Kündigung bei Minijob wirksam?

29. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)
Kündigung bei Minijob wirksam?

Hallo,
ich war 12 Jahre bei einem Brötchenlieferservice als Fahrer (insgesamt 10 Minijobber, sonst keine Angestellten) angestellt, davon die letzten Jahre als Springer. Zum 1.9.23 gibts einen neuen Chef. Er hat mir heute per Whatsapp fristlos gekündigt da ich keine feste Tour habe und er keine Springer mehr brauche. Ich bin von allen Fahrern am zweitlängsten da. Ist das rechtens oder kann ich mich wehren oder eine Abfindung fordern?
Ich finde das ganze eine Frechheit. Mein alter Chef ist auch entsetzt, kann aber nichts dagegen machem wie er sagt da er seinen Laden an den neuen verkauft hat da er in Rente geht.

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(644 Beiträge, 209x hilfreich)

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, die Kündigung per WhatsApp ist unwirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127466 Beiträge, 40809x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Ist das rechtens

Nö, denn das ist überhaupt keine Kündigung.

Diese muss schriftlich erfolgen um überhaupt eine Kündigung darzustellen.
Und wenn dann mal tatsächlich eine Kündigung kommt, kann man diese vom Arbeitsgericht prüfen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8532 Beiträge, 1798x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
oder eine Abfindung fordern?


das wird bei einem Minijob schwer

aber meine Vorredner haben Recht. Erstmal muss ordentlich gekündigt werden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Und wenn dann wirksam gekündigt wurde (ein Blatt Papier) dann ist es wirksam und ich habe das zu akzeptieren?
Die Dauer der zugehörigkeit oder andere Faktoren spielen keine Rolle?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(644 Beiträge, 209x hilfreich)

Naja, bei 10 Minijobbern (wenn das wirklich alle sind) ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, dass heißt der AG braucht grundsätzlich keine Kündigungsgründe und muss auch keine Sozialauswahl durchführen-deswegen spielen Betriebszugehörigkeit usw. eigentlich keine Rolle.
Aber: auch bei Kündigungen in Kleinbetrieben muss der AG ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Es kann z.B. treuwidrig sein, unter mehreren vergleichbaren Mitarbeitern den mit der längsten Betriebszugehörigkeit zu kündigen, wenn dieser sozial Schutzbedürftiger ist und der AG keine Guten persönliche. oder betrieblichen Gründe hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127466 Beiträge, 40809x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Und wenn dann wirksam gekündigt wurde (ein Blatt Papier) dann ist es wirksam

Schön wenn man sich die Fragen schon selber beantwortet ...



Zitat (von sgrund):
Die Dauer der zugehörigkeit oder andere Faktoren spielen keine Rolle?

Wie der Vorposter schon schrieb, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, in der Regel nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1469 Beiträge, 250x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Und wenn dann wirksam gekündigt wurde (ein Blatt Papier) dann ist es wirksam und ich habe das zu akzeptieren?


Im Prinzip ja, aber ganz sicher nicht fristlos. Er muss mit der entsprechenden Frist kündigen. (Entweder gemäß Arbeitsvertrag oder BGB, je nachdem was zutrifft)

Da aber wie gesagt noch gar nicht wirksam gekündigt wurde, steht dir auch noch dein Gehalt zu. Also weiterhin unbedingt nachweislich! deine arbeitskraft anbieten.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Hier steht eine Kündigung aus betrieblichen Gründen im Raum.
Die Kündigung ist rechtswirksam noch nicht ausgesprochen, da Kündigung zwingend der Schriftform bedarf, also eines ordentlichen Schreibens mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigungsberechtigten.
Eine fristlose Kündigung kommt gar nicht infrage.

