Kündigung beim AG eingereicht, regulär 4 Wochen- AG bestätigt vorzeitig nach eigenem Wunsch!?

29. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung beim AG eingereicht, regulär 4 Wochen- AG bestätigt vorzeitig nach eigenem Wunsch!?

Liebe Community,

Ich kündigte letzte Woche mein unberfristetes Arbeitsverhältnis bei meinem AG mit folgendem Schreiben:

"Hiermit kündigen ch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.09.2021 unter Einhaltung der regulären und maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende ordentlich und fristgerecht zum 30 Juni 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.........."

Da der AG im Vertrag eine Probezeit von 9 Monaten deklariert hat, informiere ich ihn noch darüber, dass laut 622 BGB die Probezeit eine Dsuer von 6 Monaten nicht überschreiten darf........... und dass nun die gesetzliche von 4 Wochen gilt.

Nun kam auch prompt das Antwort/Bestätigungsschreibeb vom AG:

".....
gerne entsprechen wir Ihrem Wunsch, dass bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.09.2021 gemäß ihrem heute eingegangenen Kündigungsschreiben vorzeitig zum 31.05.2022 zu beenden.

Wir stellen Sie ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Freizeitansprüche bis zu dem oben angegebenen Beendigungsdatum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortführung der Vergütung frei. Zudem ergeht ein sofortiges Hausverbot zu sämtlichen Firmeneinrichtungen und Baustellen......."

Nun versucht der AG sich um einen kompletten Monat Vergütung zu drücken, in dem er mir wohl den Satz "hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.........." so auflegt, als wäre es wohl mein Wunsch so schnell wie möglich aus dem Vertrag herauszukommen und dem willige er hiermit zum 31.05. ein.

Ich bin nun etwas baff. So etwas hatte ich bis jetzt auch noch nie erlebt.

Habe ich irgendetwas falsch gemacht/formuliert?
Wie könnte ich denn eurer Meinung nach hier am besten schriftlich kontern?

Ich wäre euch wirklich sehr dankbar wenn ihr mir diesbezüglich weiterhelfen könntet.

LG

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
dass laut 622 BGB die Probezeit eine Dsuer von 6 Monaten nicht überschreiten darf

Dummerweise steht das überhaupt nicht in dem 622 BGB ...



Zitat (von Hpoperator86 ):
Habe ich irgendetwas falsch gemacht/formuliert?

Wie man ja schon selber bemerkt hat, war das mit dem "nächstmöglichen Zeitpunkt" falsch ...



Zitat (von Hpoperator86 ):
Wie könnte ich denn eurer Meinung nach hier am besten schriftlich kontern?

In dem man die Sache mit dem "nächstmöglichen Zeitpunkt" anfechtet - nur sehr fraglich, ob das erfolgreich wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Du wirst umgehend die Auslegung deiner Kündigung beim AG zurückweisen müssen und solltest sofort zum Arbeitsgericht gehen. Ich denke, es ist unredlich, dein Schreiben so auszulegen. Ansonsten hast du dem AG ja wirklich ein Scheunentor aufgemacht, indem du eine klare Terminvorgabe durch eine völlig unnötige Floskel ergänzt hast, die nur sinnvoll ist, wenn man sich unsicher wäre.

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#3
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich denke, es ist unredlich, dein Schreiben so auszulegen. Ansonsten hast du dem AG ja wirklich ein Scheunentor aufgemacht, indem du eine klare Terminvorgabe durch eine völlig unnötige Floskel ergänzt hast, die nur sinnvoll ist, wenn man sich unsicher wäre.


danke für eure Antworten.
Jedoch weiß ich jetzt nicht was an meiner Kündigung unredlich/nicht aufrichtig gewesen sein soll.
Ich war mir tatsächlich unsicher was den genauen Termin berifft, da in meinem Vertrag stand, ich könne zum Quartalsende kündigen.

In meiner Kündigung steht, dass ich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum 30. Juni 2022 mein Arbeitsverhältnis in diesem Unternehmen aufkündige.
An keiner Stelle, in der schriftlich eingereichten Kündigung, stand, dass ich vorzeitig zum 31.05.2022 kündigen möchte und/oder Ersatzweise eine außerordentliche Kündigung wünsche. Das "hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" bezieht sich, da nicht anderes in meiner Kündigung erwähnung findet, auf eine ordentliche Kündigungsfrist, falls der 31.05.2022 als Beginn der Kündigungsfrist, nicht statthaft gewesen wäre.

