Kündigung - Minusstd, Weihnachtsgeld, Urlaub

9. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - Minusstd, Weihnachtsgeld, Urlaub

Hallo zusammen,

ich möchte zum 28.02.2019 kündigen und habe eine Menge offene Fragen diesbezüglich.

Details:
-Tarifvertrag IGBCE Kunststoff Bayern
-5 Jahre Betriebszugehörigkeit
-70 Minusstunden = 957€ Brutto
-5 Resturlaubstage
-Weihnachtsgeld 50% am 15.12.2018 erhalten: 983€ Brutto

Da ich anfänglich einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen habe ist dieser ziemlich abgespeckt und weist in fast allen Punkten auf die „tariflichen Bestimmungen" hin. Diese jedoch sind kaum aufzufinden im Internet und wenn doch unterscheiden einige Punkte mit meinen.

Meine Fragen/Sorgen:

Welche Kündigungsfrist trifft zu?
4 Wochen zum 15. / Monatsende
Oder je nach Betriebszugehörigkeit
Wie bereits erwähnt weist mein Vertrag mich auf die „tariflichen Bestimmungen" hin.

Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen sollte es zu einer Kündigung kommen? Wie lange müsste ich noch im Betrieb bleiben um diese nicht zahlen zu müssen.

Werden mir meine Minusstunden mit meinem nächsten Lohn verrechnet?

Kann ich meine restlichen Urlaubstage auszahlen bzw. verrechnen lassen?

Kann es zum worst-case Szenario kommen: Weihnachtsgeld Rückzahlung+Minusstunden Verrechnung?

In diesem Fall wäre ich nicht in der Lage meine Miete und die monatlichen Fixkosten zu bezahlen. Gibt es hier eine „Pfändungsgrenze"?

Vielen Dank für eure Zeit

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6461x hilfreich)

Der Tarifvertrag muss im Betrieb aufliegen. Ggf. beim BR nachfragen.
Die Kernfrage ist, ob der TV eine Bestimmung enthält, dass AN die gleiche Kündigungsfrist einzuhalten haben wie der AG. Dann kommt es darauf an, ob du schon länger als 5 Jahre dort schaffst oder weniger.
Wenn die längeren K-Fristen auch für AN gelten, wirst du bei einer Betriebszugehörigkeit > 5 J nicht mehr zum 28. Feb. kündigen können, weil dann die Frist 2 Monate wäre; wenn noch < 5 J, kommst du mit 1 Monat K-Frist noch hin. Dass die Bestimmungen des § 622 BGB gelten, scheint mir eher unwahrscheinlich - nur in diesem Fall kämen die 4 Wochen K-Frist zum 15. oder zum Monatsende infrage.
Mit dem W'Geld musst du auch herausfinden, was der TV dazu sagt.
Minusstunden sind ein Thema für sich - die Frage hier, wer sie zu verantworten hat, du oder der AG.

-- Editiert von blaubär+ am 10.01.2019 00:30

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.428 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen