Kündigung - außertariflicher Resturlaubsanspruch

16. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
MacFo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - außertariflicher Resturlaubsanspruch


Hallo,

nach einer Menge Suchmaschine brauche ich doch eben eure Hilfe.

Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte steht dem AN der gesamte Jahresurlaub zu. Soweit klar.

Jetzt folgende Ausgangssituation:

AN hat einen Anspruch von 10 Tagen aus dem Vorjahr. Im Vorjahr konnte dieser Urlaub auf Grund betrieblicher Umstände nicht genommen werden ("zu viel zu tun").
AN kündigt zum 30.09. Abweichend von der gesetzlichen Regelung wurde vertraglich 30 Tage Urlaub vereinbart.

Hier tun sich mir jetzt drei Fragen auf:

1. Resturlaub Vorjahr; muss vom Arbeitgeber genehmigt werden. Angenommen die Regelung war mündlich, auf den gezeichneten Urlaubsscheinen wurde der Resturlaub Vorjahr zum Anspruch laufendes Jahr dazu gezählt (ab 01.01 z.B. 40 statt 30 Tage). Reicht dies notfalls als Beweis der Absprache zwischen AG und AN?

2. Soweit ich nun gelesen habe, steht dem AN bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte der gesetzliche Jahresurlaub (20 Tage, da 5-Tage-Woche) zu. Anteilig gezwölftelt käme hierzu noch der auf Grund tariflicher Verhandlungen vereinbarte Urlaub. Hieße also in unserem Beispiel 20 Tage + (10 Tage/12Monate*9Monate) - bereits ausgezahlter Urlaub = auszuzahlender Urlaub. Soweit richtig?

3. Wie sieht es denn bei frei vereinbartem Urlaub aus? Ohne Tarifvertrag wurde der Urlaubsanspruch vertraglich auf 30 Tage festgelegt. Hat der AN dann Anspruch auf 30 Tage - bereits genommen oder auf 20 Tage + gezwölfteter Zusatzanspruch - genommener Urlaub?

Im Voraus vielen Dank für eure Antworten!

Grüße

Fonz


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Als erstes sollte man immer in seinen Arbeitsvertrag gucken, was denn da im Einzelnen geregelt ist. Ohne das zu wissen, kann man im Prinzip auch nicht die im Einzelnen aufgeworfenen Fragen beantworten sondern kann eigentlich nur darauf verweisen, was gelten würde, wenn rein gar nichts (weiter) geregelt wurde.

Zu 1)

Urlaub aus dem Vorjahr verfällt nach BUrlG am 31.03. des Folgejahres, wenn er im Vorjahr aufgrund betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte. Wenn etwas anderes mit dem AG vereinbart ist, müsste dies im Streitfall nachgewiesen werden. Wenn in den Urlaubsscheinen einfach der Resturlaub und der laufende Urlaub zusammen gerechnet werden, ist dies m.E. kein geeigneter Nachweis für eine entsprechende Absprache.

Zu 2)

Das kommt drauf an, was im TV steht.

Zu 3)

Das kommt drauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Ohne Regelung würden die Regelungen des BUrlG auf den gesamten Urlaubsanspruch angewendet werden.

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