Kündigung Rechtskräftig ?

28. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
1lotte1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung Rechtskräftig ?

Hallo und Guten Abend ,
eventuell kann uns hier mal jemand bei unserem aktuellen Problem helfen. Wir wissen wirklich nicht mehr weiter und selbst ein Beratungsgespräch beim Anwalt können wir uns nicht leisten.
Und zwar geht es um folgendes, meine Freundin hat am 18.01.2010 eine neue Stelle in einer Arztpraxis (2 Mitarbeiter) angetreten. Hier wurde eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt.
Nun wurde Sie am 07.06.2010 gekündigt ( mündlich ) und zwar weil ein Gerichtsvollzieher da war und eine Gehaltspfändung (900 Euro) vornehmen wollte. Das Kündigungsgespräch waren 2 Minuten am Tresen im Stehen. Die Arbeitgeberin wollte damit (Pfändung) „nichts zu tun haben", „kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, Ihnen Ihr Geld vorzuenthalten", versprach Gehalt bis Ende Juni, eine ordentliche Kündigung sowie ein ordentliches Arbeitszeugnis. Sie stellte meiner Freundin frei, weiter zur Arbeit zu erscheinen oder auch nicht. Eine AU wollte sie nicht.
Seit dem 08.06.2010 ist sie(meine Freundin) fortlaufend krankgeschrieben.
Eine schriftlich Kündigung oder sonstiges gab es seit dieser Zeit nicht.
Am 22.06.2010 brachte ich persönlich den Folgekrankenschein zum Arbeitgeber wo man mir sagte, dass gerade ein Brief an meine Freundin in die Post ging, wo die Kündigung und Ihre Arbeitspapiere drin sind.
Da der Brief nach 2 Tagen immer noch nicht da war, ging ich am 24.06.2010 nochmal hin und fragte nach, wo es bleibt. Mir wurde gesagt, dass der Brief gerade heute zurück gekommen (falsche Adresse) sei und übergab mir als unbeteiligtem Dritten (ohne Vollmacht) die Unterlagen (ohne Briefumschlag) und ohne Übergabequittung. In diesen war dann eine schriftliche ordentliche Kündigung (Einzeiler), die das Ausstellungsdatum vom 07.06.2010 trug. Die Frist in diesem Schreiben: 30.06.10, was gekündigt wurde, wird nicht genannt.
Jetzt die Fragen:
1. Ist die Kündigung rechtskräftig? Formgerecht? Fristgerecht?
2. Wenn nicht, was tun?
3. Wenn ja, was macht das AA? (AA wurde telefonisch über mündliche Kündigung informiert, schriftliche Kündigung soll innerhalb von drei Tagen eingereicht werden, trägt aber das Datum vom 07.06.) Habe Angst vor Sperre, wenn sie die Kündigung so anerkennt…
Die Kündigung wurde nicht unterschrieben, Gespräch mit AG wurde gesucht. Leider behauptet jetzt die AG, Kündigung wäre mündlich fristlos gewesen, man müsste dankbar sein für das Gehalt für Juni und wann sie eine Kündigung schreibt, sei ihre Sache…außerdem war sie mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden, sie lasse sich nicht melken und hätte Rechtschutz……usw.
Laut Arbeitsvertrag Kündigungsfrist in Probezeit 14 Tage zum 15. oder Ende eines Monats.
WAS TUN ????
Vielen Dank für jegliche Hilfe !!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das ist viel Text!!!
Eine Kündigung bedarf der Schriftform. In der Regel per Post mit Einschreiben und Rückschein! Waren bei der Übergabe an dich, Zeugen anwesend, wäre die Schriftform gewahrt. Ich nehme mal an, das es bekannt ist, das es deine Lebensgefährtin ist, daher kann die Aushändigung nicht nachteilig sein. Eine "Haarspalterei" zwischen Freundin, Bevollmächtigter oder Lebengefährte lasse ich daher mal dahin gestellt sein...
Das der AG mit Gehaltspfändung nichts zu tun haben will, kann ich nachvollziehen, dies ist mit einem enormen Arbeitsaufwand versehen, der AG muss damit rechnen, das es nicht nur bei einer Pfändung bleibt, sondern über kurz oder lang weitere Pfändungen eingehen, die alle mit einer Drittschuldnererklärung bearbeitet werden müssen. Macht der AG hier einen Fehler steht er auch noch gerade!
Die Kündigungsfrist ist jedoch nicht gewahrt, es kommt hier nicht auf die mündliche Kündigung, sondern auf die Schriftliche an! Die Kündigung ist damit zunächst unwirksam. Hat der AG allerdings den Passus verwendet, das die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam wird. Wäre dies der 15.07.2010!
Wenn der AG sicher sein will kündigt er wohl besser nochmal und zwar Form und Fristgerecht! Solange ist er dann zumindest zur Zahlung verpflichtet, insofern sich deine Freundin zur Arbeit zur Verfügung stellt.
Solange der AG in der Probezeit ohne besonderen Grund kündigt (Gehahltspfändung fällt nicht darunter) gibt es auch keine Sperre beim AA.

