Kündigung befristeter Arbeitsvertrag

2. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Lottchen459
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung befristeter Arbeitsvertrag

Hallo zusammen,

es geht um folgendes:

Mein Mann und ich, beide in derselben Firma angestellt (GmbH) mit weniger als 10 Mitarbeitern. Weitere Standorte in diversen anderen Ländern und Hauptsitz in Frankreich. Insgesamt hat die Firma ca. 200 Mitarbeiter. Der deutsche Standort ist finanziell dem Hauptsitz in Frankreich unterstellt. Mir ist schon öfter von Lieferanten herangetragen worden, dass die GmbH in diversen Auskunftdateien als insolvent gemeldet wurde. Dies wurde jedoch vom Leiter der Finanzabteilung in Frankreich verneint, mit der Begründung das die aktuellen Zahlen noch nicht übermittelt worden sind. Erwähnt werden muss auch dass die Lieferanten, Gehälter etc. aus Frankreich von einem deutschen Bankkonto bezahlt werden.

Mein Mann wurde dieses Jahr am 08.02. als Sachbearbeiter im Einkauf eingestellt. Vorerst befristet bis November. Mein Mann hatte im März die Möglichkeit einen anderen Vertrag in einer anderen Firma zu unterschreiben. Befristet bis Mai 22. Daraufhin hat unser jetziger Arbeitgeber seinen Vertrag bis Mai 22 verlängert, um ihn auf Grund der anfallenden und ansteigenden Arbeit zu halten. Dies ist doch ein Täuschungsversuch oder? In seinem Vertrag ist keine Klausel zu besonderen Kündigungsfristen enthalten. Ausschließlich das die deutschen Kündigungsfristen gelten.
Mein Vertrag besteht seit 02/2015 und ist unbefristet. Ich habe erst als Einkäufer angefangen und später als Team Manager gearbeitet.

Wir haben jetzt beide zu Ende Februar die Kündigung erhalten, da alle Firmenaktivitäten an eine Partnerfirma derselben Gruppe übergeben werden sollen. Der Vertrag des größten Kunden läuft auf jeden Fall noch bis August 22 und der Kunde besteht darauf, dass unser Arbeitgeber den Vertrag erfüllt. Arbeit ist auf jeden Fall da. Der Geschäftsführer teilte mit, dass kein Grund für eine Kündigung genannt werden muss, da wir als Kleinbetrieb gelten und daher unter Einhaltung der Fristen problemlos eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Greift dann das Kündigungsschutzgesetz oder gilt die GmbH tatsächlich als Kleinbetrieb?

Welche Möglichkeiten haben wir? Sind die Kündigungen wirksam? Speziell für meinen Mann da sein Vertrag ohnehin nur bis Mai befristet ist. Wir sind der Meinung, dass die Kündigung unwirksam ist.

Wir benötigen eine vorab Meinung, um zu entscheiden, ob ein Vorsprechen bei einem Anwalt für Arbeitsrecht Sinn macht.

Vielen Dank

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Einen Täuschungsversuch kann ich nicht erkennen.
Der AG hat deinem Mann den befristeten AV um weitere 6 Monate bis Mai 2022 verlängert.
iaR ist eine ordentliche Kündigung eines befristeten AV nicht zulässig.
Ich weiß aber nicht, inwiefern dein Mann gegen seine Kündigung erfolgreich vorgehen könnte...

Du hast einen ganz anderen Vertrag. Du kannst ordentlich mit Frist gekündigt werden.

Ob genügend Arbeit vorhanden ist, stellt kein Schutzkriterium dar. Ein Kunde des AG hat da kein Mitspracherecht.

In einem Kleinbetrieb mit < 10 Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Anami):
iaR ist eine ordentliche Kündigung eines befristeten AV nicht zulässig.
Das ist so nicht korrekt. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann sehr wohl ordentlich gekündigt werden wenn dies im Arbeitsvertrag so festgehalten wurde. Das Recht zur ordentlichen Kündigung muss also lediglich Bestandteil des AV sein. Nur wenn es keinen PAssus dazu gibt kann nicht ordentlich gekündigt werden. Die Arbeitgeber wissen das aber normalerweise und daher findet sich auch in ganz ganz vielen dieser Passus zur ordentlichen Kündigung.
Zuerst also mal im AV nachsehen was diesbezüglich vereinbart wurde.

