Hallo zusammen,
meine Frage geht um das Thema Kündigungsfristen.
Angenommen im Vertrag von Person A steht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende der Kalenderwoche. Kann Person A abweichend dieser Frist trotzdem zum Monatsende kündigen, wenn die Kündigung rechtzeitig beim Arbeitsgeber B eintrifft?
Eine Kündigung zum Monatsende wäre für Person A einfach ein sauberer Abschluss.
Vielen Dank für eure Hilfe
-- Editier von pal400323-80 am 01.05.2017 11:33
Kündigung abweichend der Kündigungsfrist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Ja, das kann man.
Man sollte das nur vorher mit dem AG absprechen, das er das dann auch anerkennt.
Sonst wird die Kündigung gemäß vertraglicher Vereinbarung zumnächstmöglichen Termin gültig.
Vielen Dank für deine Antwort.
Einen Ansprch darauf besteht aber nicht oder? Dieses wäre demnach nur möglich, wenn auch das Unternehmen B einverstanden wäre?
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Ich halte eine solche Kuendigungsfrist zumindest ausserhalb einer Probezeit auch dann fuer unwirksam, wenn diese einseitig nur fuer den Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Ein "krummes" Austrittsdatum (nicht zur Monatsmitte oder am Monatsletzten) wird allgemein als Zeichen fuer eine fristlose Kuendigung angesehen und wuerde dem Arbeitnehmer somit Probleme bei zukuenftigen Bewerbungen bescheren. Eine vertragliche Regelung, nach der eine Kuendigung zum 15. oder zum Monatsletzten nur dann zulaessig ist, wenn diese Tage zufaellig auf einen Sonntag fallen, duerfte einer arbeitsgerichtlichen Pruefung kaum standhalten.
Eine Kuendigung zum Monatsletzten sollte hier also problemlos moeglich sein (unter Einhaltung der vereinbarten zweiwoechigen Kuendigungsfrist).
Eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ist sowieso nur innerhalb der Probezeit oder wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht zulässig. Trifft beides nicht zu, gilt sowieso die gesetzliche Kündigungsfrist.
Einseitig fuer den AN kann eine zweiwoechige Kuendigungsfrist sehr wohl auch einzelvertraglich vereinbart werden. Nur eben nicht auch fuer eine Kuendigung durch den AG.
Aber selbst bei einer nicht zulaessigen Frist wird sich der AG kaum zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst vorgegebenen Regelung berufen koennen.
ZitatEinseitig fuer den AN kann eine zweiwoechige Kuendigungsfrist sehr wohl auch einzelvertraglich vereinbart werden. :
Hier haben wir aber nicht nur die Kündigungsfrist sondern auch noch den Kündigungstermin vorgeschriebenen und das geht nicht.
Die Formulierung ist unwirksam.
Ein AN kommt immer spätestens mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus den Vertrag.. In der Probezeit zwei Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Ansonsten besteht die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen.
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