Nicht beachtet hat die Erörterung bisher, dass die Kündigung durch den neuen Inhaber erfolgt ist - der alte ist in Rente und hat den Betrieb an den Nachfolger verkauft. Da wäre doch zu prüfen, ob von einem Betriebsübergang auszugehen ist; der bedeutet, dass der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten des Vorbesitzers einsteigt und insbesondere alle Beschäftigten samt Verträgen übernimmt; die Verträge gelten fürs Erste weiter, neu AV muss AN nicht unterschreiben. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind erst einmal nicht möglich, Kündigungen aus Verhaltensgründen etc. aber durchaus.
Keine schlechte Ausgangslage also, wenn die Kündigung in Schriftform noch kommt.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/betriebsuebergang/#:~:text=8.-,Kündigungsverbot%20bei%20Betriebsübergang,Kündigungen%20auszusprechen%20–%20diese%20wären%20unwirksam.
https://mgp-rechtsanwalt.de/betriebsubernahme-arbeitsvertrag/#:~:text=Grundsätzlich%20gilt%20nach%20§%20613a,übertarifliche%20Bezahlung

Die Situation wird keinen Deut besser durch den Umstand, dass anscheinend weder der Vorbesitzer noch der neue Besitzer über den Betriebsübergang und seine Folgen für die AN informiert hat. Das hätte wohl vor allem Auswirkungen bzgl. des Widerspruchsrechts von AN gg den BÜ - was für die Fragestellung prima vista von untergeordneter Bedeutung wäre.

-- Editiert von User am 30. August 2023 08:01

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1682 Beiträge, 206x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Und wenn dann wirksam gekündigt wurde (ein Blatt Papier) dann ist es wirksam und ich habe das zu akzeptieren?


Was genau war an diesem Beitrag unklar?

Zitat (von Harry van Sell):
Und wenn dann mal tatsächlich eine Kündigung kommt, kann man diese vom Arbeitsgericht prüfen lassen.


-- Editiert von User am 30. August 2023 08:07

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

... in Ergänzung zu meinem Beitrag #9:

- Die WhatsApp-Nachricht deines neuen Chefs hast du hoffentlich aufgehoben.
- Du bist nicht recht- und/oder wehrlos. Es muss dir aber klar sein, dass es hier nur um Zeit geht - früher oder später wird der neue Besitzer seine Vorstellung durchsetzen; er hat entschieden, keinen Springer zu benötigen.
- Du solltest und musst ab 01/09/23 deine Dienste weiter anbieten, am besten vor Zeugen. Wenn er dich nach Hause schickt und behauptet, dir gekündigt zu haben, kannst und solltest du bald zum Arbeitsgericht gehen und Kündigungsschutzklage einreichen. Die Sache nimmt dann ihren Lauf. https://www.firma.de/unternehmensfuehrung/kuendigung-per-e-mail-oder-whatsapp-ist-das-erlaubt/#:~:text=Eine%20Kündigung%20per%20E-Mail,Fax%20ist%20deshalb%20ebenso%20unwirksam.
- Einen RA musst du nicht beauftragen, es geht auch ohne. Beim Arbeitsgericht hilft dir ein Rechtspfleger, den Antrag zu formulieren.
- Wenn doch noch eine ordentliche schriftliche Kündigung eingeht, wird die Frage sein, ob sie z.B. die Kündigungsfristen richtig einhält. Wenn du länger als 12, aber weniger als 15 Jahre dort gearbeitet hast, läuft die K-Frist 5 Monate; sollten es weniger als 12 und mehr als 10 Jahre sein, wären es 4 Mon K-Frist.
Das ist das Minimum für dich.
- Bleibt die Frage nach dem Betriebsübergang. Ob einer vorliegt, lässt sich nach den bisherigen Angaben nicht sicher sagen, Übernahme der Räume und des Personals sprechen dafür. Wenn ja, ist Kündigung erst einmal für 1 Jahr ausgeschlossen - wie gesagt: Spiel auf Zeit, Spiel um Zeit. Das wäre gewissermaßen die längste mögliche Spanne, wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35904 Beiträge, 6092x hilfreich)

Ergänzung:
Wenn du jahrelang nur als Springer tätig warst, wird der neue Chef dich ganz einfach nicht mehr in der Springerliste aufführen und dir also keine Springereinsätze mehr mitteilen.
Dann wird es zumindest mit dem Anbieten deiner Arbeitskraft schwierig.
Aber zunächst muss die Kündigung schriftlich und mit seiner Unterschrift kommen.

@blaubaer+: Meinst du, am besten ab 1.9. mit Zeugen jeden Tag zum AG gehen und dort den Springerdienst anbieten? Täglich zur üblichen bisherigen Einsatzzeit, (wohl sehr früh morgens wegen der frischen Brötchen?)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Zur Freage Beurteilung, ob es sich um einen Betriebsübergang handelt kann ich nur sagen, dass der Neue dem Alten eine Ablöse für den Kundenstamm zahlen musste. Der Alte hat nach eigenen Angaben wegen Geschäftsaufgabe alle bei der Minijobzentrale abgemeldet. Wenn der Neue mich einfach nicht anmeldet, ist das dann kein Übergang?
Anstatt mir soll aber der Vater des Neuen kommen, das hat er mir mit der "Kündigung" mitgeteilt.
Schriftliche AV gabs für noemanden, alles mündlich. War beim Alten auch nie ein Problem, der war sehr fair.
Der Alte hatte mit mir als Springer fungiert, er wird wohl auch als Springer angestellt, oder kommt nur nach Bedarf, genauer weiß ich das aber nicht.

-- Editiert von User am 30. August 2023 18:06

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

... vor Zeugen / mit Zeugen - egal - auf jeden Fall tunlichst so, dass nicht zu bestreiten ist, dass @sgrund zur Arbeit erscheinen wollte - wie er oder sie es zuvor auch praktiziert hat. Oder am Vorabend, für den üblichen Zeitraum im voraus ... was immer hilfreich ist.
... bzlg. des Anspruchs auf Arbeitszuweisung wäre der Vertrag zu befragen, was da wie bestimmt ist; bei so einer Springertägigkeit läge ein Modell 'Arbeit auf Abruf' nahe, das wiederum bestimmte Eckdaten fixieren sollte. und wenn nicht, geht es nach TZbfrG § 12 Abs. mit der Fiktion von 20 Wochenstunden.
Keine Tätigkeiten zuweisen, wird also nicht die Lösung sein für den AG

@sgrund sollte den Wortlaut seines AV über die Wochenarbeit posten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127466 Beiträge, 40809x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann wird es zumindest mit dem Anbieten deiner Arbeitskraft schwierig.

Nö, das macht man einfach.



Zitat (von Anami):
Meinst du, am besten ab 1.9. mit Zeugen jeden Tag zum AG gehen und dort den Springerdienst anbieten? Täglich zur üblichen bisherigen Einsatzzeit, (wohl sehr früh morgens wegen der frischen Brötchen?)

Es reicht wenn man das einmal gerichtsfest schreibt.



Zitat (von blaubär+):
Wenn er dich nach Hause schickt und behauptet, dir gekündigt zu haben, kannst und solltest du bald zum Arbeitsgericht gehen und Kündigungsschutzklage einreichen.

Warum?
Die Grundlage einer Kündigungsschutzklage wäre das es mal mindestens eine Kündigung gibt.
Die gibt es aber weder durch WA noch durch die Behauptung einer Kündigung.



Zitat (von Anami):
dir also keine Springereinsätze mehr mitteilen.

Befreit ihn aber nicht davon Lohn zu zahlen.
In dem Zusammenhang wäre wichtig, was konkret sich zum Thema "Arbeitszeiten" im den vertraglichen Vereinbarungen findet, der Wortlaut wäre da relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35904 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es reicht wenn man das einmal gerichtsfest schreibt.
Aua, wie einfach manches ist... :sweat:
Zitat (von Harry van Sell):
Befreit ihn aber nicht davon Lohn zu zahlen.
Ja, den Arbeitsvertrag (der sicher 12 Jahre alt ist und nicht vom neuen Chef geändert wurde) sollte sich der TE ganz genau anschauen.
Das dürfte wichtiger sein, als eine Abfindung zu fordern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127466 Beiträge, 40809x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
dass der Neue dem Alten eine Ablöse für den Kundenstamm zahlen musste. Der Alte hat nach eigenen Angaben wegen Geschäftsaufgabe alle bei der Minijobzentrale abgemeldet.

Dann wäre vom Neuen überhaupt keine Kündigung fällig, weil man bei dem Neuen gar nicht arbeitet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum?
Die Grundlage einer Kündigungsschutzklage wäre das es mal mindestens eine Kündigung gibt.
Die gibt es aber weder durch WA noch durch die Behauptung einer Kündigung.

- Warum?
+ Es ist richtig und es besteht Einigkeit, dass Kündigung per WhatsApp nicht der Schriftform genügt und nicht rechtswirksam ist
+ Richtig ist auch, dass deswegen keine Frist angestoßen wird, wie die 3 Wochen für eine K'Schutzklage.

Wenn man sowas googelt wie 'was tun nach Kündigung per WhatsApp' kommen diese Erklärungen wie vorstehend und dann ein 'gleichwohl' o.ä.: Gleichwohl besser nicht auf die lange Bank schieben. Anwalt oder selbst vors Arbeitsgericht.
Dann heißt es oft: Immerhin hat der AG seinen Willen bekundet, sich vom AN zu trennen. Arbeitsgerichte haben sich schon längst mit WhatsApp- oder Email-Kündigungen befasst - mit vorhersagbarem Ergebnis: Nichtig.

AN könnte - wenn er die Frage nicht gleich per K'Schutzklage geklärt wissen will und genug Nerven hat - allerdings wohl warten und auch erst einmal Lohnklage erheben, wenn der Lohn - ach wie überraschend - ausbleibt.

-- Editiert von User am 30. August 2023 19:21

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Nach Aussage des alten, sehr korrekten Chefs, hat er sein Geschäft komplett abgemeldet und alle Minijobber abgemeldet. Der Neue macht einen ganz neuen Laden auf, somit sieht es wohl schlecht mit Kündigungsfrist aus!?

Einen schriftlichen AV gab es nicht, alles war mündlich. Dadurch müßte ja imaginär ein AV nach BGB zustande gekommen sein, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Du nennst den alten Chef korrekt - aber alles war nur mündlich. Passt nicht zusammen.
Dass der Chef seine Haushaltsstelle bei der Minijobzentrale abmeldet/auflöst, beendet nicht die Verträge mit euch, auch wenn es mündliche Arbeitsverträge sind, alles andere als korrekt.
M.a.W.: Ihr seid nicht gekündigt.

Dass der neue Chef einen ganz neuen Laden aufmacht, wäre näher zu beleuchten: wenn das heißt, dass er eine ganz andere Geschäftsidee vefrolgt, zieht evtl. den Geschäftsübergang in Zweifel.

Dann habt ihr aber immer noch Lohnansprüche gegen den alten Chef, du in deinem Fall für fünf Monate.

Du könntest präziser sein mit deinen Informationen - alles wischiwaschi und nix Genaues.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Alte hat sein Gewerbe aufgegeben und abgemeldet da jetzt Rente. Das weiß ich erst seit gestern.
Der Chef ist jeweils Franchisenehmer bei einem Brötchenlieferservice. Nach Aussage des alten AG hat der Neue einen eigenen, neuen Vertrag, mit anderen Konditionen, mit dem Franchisegeber unterschrieben und er selbst, also der Alte, hat seinen Vertrag dort fristgerecht gekündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127466 Beiträge, 40809x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Nach Aussage des alten, sehr korrekten Chefs, hat er sein Geschäft komplett abgemeldet und alle Minijobber abgemeldet. Der Neue macht einen ganz neuen Laden auf, somit sieht es wohl schlecht mit Kündigungsfrist aus!?

Im Gegenteil, das wichtigste hat der Chef dummerweise vergessen, nämlich seine Mitarbeiter zu kündigen.
Der Schilderung nach ist man also noch bei dem alten Chef angestellt, er schuldet den Lohn bis die ordentliche Kündigung greift. Mit dem Neuen hat man gar keinen Vertrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Der Neue macht einen ganz neuen Laden auf,

Zitat (von sgrund):
Der Chef ist jeweils Franchisenehmer

- Wenn der neue Chef mit demselben Franchisegeber einen Vertrag hat, macht er keinen 'ganz neuen Laden auf'. Franchising sieht überall gleich aus und macht überall dasselbe.

