Kündigung anfechtbar? Wurde der Vertrag unrechtmäßig abgeschlossen?

13. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mackxs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung anfechtbar? Wurde der Vertrag unrechtmäßig abgeschlossen?


Hallo,

einem Freund von mir wurde ganz mieß gekündigt und ich wüsste jetzt gerne welche Optionen er hat oder an wen er sich für Fragen wenden kann.

Fall: er hat in einer Firma seine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker beendet und wurde auf 1 Jahr befristet vom Unternehmen als Telekommunikationselektroniker übernommen. Nach Ablauf seines Vertrages hat er sich auf eine Interne Stelle in der Logistik beworben, da die Vergütung als Elektroniker nicht genug war und er einen unstressigeren Job wollte.
Der Arbeitgeber hat dem Wechsel zugestimmt und ihm einen neuen Arbeitsvertrag gegeben. Dieser wurde von ihm an einem Mittwoch unterschrieben und damit von beiden Seiten angenommen. Am Montag drauf, hat der Arbeitgeber bekannt gegeben, wegen plötzlich bemerkten Umsatzeinbußen im sehr hohen 6 stelligen Bereich 5 Stellen zu streichen. Dienstags wurde bekannt, dass sein Name auf der Liste steht und kurz darauf hat er die Kündigung mit Frist bis zum 15. August bekommen.
Nun kann es ja nicht sein, dass von den Umsatzeinbußen nicht schon im Vorfeld irgendetwas bekannt war.
War dieser Wechsel mit neuem Arbeitsvertrag dann nicht unter Vorenthaltung von wichtigen Informationen.
Die Geschäftsführung sagte, dass als Elektroniker keine Kündigung erfolgt wäre, hätte er dann nicht vom Wechsel abgehalten werden müssen? Gleichzeitig wurden 2 neue Elektroniker eingestellt und behauptet die Technik wäre nun voll und ein Wechsel zurück nicht mehr möglich. Nach Angaben der GSL hat es ihn unglücklich getroffen und es wäre nur eine Betriebsbedingte Kündigung und hätte nichts mit dem Mitarbeiter an sich zu tun.
Der Betriebsrat hat der Kündigung einen offenen Wiederspruch beigelegt indem sie sich gegen die entscheidung der GSL aussprechen.
In der Präsentation der GSL auf der Betriebsversammlung konnte man in einem Diagramm einen Einbruch im Umsatz seit 2010 erkennen. Kann man damit nicht darauf schließen, dass die GSL zummindest teilweiße wusste, wie es Finanziell aussieht und, dass sie keine Internen Stellen finanzieren können? Jedenfalls ist es möglich, dass die Finanzlage ein Vorwand ist um die Mitarbeiterzahl unter eine gewisse Grenze zu bringen, bei der der Betriebsrat 2 weitere Mitgleider bräuchte und er das Recht bekäme Einblicke in die Finanzen zu erhalten. Jedoch ist dies genausowenig beweisbar wie die Finanzlage an sich. Es ist alles untransparent und wird von seiten der GSL sicher nicht transparent.

Frage: Wurde der Vertrag unrechtmäßig abgeschlossen?
Kann man die Kündigung in diesem Fall anfechten oder eine Abfindung erwirken, evtl. gerichtlich dagegen vorgehen? Es wirkt doch alles etwas kurzsichtig und abgekatert was da abgegangen ist. Irgendwelche Tipps was man in so einem Fall für Rechte hat oder wo man sich Beratung suchen kann?

Liebe Grüße

Mackxs

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

Eine Betriebsbedingte Kündigung ist immer dann möglich wenn die Stelle gestrichen wird. Warum sollten die ihn als "Elektroniker" behalten wollen wenn er den Job nicht will - weil er ihm zu "stressig" ist.

Gab es für den neuen Vertrag in anderen Position Probezeit ?

An welchem Tag die Firma entscheidet eine Stelle abzubauen ist deren Sache

Klar kannst er klagen und hoffen das es was bringt, ist aber kaum anzunehmen.

quote:

Der Betriebsrat hat der Kündigung einen offenen Wiederspruch

Das ist die Lachnummer für "Ich will wiedergewählt werden als Betriebsrat" Der Betriebsrat hätte auch einen versteckten Purzelbaum schlagen können - mit selber Wirkung



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#2
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)

wenn man gegen eine Kündigung vorgehen will, muß man innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage einreichen,
sonst wird jede Kündigung wirksam

der Widerspruch des BR könnte helfen, wenn er substantiiert genug ist,

im Rahmen einer zu treffenden Sozialauswahl könnte durchaus relevant sein, daß die neueingestellten Elektroniker weniger schutzwürdig wären als dein Freund

Keine Beschränkung der Sozialauswahl auf identische Arbeitsplätze: Vergleichbar sind nicht nur Arbeitnehmer, die genau dieselbe Art Arbeit auf gleichartigen Arbeitsplätzen ausüben. Vergleichbarkeit liegt schon dann vor, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit auf einem andersartigen Arbeitsplatz ausführen kann.
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm

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#3
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:
im Rahmen einer zu treffenden Sozialauswahl könnte durchaus relevant sein, daß die neueingestellten Elektroniker weniger schutzwürdig wären als dein Freund


Klar die Köchin in der geschlossenen Kantine behalten und dafür die Produktion schließen.

quote:

wenn der zu kündigende Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit auf einem andersartigen Arbeitsplatz ausführen kann


Genau das hat er aber abgelehnt weil zu "stressig".