P.S.: Eine Kündigung muss natürlich auch unterschrieben sein. Für eine fristlose Kündigung lag kein Grund vor. Im Falle einer Auseinandersetzung einen Beratungsgutschein beim Gericht beantragen und vor dem Arbeitsgericht klagen!

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#2
 Von 
1lotte1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke erstmal,
o.g. Passus wurde nicht verwendet. Wie gesagt: Kündigung war ein Einzeiler:
"Hiermit kündige ich Ihnen zum 30.06.10" Datum 07.06. , erhalten am 24.6.
AG hat uns heute die Übergabe nicht quitieren wollen. Wer ist in der Beweispflicht?
Wirklich Arbeitsgericht? Was ist mit verbleibenden Urlaubsanspruch? Von den vielen Überstunden ganz zu schweigen...

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#3
 Von 
1lotte1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, muss heißen: Erhalt der Kündigung wurde nicht unterschrieben bzw. die Kentnissnahme. Die Kündigung an sich war vom AG unterschrieben.

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
sorry, muss heißen: Erhalt der Kündigung wurde nicht unterschrieben bzw. die Kentnissnahme. Die Kündigung an sich war vom AG unterschrieben.


Da eine Kündigung eine sogenannte "einseitige Willenserklärung" ist, braucht sie nicht von Ihrer Freundin unterschrieben werden. Für den Nachweis der Übergabe selbst dürfte es ja Zeugen geben.

Meist wird von den Gerichten die Kdg. zum falschen Termin zu einer Kdg. zum richtigen Termin umgedeutet.

Sollte Ihre Freundin bis zum Ende der Kündigungsfrist AU bleiben, ist der Urlaub abzugelten. Wird Ihre Freundin vorher wieder gesund, sollte sie die Arbeit wieder anbieten. Eine evtl. darauf folgende Freistellung sollte man sicherheitshalber immer vom AG in Schriftform verlangen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der AG die Urlaubstage anrechnen lassen, muss aber in der Freistellung dies auch erwähnen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#5
 Von 
1lotte1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Arbeitsgericht, Frist bis 15.07. plus Urlaub, da sie vorher nicht wieder gesund wird. Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Geht das auch ohne Anwalt? Was kostet es trotzdem?
Wir danken für Eure Hilfe.

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Also Arbeitsgericht, Frist bis 15.07. plus Urlaub, da sie vorher nicht wieder gesund wird. Habe ich das jetzt richtig verstanden?


Aus meiner Sicht kann man gegen die Kdg. als solche kaum vorgehen (innerhalb der Probezeit, vermutlich Kleinbetrieb). Wenn es rein um die Feststellung des Kündigungszeitpunktes geht, braucht man die 3 -Wochen-Frist nicht einzuhalten.

Daher würde ich vorher die ehemalige AG auf die fehlerhafte Kdg.-Frist hinweisen und die Nachzahlung des Gehalts fordern (mit Fristsetzung).


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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