-- Editiert von -Laie- am 02.12.2021 14:41

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das ist so nicht korrekt.
iaR heißt---in aller Regel. Was detailliert im AV steht, kann man nicht lesen.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2020/kuendigung-und-kuendigungsschutz-in-kleinbetrieben/02/#3

3. KÜNDIGUNG BEI BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN IM KLEINBETRIEB
Eine gängige Variante bei Einstellungen sind die sogenannten „Befristeten Arbeitsverhältnisse". Diese werden entweder für die Dauer eines bestimmten Zeitraums oder aufgrund besonderer Umstände (z.B. als Ersatz für eine in Mutterschutz befindliche Mitarbeiterin) abgeschlossen. Da hier das Vertragsende bereits bei Abschluss festgelegt wird, ist eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung nach dem Gesetz in der Regel unzulässig.
Zitat (von -Laie-):
wenn dies im Arbeitsvertrag so festgehalten wurde.
---ja, wenn... dann hätte die TE das evtl. schon selbst gelesen im Vertrag ihres Mannes? Dann hätte sich ihre Rückfrage erübrigt?
Und der AG hätte evtl. auf die Rückfrage flapsig antworten können: Guck doch in deinen Vertrag.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von Lottchen459):
Greift dann das Kündigungsschutzgesetz oder gilt die GmbH tatsächlich als Kleinbetrieb?

Wenn der Betrieb in D tatsächlich als eigenständige GmbH geführt wird und weniger als 10 MA beschäftigt, dürfte es sich in der Tat um einen Kleinbetrieb handeln.

Die weitere Frage ist aber, was im AV deines Mannes zur Kündigung steht. Wenn es eine Klausel zur Kündigung vor Beendigung des befristeten AV gibt, gilt die, anderenfalls läuft der AV bis zum Tag der Befristung. Unklar ist deine Formulierung:
Zitat (von Lottchen459):
In seinem Vertrag ist keine Klausel zu besonderen Kündigungsfristen enthalten. Ausschließlich das die deutschen Kündigungsfristen gelten.
:???:
Was heißt denn hier 'ausschließlich, dass ...'? Am besten, du postest den Wortlaut. Wenn dort sowas steht wie 'Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen', ist das die gesuchte Klausel.

-- Editiert von blaubär+ am 02.12.2021 15:17

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Lies doch mal den ersten Post. Da steht doch klar, dass es einen Passus zu Kündigungsfristen gibt!
Lediglich der genaue Wortlaut ist nicht bekannt. Auf den genauen Wortlaut kommt es hier aber eben an.

-- Editiert von -Laie- am 02.12.2021 15:21

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#6
 Von 
Lottchen459
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier die genannte Zeile!

[b][/b]

Wieso kann man keine Täuschung erkennen? Es wurde gesagt der Vertrag läuft nur bis November 2021. Als mein Mann aus einer alten Bewerbung ein Angebot bekommen hat, hat die Firma sofort gesagt, es ist Arbeit da, auch schriftlich und ob wir den Vertrag nicht direkt bis Mai 2022 verlängern. Gegenseitig gemacht. Die Frage ist, wieso kann die Firma dann kündigen, wenn der Vertrag nur bis November ging und Ihn jetzt doch kündig, als er bis Mai 22 verlängert wurde.

Des weiteren stellt sich die Frage ob der Betrieb als Kleinbetrieb gilt, weil die große AG das Geld in die kleine GmbH pumpt und wir ja das Geld von der großen AG auf unser Konto bekommen. Und die Frage ist, weil Insolvenz in der Schufa drin steht, und die AG immer wieder Geld reinpumpt, damit die Insolvenz verzögert wird, ob es nicht eine Verschleppung der Insolvenz ist?

-- Editiert von Lottchen459 am 02.12.2021 16:09

Das Problem an der Sache ist, wir sind durcheinander. Ein Anwalt sagt, aufgrund der Verlängerung und keine genannte Frist, gilt das Deutsche Kündigungsgesetz und in dem steht drin, dass ein Befristeter Vertrag nicht gekündigt werden kann.

Ein anderen Anwalt sieht es ganz anders.

Das verwirrt extremst.

Ein anderen Anwalt sieht sogar, wie oben Beschrieben, dass es kein Kleinbetrieb ist, wenn die GmbH der großen AG unterstellt ist, da diese das Geld gibt. Also stände mir eine Abfindung zu!

Jeder dreht da etwas, was er sehen möchte!

Wir haben für die Drei unterschiedlichen Aussagen jeweils 40Euro bezahlt. Da wir keine Rechtschutzversicherung haben, möchte ich das Geld nicht unnötig verbrennen!


