Kündigung - Überstunden

2. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Vedammi1953
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 12x hilfreich)
Kündigung - Überstunden

Hallo,

arbeite seit 2009 in der gleichen Firma, und habe eigentlich seit 1. Januar 2012 nur ein mündlicher unbefristete Vertrag, da ich nach Ende meines befristeten Vertrages weiter gearbeitet habe, und weiter bezahlt wurde. (also de facto unbefristeter Vertrag)

in mein befristeter Vertrag, stand, dass 10 Stunden als abgegolten jeden Monat gelten.

wir haben in der Firma ein Zeitkonto, und nun habe ich fast 3 Monate drauf gesammelt, obwohl dass eigentlich gar nicht gehen sollte. Habe auch meine Überstunden von 2012 und 2011 nicht bezahlt gekriegt.

nun denke ich seit geraumer Zeit nach, zu kündigen. Ich hätte die Stunden gern als Freizeitausgleich. Gibt es dazu eine gesetzliche Lage, oder kann der AG sagen, nein, will ich lieber bezahlen.

ich würde lieber vereinbaren, dass ich sozusagen jetzt für in 4 Monaten kündige, und dann die Zeit frei habe und weiterhin für die Dauer meine Überstunden bezahlt werde. Somit hätte ich Zeit eine andere Arbeit zu suchen, ohne jemals Arbeitslos zu sein.

Die Überstunden wurden nicht extra angeordnet, haben sich ergeben aufgrund der Menge an Arbeit, die zu erledigen war.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Wenn der AG die Mehrarbeit anerkennt, gilt eigentlich der Grundsatz Freizeit vor Auszahlung. Inwieweit dies aber verbrieftes Recht ist, auf das du dich berufen kannst .....

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wo kann man das nachlesen, diesen Grundsatz?

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@1000kleinesachen

Tja ... nachlesen --- ich möchte von einem Umkehrschluss reden: Da @Vedamm klar schreibt, dass es sich nicht um "echte Überstunden" handelt, gibt es gewiss keinen Anspruch auf Auszahlung. Zur Auszahlung von Überstunden wiederum gibt es genug Fundstellen.
Ansonsten: Wenn es schon ein Zeitkonto gibt, wie Vedamm notiert, sollte es auch Regeln über den Umgang damit geben, über Grenzen plus wie minus, über Ausgleich und Verfall.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Die Überstunden wurden nicht extra angeordnet, haben sich ergeben aufgrund der Menge an Arbeit, die zu erledigen war.


Und der Arbeitgeber wußte davon, hat sie geduldet und offensichtlich auch erfasst.
Somit handelt es sich um "echte Überstunden".

http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/ueberstunden-verguetung-zuschlaege-auszahlen.html:
quote:
Weder das Gesetz noch in der Regel der Individualarbeitsvertrag enthält Regelungen darüber, wie Überstunden zu bezahlen sind. Dann gilt die Vereinbarung zur normalen Vergütung auch für die Überstunden. Zuschläge für Überstunden müssen nur dann bezahlt werden, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden sind. Abgesehen von der Bezahlung der Überstunden kann vertraglich auch ein Ausgleich in Freizeit vorgesehen werden.


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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

quote:
Tja ... nachlesen --- ich möchte von einem Umkehrschluss reden: Da @Vedamm klar schreibt, dass es sich nicht um "echte Überstunden" handelt, gibt es gewiss keinen Anspruch auf Auszahlung. Zur Auszahlung von Überstunden wiederum gibt es genug Fundstellen.


Ich weiss immer nicht so recht, was Du mit "echten" Überstunden meinst - gibts auch unechte?
Und zur Auszahlung von Überstunden gibt es sicherlich Fundstellen. Mir ist aber keine bekannt, die besagt: es gilt immer Freizeit vor Auszahlung.
Meines Wissens ist das in einigen tarifverträgen der Fall - dann also tarifvertraglich geregelt. Möglicherweise gibt es auch Formulararbeitsverträge mit dem selben Inhalt. Wenn aber nichts dazu vereinbart ist, dann gilt nach meiner Auffassung: der AG hat in dem Fall regelmässig ein Wahlrecht, ob die Überstunden bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.




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