Sehr geehrte Damen und Herren,
Es geht um ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.08.2020-30.09.2020. Der Arbeitsgeber wollte den schriftlichen Arbeitsvertrag am ersten Arbeitstag fertigstellen und zur Unterschift vorlegen - der Arbeitsnehmer erhielt am 01.08.2020 jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, da der Arbeitsgeber an dem Tag nicht im Betrieb war. Mündlich wurde nur ein Arbeitsstunden-Umfang vereinbart. Darüberhinaus wurde nichts mündlich vereinbart, auch keine Probezeit. Der Arbeitsnehmer hat seinen ersten Arbeitstag angetreten und ist seit dem krankgeschrieben (u.a. wegen mehrtägigen Klinikaufenthalten).
Am 27.08.2020 erhält der Arbeitsnehmer die Kündigung durch den Arbeitsgeber.
Das Kündigungsschreiben erhält folgenden Satz: "Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 01.08.2020 fristgemäß innerhalb der Probezeit zum Ablauf des 09.09.2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Sie werden von der Erbringung der Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung freigestellt, dies unter Anrechnung Ihres verbliebenen restlichen Urlaubsanspruchs, der damit vollständig erlicht."
Wie ist die Situation zu bewerten? Ist die Kündigung wirksam?
MfG,
BeAl
PS:
(Falls relevant, der Hintergrund der Befristung: Der Arbeitsnehmer wird zum 01.10.2020 eine Ausbildung in demselben Betrieb aufnehmen, ein Ausbildungsvertrag wurde bereits vor Monaten abgeschlossen (mit einer sechsmonatigen Probezeit). Das Ausbildungsverhältnis wurde auch durch den Arbeitsgeber gekündigt, dafür hat sich der Arbeitsnehmer aber bereits an die Ausbildungsschule gewandt und braucht keine Beratung bei diesem Anliegen.)
Kündigung befristetes Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag
Zitat :Mangels Wahrung der Schriftform ist eine unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Eine Probezeit wurde (schriftlich) nicht vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt nicht dem Kündigungsschutz und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, hier 30.09.2020.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Der Arbeitsnehmer will zum 30.09.2020 kundgigen. Um ein Schreiben für den Arbeitsgeber aufzusetzen, würden er gerne auf entsprechende Paragraphen des BGB verweisen. Welcher greift hier?
MfG,
BeAl
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#3 angemerkt:
AN muss für seine Kündigung nicht auf Paragrafen verweisen. Es reicht vollkommen, klipp und klar zu sagen, das man kündigt und zu welchem Termin.
Zitat :§622 Abs. 1 BGB iVm §14 Abs. 4 TzBfG.
Zitat :(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zitat :(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Gegen die schon erfolgte Kündigung des Arbeitgebers müsstest du aber innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung arbeitsgerichtlich vorgehen, sonst ist die Kündigung schon zum 09.09.2020 wirksam! Die Ausbildung wird man sich dann bei diesem Arbeitgeber dann wohl abschminken dürfen und spätestens innerhalb der Probezeit geküdigt werden.
Ein Widerspruch-Schreiben würde nicht genügen? Mit beigelegter Kündigung zum 30.09?
Einer Kündigung kann man nicht in dem Sinn 'widersprechen', dass man dem AG sagt: Irrtum, falsch, darfst du nicht ..., denn die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Annahme/Zustimmung des anderen bedarf. Anders gesagt: 3 Wochen nach Zustellung wird auch die unberechtigste Kündigung wirksam - wenn AN nicht dagegen klagt.
Also K-Schutzklage erheben und selbst kündigen.
Auf der anderen Seite muss man sich Fragen was für eine Rolle des spielt ob die Kündigung nun zum 09.09 oder zum 30.09 erfolgt.
Zitat :Der Arbeitsgeber wollte den schriftlichen Arbeitsvertrag am ersten Arbeitstag fertigstellen und zur Unterschift vorlegen - der Arbeitsnehmer erhielt am 01.08.2020 jedoch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, da der Arbeitsgeber an dem Tag nicht im Betrieb war. Mündlich wurde nur ein Arbeitsstunden-Umfang vereinbart. Darüberhinaus wurde nichts mündlich vereinbart, auch keine Probezeit. Der Arbeitsnehmer hat seinen ersten Arbeitstag angetreten und ist seit dem krankgeschrieben
Der AN war also einen Tag auf der Arbeitsstelle und danach nie wieder!
Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag den überhaupt zwingend von beiden Seiten unterschrieben werden?
Wie sieht die Lage denn aus wenn der AG den Vertrag schriftlich aufgesetzt und unterschrieben hat, der AN wegen seiner Krankheit jedoch noch nicht?
Zitat:Wie sieht die Lage denn aus wenn der AG den Vertrag schriftlich aufgesetzt und unterschrieben hat, der AN wegen seiner Krankheit jedoch noch nicht?
Dann muss der AG beweisen, dass der AN zuvor mündlich dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages zugestimmt hat.
@altersack #9 Wie sieht die Lage denn aus wenn der AG den Vertrag schriftlich aufgesetzt und unterschrieben hat, der AN wegen seiner Krankheit jedoch noch nicht?
Das hatten wir hier im Forum auch schon: AG legt den befr. AV zeitgerecht vor und AN verzögert die Unterschrift bis zur Arbeitsaufnahme mit der Absicht, so zu einem unbefristeten AV zu kommen - geht natürlich gar nicht und wurde auch schon so entschieden. Eine rein technisch bedingte Verzögerung führt nicht zur Nichtigkeit der Befristung.
Und jetzt?
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