-- Editiert von Lottchen459 am 02.12.2021 16:15

Wenn ein Anwalt sich sicher ist, der hier aktiv ist, kann er uns gerne ein Angebot machen, wenn Chancen bestehen, etwas anzufechten.
Ich denke und so lese ich es, dass die Kündigung von meinem Mann zumindest nicht gültig ist!

Ich meine beim Fussball ist es ja auch so. Ein Trainer hat einen befristeten Vertrag, dieser wird dann freigestellt bis zum Ende das Vertrages, weil eben eine Kündigung nicht möglich ist!

-- Editiert von Lottchen459 am 02.12.2021 16:18

-- Editiert von Lottchen459 am 02.12.2021 16:22

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Außer diesen einen Zeile steht nichts drin? Keine Vereinbarung, dass ein beiderseitiges ordentliches Kündigungsrecht besteht?
Wenn außer der genannten Zeile dazu nichts im Vertrag steht, dann gibt es kein ordentliches Kündigungsrecht. Dein Mann sollte nun also eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das kostet zunächst einmal nichts und der Rechtspfleger am Arbeitsgericht hilft de Klage zu formulieren.
Du benötigst dazu keinen Anwalt, das Geld dafür kannst du dir also sparen.

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#8
 Von 
Lottchen459
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Außer diesen einen Zeile steht nichts drin? Keine Vereinbarung, dass ein beiderseitiges ordentliches Kündigungsrecht besteht?


Wir haben den Vertrag jetzt nochmal gründlich gelesen, ausser dieser Zeile steht nichts weiter darin. Wir werden das Arbeitsgericht anrufen und um einen Termin bitten. Für mich ist zwar Ende Februar fest, aber dann muss zumindest mein Mann weiter bezahlt werden bis Ende Mai.

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#9
 Von 
Lottchen459
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dein Mann sollte nun also eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das kostet zunächst einmal nichts und der Rechtspfleger am Arbeitsgericht hilft de Klage zu formulieren.
Du benötigst dazu keinen Anwalt, das Geld dafür kannst du dir also sparen.


Ich denke für Kleinbetriebe gibt es keinen Kündigungsschutz?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Im Falle der Insolvenz kann auch das befristete AV gekündigt werden!

Zitat (von https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/befristeter-arbeitsvertrag-beendigung-2-kuendigung-waehrend-der-laufzeit-des-befristeten-arbeitsvertrags_idesk_PI42323_HI1722394.html):

Eine Sonderregel gilt in jedem Fall bei Insolvenz des Arbeitgebers. Gemäß § 113 Abs. 1 InsO kann vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer (Befristung) oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Lottchen459):
Wieso kann man keine Täuschung erkennen?
Weil der 1.AV befristet ab Febr-Nov war. Weil er dann verlängert wurde bis Mai 22. Weil sich dein Mann darauf eingelassen hat. Weil sie gegenseitig vereinbart haben, dass er bleibt. Wo ist denn da ne Täuschung?

Ja, es bleibt die Frage, ob der AG einem befr. Beschäftigten vorher ordentlich kündigen kann.

Wenn euer AG eine GmbH mit <10 Mitarbeitern ist, dann ist das ein Kleinbetrieb.

Was du da nun an Schandtaten ausbuddelst, weil ihr gekündigt wurdet ... ist das relevant?
Auch die anderen Fragen zu Pumpvorgängen und Insolvenzverschleppung kann ich nicht im Zusammenhang mit der Frage ---Kündigungen wirksam oder nicht--- bewerten.
Zitat (von Lottchen459):
Das Problem an der Sache ist, wir sind durcheinander.
Das glaub ich gern. Schon die Anwälte sind sich nicht einig, nun fragst du in einem Meinungs-und Diskussionsforum. Da wirst du vermutlich und leider noch durcheinanderer.

Es gibt das Kündigungsschutzgesetz. Das gilt grundsätzlich nicht für Kleinbetriebe.
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html#BJNR004990951BJNE000801308
Wenn im Vertrag nichts weiter als das da oben steht...
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Zitat (von Lottchen459):
Also stände mir eine Abfindung zu!
NÖ. Aus diesem Grund schon gar nicht. Es kommt drauf an. Man kann sie evtl. aushandeln, wenn der AG mithandelt.
Zitat (von Lottchen459):
Ich denke und so lese ich es, dass die Kündigung von meinem Mann zumindest nicht gültig ist!
Es geht um *wirksam* oder *unwirksam*. Wichtiger Begriff.
Boahh, Fußballtrainer. Na, bring das Beispiel bitte nicht woanders. :sad:

Letztlich kann nur ein Gericht feststellen, ob die K für deinen Mann wirksam ist.
Oder man versucht außergerichtlich, für die 3 vorzeitigen Monate eine Vereinbarung/Abfindung für deinen Mann auszuhandeln.