- Für deine Fragestellung ist uninteressant, wie die Beziehung der Chefs zum Franchisegeber jeweils aussieht, sondern, was zwischen altem und neuem Franchisenehmer vereinbart ist.
- - Sofern es eine Absprache gibt der Art: Du übernimmst die Geschäftsräume, den Kundenstamm und das Personal, stünde doch wieder 'Betriebsübergang' zur Diskussion. - Dazu siehe weiter oben.
- - Dann ist auch wieder von Bedeutung, dass der Neue dir mitgeteilt hat, dass er dich nicht weiter beschäftigen will. Auch dazu siehe weiter oben.

- Sicher ist offenbar, dass es keine Kündigung gegeben hat - einer von den beiden hat dafür gerade zu stehen, dass du weiter dein Geld bekommst.
- ich würde derzeit von Betriebsübergang ausgehen und die Sache vors Arbeitsgericht bringen, wenn es keine Aufträge für dich gibt und kein Geld kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
sgrund
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich bin mir halt nicht sicher ob ein Gang zum Arbeitsgericht sich bei einem Minijob lohnt. In der ersten Instanz muss jeder einen Anwalt und Gerichtskosten selbst zahlen.
Hat man eine Rechtsschutz hat man nur 2-3 Schadenfälle "frei" bis es zur Kündigung kommen kann.
Bin mir nicht sicher was ich machen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35904 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
In der ersten Instanz muss jeder einen Anwalt und Gerichtskosten selbst zahlen.
Für einen Gang zum Arbeitsgericht, um deinen Lohn einzuklagen, brauchst du keinen Anwalt.
Ob du überhaupt Gerichtskosten zahlen müsstest, ist unbekannt.

Lohnklage erheben kannst du dann, wenn die nächste vereinbarte Lohnzahlung dir nicht zufließt.
Wenn du zB immer zum Monatsende den Springer-Lohn erhalten hattest, solltest du bis Ende September warten, ob er zahlt.
Bei der Formulierung solcher Lohnklage hilft dir ganz kostenlos die beim Arbeitsgericht sitzende Rechtsantragstelle. Die machen sowas jeden Tag mehrfach...
Viele Gerichte bieten auch für einfache Sachen die online-Klage an.
Das zuständige Arbeitsgericht für den neuen AG musst du selbst rausfinden.

Wie das bei Springern und alt/neu Chef und keiner wirksamen Kündigung ist---wird sich ergeben.
Deine Rechtsschutz-Versicherung brauchst du für eine Lohnklage überhaupt nicht.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33704 Beiträge, 17556x hilfreich)

Ob du überhaupt Gerichtskosten zahlen müsstest, ist unbekannt. Präziser gesagt, Gerichtskosten fallen nur an, wenn die Sache nach dem Gütetermin weitergeht. Das ist am Arbeitsgericht aber die Ausnahme - üblicherweise, und darauf wird das Gericht die Prozessparteien auch orientieren, enden Verfahren mit einem Vergleich im Gütetermin, und dann sind sie kostenfrei.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18527 Beiträge, 6778x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Ich bin mir halt nicht sicher ob ein Gang zum Arbeitsgericht sich bei einem Minijob lohnt.

Das mit dem 'Lohnen' ist so eine Sache: einerseits geht es um 5-12 Monatsgehälter, ob du das Geld in den Schornstein schreibst, ist deine Entscheidung; eine andere Sache ist dieses ungute Gefühl, 'über den Löffel barbiert zu werden', wie man so sagt - lies deine eigene Darstellung vom Anfang nochmals: da ist die Rede von sich wehren, Frechheit gar - kurzum: der klare und verständliche Wunsch, sich nicht alles gefallen zu lassen.
Das Gefühl widerstanden und obsiegt zu haben, ist nicht zu bezahlen. Und deine Aussichten sind gut, will mir scheinen ...

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
IAmNoQvami
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von sgrund):
Ist das rechtens


Diese Art der Kündigung alleine nicht. Basierend auf § 623 BGB einzelne Rechtsprechungen plus Paragraf unten aufgelistet:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE230043150
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3_sa_362_21_urteil.pdf

Zitat (von Holperik):
Naja, bei 10 Minijobbern (wenn das wirklich alle sind) ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar


Yupp.

https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

Zitat (von sgrund):
Die Dauer der zugehörigkeit oder andere Faktoren spielen keine Rolle?


