozialauswahl ist ein Element des KSchG, welches erst ab 10 Mitarbeitern gilt.)

Andererseits hat das BAG festgestellt, dass auch in Kleinbetrieben ein "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren" ist (http://lexetius.com/2001,2442)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Obi_Wan"

wie teuer der Arbeinehmer ist, hat Ihr Arbeitgeber von Anfang an gewusst. Kein Geld ist keine ausreichende Begründung.

Stellen Sie Ihre Anfrage bei frag-einen-anwalt.de ein, damit Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten können.

MfG, soso55

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Pragmatisch: der Versuch kostet nicht viel.
Möglicherweise liegt deine Chance darin, dass dem MA in Probezeit verträglicher zu kündigen wäre.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von soso55):

Stellen Sie Ihre Anfrage bei frag-einen-anwalt.de ein, damit Sie eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten können.


Was genau darf man sich unter einer rechsverbindlichen Auskunft vorstellen?



Zitat (von drkabo):
Schwierig.

Einerseits ist vom Gesetz her in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ein Sozialauswahl überhaupt nicht vorgesehen.
(Sozialauswahl ist ein Element des KSchG, welches erst ab 10 Mitarbeitern gilt.)

Andererseits hat das BAG festgestellt, dass auch in Kleinbetrieben ein "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren" ist (http://lexetius.com/2001,2442)


Ist Dir ein Urteil bekannt, wo sich ein Arbeitsgericht oder gar das BAG mal an diesen wagen Andeutungen orientiert und einer Klage statt gegeben hat?

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#5
 Von 
guest-12320.08.2018 21:04:09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen, die mir aber nicht wirklich weiterhelfen...
Was kann man dazu sagen?

"Wenn bei einer Kündigung eine Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern zu treffen ist, muss auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit im Kleinbetrieb die Grundsätze des § 1 KSchG über die Sozialauswahl entsprechend anwendbar wären. Ist allerdings auf den ersten Blick erkennbar, dass der Arbeitgeber einen erheblich weniger schutzbedürftigen, vergleichbaren Arbeitnehmer als den Kläger weiterbeschäftigt, so spricht dies dafür, dass er das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig ist (BAG 06.02.2003 – 2 AZR 672/01AP KSchG 1969 § 23 Nr. 30 , mwN)."

-- Editiert von Obi_Wan am 01.04.2015 20:32

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat:
Was kann man dazu sagen?

Das besgat das ein kinderloser eher hätte gekündigt werden müssen als einer mit Kindern.
Eine Klage also nicht ganz aussichtslos wäre.

Man könnte sich also bei erfolgreicher Kalge - zumindest für eine gewisse Zeit - die Arbeit noch sichern. Wie lange, das kommt darauf an wie der Arbeitgeber "drauf" ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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