Kündigung -> Resturlaub

30. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
spep77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung -> Resturlaub

Hallo zusammen,

ich brauche mal euren Rat! Dieses Thema kommt hier zwar immer wieder vor, trotzdem ist jeder Fall individuell.

Ich bin seit 31.12.2009 bei der Firma angestellt. Habe insgesamt 25 Urlaubstage. Habe dieses Jahr bereits schon 22 Tage genommen.
Habe nun gestern meine Kündigung zum 30.09.2011 abgegeben. Habe ich noch ein Recht darauf, meine restlichen 3 Tage Urlaub zu nehmen?

Habe mich natürlich schon versucht selbst schlau zu machen. Laut Gesetz habe ich doch, nach 6 Monaten Wartezeit, vollen Urlaubsanspruch, richtig? Das heißt doch im Klartext, ich darf meine restlichen 3 Tage nehmen?
Wir haben allerdings auch einen Tarifvertrag, der aussagt:

quote:
§ 39
Urlaub

Arbeitnehmer haben im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das
Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht für jeden
vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlaubes. Gesetzliche
Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt.

Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei
mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet.



Heute kam mein Personaler und meinte, ich habe kein Recht mehr. Genau genommen habe ich sogar schon 4 Tage zu viel genommen. Er geht nach der 1/12 Monatsrechnung...

Gebt mir mal bitte 'nen Rat! :-(

Vielen Dank!

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ohne TV hätten Sie Anspruch auf die 25 Tage Urlaub gehabt. Da eine TV mit 12telung angewendet wird, ergibt sich leider nur der anteilige Urlaubsasnpruch, mindestens jedoch 20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche).
Sie haben also nicht 4, sondern nur 2 Tage zuviel genommen. Die dürfen aber vom AG nicht verrechnet oder zurück gefordert werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spep77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte gedacht, TV etc. können Arbeitnehmer nur besser stellen, aber nicht schlechter? Zu schade...

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

im TV ist ja auch ausgeführt :
"Gesetzliche
Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt."

der "volle" urlaubsanspruch im sinne des BUrlG bezieht sich auf den mindesturlaubsanspruch im § 3 BUrlG (24 werktage),
der sich wiederum auf eine sechs-tage-woche bezieht
d.h. bei einer fünf-tage-woche verkürzt sich der "volle" gesetzliche mindestanspruch auf 20 werktage

also stünden dir bei einer sechs-tage-woche noch 2 werktage urlaub zu, da du nach erfüllung der wartezeit im zweiten kalenderhalbjahr ausscheidest, bei einer fünf-tage-woche hättest du 2 werktage urlaub zuviel genommen, die aber, wie schon gesagt, nicht mehr zurückgefordert werden dürfen

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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