Andere Faktoren könnten eine Rolle spielen, ja. Beispiele sind Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw.

https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html
https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/kuendigungsschutz/

Zitat (von sgrund):
Ich bin mir halt nicht sicher ob ein Gang zum Arbeitsgericht sich bei einem Minijob lohnt


Meiner Meinung nach lohnt es sich nicht.

Zitat (von sgrund):
Bin mir nicht sicher was ich machen soll.


1.) Kannst auf frage-einen-anwalt.de posten.

2.) Beratungshilfeschein holen, falls du nicht genug Geld hast. Gehe hierfür zum nächsten Amtsgericht. Die werden dir alles erklären. Dann einen Anwalt finden, der dich für das Geld berät. Der eventuelle Rechtsstreit geht aber wie du schon erkannt hast zum Arbeitsgericht.

3.) Du kannst die Kündigungsfrist erwähnen. Wäre im guten Fall nur eine temporäre Lösung.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

4.) Meine persönliche Empfehlung:
Da er dich sowieso nicht mehr behalten möchte, ist das Vertrauensverhältnis bei einem weiter andauerndem Arbeitsverhältnis sowieso dahin. Ich würde versuchen mich im guten Verhältnis vom Arbeitgeber zu trennen. Du solltest beachten: Es steht dir ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis gem. § 109 GewO (Link unten) zu, ein "gutes" Arbeitszeugnis nur soweit es dir Rechtsprechungen geben.
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
Ich würde die Kündigungsfrist vorsichtig erwähnen, deinem Arbeitgeber vorschlagen früher aufzuhören, über eine Abfindung reden und dir ein gutes Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Du verlässt das Arbeitsverhältnis dann mit einem guten Arbeitszeugnis. :smile: Wie du da am besten vorgehst, lasse dich besser anwaltlich beraten (Option 1 und 2).

Meine persönliche Empfehlungen ersetzen keine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Alle Inhalte in meinen geschriebenen Beiträgen mache ich mir nicht zu eigen.


-- Editiert von User am 5. September 2023 23:06

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
IAmNoQvami
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag zu meinem vorherigen Beitrag @sgrund

Zitat (von IAmNoQuami):
Ich würde die Kündigungsfrist vorsichtig erwähnen, deinem Arbeitgeber vorschlagen früher aufzuhören, über eine Abfindung reden und dir ein gutes Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Du verlässt das Arbeitsverhältnis dann mit einem guten Arbeitszeugnis.

Du verlässt das Arbeitsverhältnis hoffe ich dann mit einem guten Arbeitszeugnis.

Das waere eher in Richtung Idealfall. Ich weiß nicht wie dein Arbeitgeber so ist. Ob das eine gute Idee ist, Ihn auf dein Arbeitsverhältnis anzusprechen, solltest du besser beurteilen können als wir. Könnte genauso gut zu einem schlechten Ergebnis führen. Hast du schon mit ihm gesprochen?

Zitat (von sgrund):
eine Rechtsschutz hat man nur 2-3 Schadenfälle "frei" bis es zur Kündigung kommen kann.
Hast du eine Rechtsschutzversicherung?

Zitat (von sgrund):
(insgesamt 10 Minijobber, sonst keine Angestellten)

Falls andere auch von einer Kündigung betroffen sind oder in einer ähnlichen Situation sind wie du, könnte ein Gespräch mit deinem Arbeitgeber auch zu einem ungünstigen Ergebnis für deine anderen Kollegen führen.

@blaubär:
Zitat (von blaubär+):
Es muss dir aber klar sein, dass es hier nur um Zeit geht - früher oder später wird der neue Besitzer seine Vorstellung durchsetzen; er hat entschieden, keinen Springer zu benötigen.

Yupp.

Meine persönliche Empfehlungen ersetzen keine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Alle Inhalte in meinen geschriebenen Beiträgen mache ich mir nicht zu eigen.

-- Editiert von User am 6. September 2023 07:53

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