Kündigung auf ärztlichen Rat und Urlaubsanspruch

26. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Motski
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung auf ärztlichen Rat und Urlaubsanspruch

Hallo, bin neu hier nun zu meiner Frage,

Ich habe am 04.07.2018 Vollzeit bei einem Sicherheits Unternehmen in NRW angefangen, habe aufgrund der Arbeitsbedingungen einen Burnout erlitten (Kurzfristig unregelmäßig wechselne Schichtdienste immer 12std, 6 Tage Wochen, kaum Freizeit usw.) und möchte nun auf Ärztlichen Rat kündigen (AfA Formular)
Ich bin seit circa 01.03.2019 Krank geschrieben und bin somit im Krankengeldbezug. Nun habe ich im Jahr 2019 keinen Urlaub genommen (26 Tage) genauso wie 2020 auch nicht. Ich möchte in den nächsten 2 Tagen (27.01.2020) wenn ich beim Arzt das Formular ausfüllen war dieses bei der AfA einreichen und die Kündigung mit Kündigungsfrist (4 Wochen) zum 01.03.2020 beim AG einreichen. Da ich aber Krank geschrieben bin kann ich meine Urlaubstage nicht mehr wahrnehmen und somit müssen sie ausgezahlt werden wenn ich das richtig verstanden habe, wie viele Tage Urlaub von letztem und diesem Jahr stehen mir genau zu?

Falls noch jemand einige Ratschläge oder Informationen hat, bin offen für alles.

Danke für eure Hilfe

Gruß Motski


-- Editiert von Motski am 26.01.2020 03:32

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17368 Beiträge, 6466x hilfreich)

Der Urlaubsanspruch aus 2019 geht djir noch eine ganze Weile nicht verloren, bis 31/03/2021 nicht. Sicher nicht der Anspruch nach BUrlG - hinsichtlich des Tarif- oder Vertragsanspruchs auf extra Urlaub, musst du schauen, ob dazu etwas Spezielles geregelt ist. Ansonsten der volle Urlaub.
Das Jahr 2020 ist noch jung; wenn du demnächst ausscheidest, wird zu schauen sein, was hinsichtlich des U-Anspruchs im Tarifvertrag geregelt ist.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Motski):
wie viele Tage Urlaub von letztem und diesem Jahr stehen mir genau zu?
Es steht dir dann Urlaubsentgelt zu. In Euro. Weil du die Tage nicht mehr erholsam verbringen kannst.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Motski):
(… ) wie viele Tage Urlaub von letztem und diesem Jahr stehen mir genau zu?


Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, steht Dir bei einer Kündigung zum 29.02.2020 der volle Jahresurlaub für das Jahr 2019 und zwei Zwölftes des Urlaubsanspruches für das Jahr 2020 zu, also 30,33 Tage (26 Tage + 26 Tage / 12 Monate * 2 Monate). Nicht genommen werden kann Dir in den genannten Verträgen Dein Anspruch auf Mindesturlaub.

Bei einer Urlaubsabgeltung sind gegebenenfalls Ausschlussfristen zu beachten.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass für Zeiten der Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Im Übrigen solltest Du die Vor- und Nachteile einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abwägen.

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#4
 Von 
Motski
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die raschen Antworten !!
Ich habe mal im Tarifvertrag nachgeschaut und da nichts Vernünftiges gefunden.

Letzte Zeilen aus dem Tarifvertrag:

Urlaubsdauer
26 Werktage (WT); nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit (BZ) von 2 Jahren 28 WT, von 4
Jahren BZ 30 WT, von 6 Jahren BZ 32 WT, von 8 Jahren BZ 34 WT, von 10 Jahren 36 WT

Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen
Ab dem 01.04.2006 ist der Leistungszuschlag (zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) im
Stundengrundlohn enthalten. Er beträgt abhängig von der Lohngruppe 0,20 € bzw. 0,15 € je Stunde.

Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für Angestellte
15 % der jeweiligen Gehaltsgruppe Stufe III (nach 4-jähriger Berufszugehörigkeit) für das Jahr 2009;
Ab 01.01.2010 entfällt die Jahressonderzahlung.

Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) für Auszubildende - nicht geregelt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Vorausgesetzt auch im Arbeitsvertrag ist nichts anderes geregelt, steht Dir der in meiner Antwort genannte Urlaubsanspruch von 30,33 Tagen bzw. deren Abgeltung zu.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Motski
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Motski):
(… ) wie viele Tage Urlaub von letztem und diesem Jahr stehen mir genau zu?


Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, steht Dir bei einer Kündigung zum 29.02.2020 der volle Jahresurlaub für das Jahr 2019 und zwei Zwölftes des Urlaubsanspruches für das Jahr 2020 zu, also 30,33 Tage (26 Tage + 26 Tage / 12 Monate * 2 Monate). Nicht genommen werden kann Dir in den genannten Verträgen Dein Anspruch auf Mindesturlaub.

