Kündigung auf ärztlichen Rat

27. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Santorin2001
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigung auf ärztlichen Rat

Hallo,
in meiner Arbeitsteile werde ich von meiner Chefin gemobbt, d.h. ich muss als Einzigster irgendwelche Dinge tun und Sie spricht auch nicht mit mir persönlich. Ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten brachte ebenfalls keine neuen Erkenntnisse.

Nun bin ich seit seit einigen Wochen in Behandlung (Psychiatrie). Der Arzt hat mich u.a. über eine Beendigung auf ärztlichen Rat hingewiesen. Dies will ich nun tun, zumal mir per 01.02.2019 ein euer Job in Aussicht steht.

Was muss ich tun, damit ich bei eigener Kündigung nicht gesperrt werde? Oder sollte ich mich lieber von meinem jetzigen Arbeitergeber kündigen lassen?

Frank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Dies will ich nun tun, zumal mir per 01.02.2019 ein euer Job in Aussicht steht.

Was muss ich tun, damit ich bei eigener Kündigung nicht gesperrt werde?

Da Sie einen neuen Job haben - wer sollte Sie da wofür genau sperren?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Bei einer Eigenkündigung ohne anerkannten Grund würde für Januar kein Alg gezahlt werden. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten. Können Sie da auf die Kündigung des AG warten? Machen Sie einen Termin bei der AfA mit ärztlichem Attest und besprechen Sie die Situation.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Bei einer Eigenkündigung ohne anerkannten Grund würde für Januar kein Alg gezahlt werden.

Warum sollte hier ALG anfallen? Man kündigt zum 31.01. und fängt zum 01.02 was neues an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Bei einer Eigenkündigung ohne anerkannten Grund würde für Januar kein Alg gezahlt werden. So kurze Kündigungsfristen gibt es auch gar nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
So kurze Kündigungsfristen gibt es auch gar nicht...

Naja, die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer kann schon mal recht kurz sein.
Und mit entsprechendem ärztlichen Attest kann man diese sogar auf 0,0 reduzieren.


Versuchen kann der TS die Variante "Kündigung mit Attest" ja mal, eventuell ist der AG ja froh wenn er geht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Santorin2001):
zumal mir per 01.02.2019 ein euer Job in Aussicht steht.

Was muss ich tun, damit ich bei eigener Kündigung nicht gesperrt werde?


Vor allem erst dann kündigen, wenn der neue Job sicher ist. "In Aussicht" ist gar nix. Ich habe hier auch eine schöne Aussicht.

Ansonsten sollte man das zu allererst mal mit der AfA besprechen!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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