Frage:
Was genau steht eigentlich in der Kündigung? Sind die beiden Schreiben wortgleich?



-- Editiert von Anami am 02.12.2021 17:27

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

... bloß, dass es bisher keine Insolvenz gibt, sie lt. Lottchen sogar mit Geld aus F verschleppt werden soll.
M.E. bleibt Lottchen&Mann nur zu raten, K-Schutzklage einzureichen und die Themen zur Sprache zu bringen. Dann kann geklärt werden, ob es ein Kleinbetrieb ist oder nicht doch ein Konzern. Desgleichen die Sache mit der Kündigung.
Zwar gilt das KSchG nicht für Kleinbetriebe, aber hier ist erstens infrage gestellt, ob das zutrifft mit dem Kleinbetrieb. Zum anderen kann man auch gegen eine Kündigung in einem Kleinbetrieb klagen, insbesondere wenn Willkür im Raum steht.
Zur Klärung des ganzen Verhaus wäre das durchaus dienlich.

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... bloß, dass es bisher keine Insolvenz gibt, sie lt. Lottchen sogar mit Geld aus F verschleppt werden soll.
Zitat (von Lottchen459):
Mir ist schon öfter von Lieferanten herangetragen worden, dass die GmbH in diversen Auskunftdateien als insolvent gemeldet wurde.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Lottchen459):
Ich denke für Kleinbetriebe gibt es keinen Kündigungsschutz?
Das gilt aber nicht für den Fall deines Mannes. Da spielt es schlicht keine Rolle ob es ein Kleinbetrieb ist oder nicht. Dessen AV darf der AG nicht kündigen
Und wie bereits geschrieben wurde solltest auch du eine Kündigungsschutzklage einreichen, da ja noch gar nicht wirklich klar ist ob es denn tatsächlich ein Kleinbetrieb ist.
!!! Wichtig ist, dass ihr innerhalb der sehr kurzen Verjährungsfrist Klage einreicht, denn auch eigentlich unwirksame Kündigungen werden wirksam wenn man nicht dagegen vorgeht!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wichtig ist, dass ihr innerhalb der sehr kurzen Verjährungsfrist Klage einreicht,
Vermutlich sind die 3 Wochen Klagefrist nach Zugang der Kündigung gemeint. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht vorliegen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dessen AV darf der AG nicht kündigen

Wie man lesen konnte darf er das selbstverständlich, wenn die Bedingungen vorliegen.



Zitat (von -Laie-):
Und wie bereits geschrieben wurde solltest auch du eine Kündigungsschutzklage einreichen,

Auf jeden Fall, da sollte dann geklärt werden können was Sache ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wie man lesen konnte liegen aber keine Bedingungen vor die dies erlauben würden.

Signatur:

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie man lesen konnte liegen aber keine Bedingungen vor die dies erlauben würden.

Ich konnte nirgendwo lesen, das festgestellt wurde das keine Insolvenz vorliegt.
Nur das Zweifel bestehen, ob eine vorliegt oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

ich weiss, die letzte Antwort ist schon eine Woche her, aber vieleicht ist meine doch noch recht nützlich:

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von -Laie-):
Wie man lesen konnte liegen aber keine Bedingungen vor die dies erlauben würden.


Ich konnte nirgendwo lesen, das festgestellt wurde das keine Insolvenz vorliegt.
Nur das Zweifel bestehen, ob eine vorliegt oder nicht.


Mienes leztten letztenWisstenstandes nach: Sofern tatsächlich eine Insolvensz vorliegt, darf nur der Insolvenzverwalter bestehende Verträge kündigen oder neue Verträge eingehen. Ohne InsoVerw sind alle Verträge schwebend unwirksam.

Sollte die Firma also unter Insolvensverwaltung stehen, dürften die Kündigungen durch den Geschäftsführer unwirksam sein.
Das sollten die AN aber wissen, ob da jetzt noch jemand mitspielt.

Ally

-- Editiert von Ally McBeal am 10.12.2021 14:15

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Und jetzt?

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