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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Eine Kündigung ist immer anfechtbar - ungewiss ist der Ausgang einer Kündigungsschutzklage; wie die Aussichten sind, kann ein RA besser abschätzen, aber dein Freund kann auch ohne Anwalt vors Arbeitsgericht gehen. Aber eben binnen 3 Wochen. Ein Rechtspfleger wird ihm helfen, den Sschriftsatz zu formulieren; in der ersten Instanz kommt eine Kündigungsschutzklage nich teuer.

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Fall: er hat in einer Firma seine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker beendet und wurde auf 1 Jahr befristet vom Unternehmen als Telekommunikationselektroniker übernommen. Nach Ablauf seines Vertrages hat er sich auf eine Interne Stelle in der Logistik beworben, <hr size=1 noshade>


Die Ausgangslage ist etwas undurchsichtig. Der befristete AV nach der Ausbildung lief ein Jahr und der AN wurde danach als Elektroniker weiterbeschäftigt oder nicht?

quote:<hr size=1 noshade>da die Vergütung als Elektroniker nicht genug war und er einen unstressigeren Job wollte. <hr size=1 noshade>


Das wurde hoffentlich nicht in der Form gegenüber dem AG kommuniziert.

quote:<hr size=1 noshade>dass sein Name auf der Liste steht und kurz darauf hat er die Kündigung mit Frist bis zum 15. August bekommen. <hr size=1 noshade>


Wann begann das Ausbildungsverhältnis? Wird ein Tarifvertrag angewendet? Die Frist scheint mir zu kurz zu sein, sollte die gesetzliche Kündigungsfrist aus dem § 622 BGB gelten.

quote:<hr size=1 noshade>Kann man die Kündigung in diesem Fall anfechten oder eine Abfindung erwirken, evtl. gerichtlich dagegen vorgehen? <hr size=1 noshade>


Man kann die Kündigung nicht anfechten, mann muss innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einreichen.

Wenn der BR tatsächlich widersprochen hat, dann sollte der AN unbedingt spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist nachweislich gegenüber dem AG seinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen! Dann müsste der AG theoretisch bis zum Ende des Rechtsstreites den gekündigten AN weiterbeschäftigen. Näheres dazu steht im § 102 BetrVG .


@Querulantenjäger

quote:<hr size=1 noshade>Das ist die Lachnummer für "Ich will wiedergewählt werden als Betriebsrat" Der Betriebsrat hätte auch einen versteckten Purzelbaum schlagen können - mit selber Wirkung <hr size=1 noshade>


Du musst nicht immer und überall Deinen Kommentar dazu geben, erst recht nicht, wenn Du keinen Plan hast.

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#6
 Von 
guest-12321.07.2012 16:26:17
Status:
Schüler
(402 Beiträge, 172x hilfreich)


@Lieber 1000kleinesachen

quote:
Du musst nicht immer und überall Deinen Kommentar dazu geben, erst recht nicht, wenn Du keinen Plan hast.


Und was genau ist der Sinn von "offen" an diese Widerspruch.

Eine "Beratung" durch den Betriebsrat fand wohl nicht statt. Sonst gäbe es hier keine Frage wie man vorgehen sollte.



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#7
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Der Arbeitgeber hat dem Wechsel zugestimmt und ihm einen neuen Arbeitsvertrag gegeben.


Hier kommt es auf den Vertragsinhalt an. Wenn der Vertrag ein "Zurückversetzen" nicht mehr ermöglicht,wird es schwieriger, weil bei einer Sozialauswahl nur die als vergleichbar angesehen werden, die auch vertraglich die Arbeit ausführen dürfen.

Ist das Zurückversetzen vertraglich nicht mehr möglich (ohne Vertragsänderung) kämen offene Stellen in Frage, welche der AG eigentlich mit den zu Kündigenden besetzen müsste. Hier muss die Besetzung der Stelle kurz vorher oder nach Ausspruch der Kdg. (bis zum Ende der Kdg.-Frist) erfolgt oder offen sein.

Letzte Möglichkeit käme dann noch Treu und Glauben in Frage, aber das ist ein deutlich stumpferes Schwert, denn der AN müsste beweisen, dass dem AG der Stellenabbau schon vorher fast beschlossene Sache gewesen wäre.

Wie man sieht ist dieser fall nicht ganz einfach und es kommt sehr auf den Vertrag und sonstige Umstände an. Daher wäre rechtliche Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.

Man sollte auf jeden Fall nach einer neuen Stelle ausschau halten, denn soche Kündigungen laufen in der Regel auf einen Aufhebungsvertrag hinaus.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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