Kündigung - Vertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig?

14. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
anrila
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - Vertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig?

Hallo,
folgendes Problem: zunächst: unbefristetes AV seit 1 ½ Jahren. Aufgrund Standortwechsel (allerdings innerhalb der selben Stadt u. Bezirk) zunächst Kündigung durch AG mit zu kurzer Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende). Daraufhin Gespräch und Rückzug der Kündigung durch AG. Einigung auf Abschluß eines neues Vertrages mit weniger Stunden und weniger Geld aufgrund Zwangslage! Probezeit wurde nicht vereinbart! Nach 2 Wochen erfolgt Kündigung (Frist jetzt ja nur noch 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende) aus betriebsbedingten Gründen! Kündigungsschutzgesetz ist hier nicht anwendbar!

Frage:
Wirkt der 1. Vertrag weiterhin fort? Könnte der 2. Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nichtig sein und angefochten werden? Wirkt dann der 1. Vertrag mit seinen Kündigungsfristen nicht weiterhin fort?

Kennt sich jemand hier aus und kann mir weiterhelfen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass die Kündigung zurückgezogen wurde und somit der 1.Vertrag weiter gilt. Hast du dies schriftlich?
Vielmehr denke ich, dass die Kündigung weiter wirksam ist (wenn alle Fristen etc. eingehalten wurden) und im "Gespräch" nur ein neuer (2.)Vertrag zu anderen Konditionen angeboten wurde. Man hätte dies auch gleich durch eine Änderungskündigung bewirken können.

Aus den gemachten Aussagen ergibt sich, dass ich eine "arglistige Täuschung" für ausgeschlossen halte. Das neue Angebot verstehe ich eher als neues Entgegenkommen des Arbeitgebers.

Sollte mit der ersten Kündigung an sich etwas NICHT in Ordnung sein, und man versucht haben, eine Kündigungsschutzklage mit dem neuen Vetrag abzuwenden und andere Konditionen zugrunde zu legen, dann sehe ich eventuell eine arglistige Täuschung gegeben.
Wenn du aufgrund des neuen Vertrages versäumt hast, eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen und dies erkennbar in der Absicht des Arbeitgebers lag, dann kannst du wohl dagegen vorgehen.

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#2
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

Wenn du aufgrund des neuen Vertrages versäumt hast, eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen und dies erkennbar in der Absicht des Arbeitgebers lag, dann kannst du wohl dagegen vorgehen.

Da stellt sich mir die Frage, ob anrila nicht schon vorher daran hätte denken können (müssen?), dass der AG den 2. Vetrag dann eben fristgerecht kündigt.

Füer mich ist das Verhalten des AG schon nicht mehr arglistig, sondern offensichtlich.

Womit ich nicht gesagt haben will, dass der Tatbestand der a.T. nicht dennoch greift.

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#3
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

@anrila:
Wieviele MA hat der Betrieb? Gibt es einen Betriebsrat? Wenn betriebsbedingt gekündigt wurde, erfolgte soziale Auswahl, bei der alle vergleichbaren Positionen mit einbezogen wurden? Ist im neuen Vertrag, die Kündigungsfrist erwähnt?

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