Bei einer Urlaubsabgeltung sind gegebenenfalls Ausschlussfristen zu beachten.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass für Zeiten der Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Im Übrigen solltest Du die Vor- und Nachteile einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abwägen.



Ich habe die letzten Monate schon abgewogen welche Pro und Contras eine Kündigung hat bzw. habe überlegt wie es weiter gehen soll und bin zum Entschluss gekommen ich muss da raus, das sagt mir auch jeder Mediziner bei dem ich vorgesprochen habe. Aus diesem Grund wähle ich den Weg der Kündigung auf Ärztlichen Rat über die AfA damit ich auch keine Sperrfrist auferlegt bekomme.

Also würde ich die ersten 30,33 Tage kein ALG anspruch haben bzw würde kein Geld bekommen oder verstehe ich das falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung die Urlaubsabgeltung auskehrt, würdest Du für die Zeit der Urlaubsabgeltung, beispielsweise hier 30,33 Tage, kein Arbeitslosengeld erhalten. Ist jedoch die Urlaubsabgeltung (noch) nicht erfolgt, erhältst Du zunächst Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit macht einen Übergang Deines Anspruches gegenüber dem Arbeitgeber geltend.

Anzumerken ist noch, dass die Urlaubsabgeltung nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bewirkt.

Tipp:

Günstiger ist es, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis sich um die Tage der Urlaubsabgeltung verlängert.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.01.2020 12:57

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Motski
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn der Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung die Urlaubsabgeltung auskehrt, würdest Du für die Zeit der Urlaubsabgeltung, beispielsweise hier 30,33 Tage, kein Arbeitslosengeld erhalten. Ist jedoch die Urlaubsabgeltung (noch) nicht erfolgt, erhältst Du zunächst Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit macht einen Übergang Deines Anspruches gegenüber dem Arbeitgeber geltend.

Anzumerken ist noch, dass die Urlaubsabgeltung nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes bewirkt.

Tipp:

Günstiger ist es, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis sich um die Tage der Urlaubsabgeltung verlängert.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.01.2020 12:57


Danke für deine Hilfe, hast mir bis jetzt schon wirklich sehr gut weiter geholfen.
Nun zu deinem Tipp, mit dem Arbeitgeber kann ich leider keine Vereinbarungen mehr treffen da wir im 'Streit' auseinander gegangen sind, ich nehme an das er für mich keinen Finger mehr krümmt.
Somit werde ich es alles auf dem Klassischen Weg erledigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Motski):
Nun zu deinem Tipp, mit dem Arbeitgeber kann ich leider keine Vereinbarungen mehr treffen da wir im 'Streit' auseinander gegangen sind, ich nehme an das er für mich keinen Finger mehr krümmt.


Ehrlich gesagt, habe ich das bereits befürchtet. Ich befürchte weiterhin, dass der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlen wird. Beachte dann bei der Geltendmachung der Urlaubsabgeltung etwaige Ausschlussfristen. Solltest Du klagen müssen und keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung haben, solltest Du eine Klage über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes fertigen lassen. Das ist für Dich kostenlos.

Denke bitte auch daran, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einzufordern (auch wenn das möglicherweise zu weiteren Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen wird).

Viel Erfolg!

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.01.2020 13:26

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Motski
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Motski):
Nun zu deinem Tipp, mit dem Arbeitgeber kann ich leider keine Vereinbarungen mehr treffen da wir im 'Streit' auseinander gegangen sind, ich nehme an das er für mich keinen Finger mehr krümmt.


Ehrlich gesagt, habe ich das bereits befürchtet. Ich befürchte weiterhin, dass der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlen wird. Beachte dann bei der Geltendmachung der Urlaubsabgeltung etwaige Ausschlussfristen. Solltest Du klagen müssen und keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung haben, solltest Du eine Klage über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes fertigen lassen. Das ist für Dich kostenlos.

Denke bitte auch daran, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einzufordern (auch wenn das möglicherweise zu weiteren Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen wird).

Viel Erfolg!

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 26.01.2020 13:26


Ich habe bereits in der Kündigung stehen das ich drum bitte mir meine Resturlaubstage von 30,33 auszahlen zu lassen da ich in der Kündigungsfrist vermutlich krank sein werde und meinen Urlaub nicht mehr wahrnehmen kann. Genauso steht dort auch das ich drum bitte mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Falls es zu einer Klage kommen sollte werde ich diese über die Rechtsantragsstelle des ArbGer. laufen lasse was ich natürlich nicht hoffe, aber auch vermute...

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