LG

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

... unredlich ist die Auslegung deines Schreibens durch deinen AG. Sorry, wenn ich mich da unglücklich ausgedrückt habe.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Ich war mir tatsächlich unsicher was den genauen Termin betrifft, da in meinem Vertrag stand, ich könne zum Quartalsende kündigen.

... dann sei doch bitte so gut und poste den Wortlaut zur Kündigung aus deinem AV.
Dann wäre noch interessant, wann genau was passiert ist: Wann genau hat dein AG deine Kündigung erhalten, wann hast du diese ominöse 'Bestätigung' in deinem Briefkasten oder in deinen Händen gehabt.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
unredlich ist die Auslegung deines Schreibens durch deinen AG.
Nö, warum?

Zitat (von Hpoperator86 ):
Hiermit kündigen ch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.09.2021 unter Einhaltung der regulären und maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende ordentlich und fristgerecht zum 30 Juni 2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt..........
1. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt aber gem. § 622 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats.
2. Das Wort "hilfsweise" besagt, dass wenn der erste Teil rechtlich nicht durchsetzbar ist, der zweite Teil (nach "hilfsweise") gefordert wird.
3. Da die von Dir formulierte Kündigungsfrist rechtlich eben nicht durchsetzbar ist, kommt Teil 2 zum tragen.
4. Und da dort steht "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" hat der AG halt den 31.5. gewählt, wahrscheinlich aus organisatorischen Gründen. Er hätte auch den nächsten Tag nach Deinem Kündigungseingang wählen können.

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#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
3. Da die von Dir formulierte Kündigungsfrist rechtlich eben nicht durchsetzbar ist, kommt Teil 2 zum tragen.


Warum sollte die Kündigungsfrist nicht durchsetzbar sein?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nö, warum?

@boxtoni
@hpoperator86 hat irgendwann in der letzten Woche gekündigt - zum 30. 06.; er oder sie hat sowohl die 4-Wochen-Frist eingehalten als auch zum Monatsletzten gekündigt und dazu noch zum Quartalsende. Also alles im grünen Bereich und kein Anlass, auf die Version 'hilfsweise' zu gehen. Sogar, wenn der AG auf Kündigung in der Probezeit hinaus wollte. Deswegen nenne ich das unredlich, was der AG da abzieht.

Zudem ist nicht bekannt oder ersichtlich, mit welcher Frist der AG zu Ende Mai gekündigt haben mag. Deswegen wären die genauen Daten hilfreich und auch der Wortlauft der Klausel im AV

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#9
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... dann sei doch bitte so gut und poste den Wortlaut zur Kündigung aus deinem AV.
Dann wäre noch interessant, wann genau was passiert ist: Wann genau hat dein AG deine Kündigung erhalten, wann hast du diese ominöse 'Bestätigung' in deinem Briefkasten oder in deinen Händen gehabt.


der genaue aus dem Arbeitvertrag lautet:
Zitat:
II.
Die ersten neun Monate gelten als Probezeit. Wärend dieser Zeit können die Vertragspareien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Termin kündigen.

III.
Danach beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist vier Wochen zum Quartalsende


Die Kündigung wurde persönlich durch meinen Mann am 23.05.2022 zugestellt.

Die schriftliche Bestätigung vom AG, datiert auf den 23.05.2022, hielt ich am 25.05.2022 in meinen Händen. Diese befand sich auch an diesem Tag in meinem Briefkasten und wurde per Einschreiben zugestellt.

Zitat (von bostonxl):
2. Das Wort "hilfsweise" besagt, dass wenn der erste Teil rechtlich nicht durchsetzbar ist, der zweite Teil (nach "hilfsweise") gefordert wird.
3. Da die von Dir formulierte Kündigungsfrist rechtlich eben nicht durchsetzbar ist, kommt Teil 2 zum tragen.

Verstehe ich auch nicht warum "der erste Teil" nicht durchsetzbar sein sollte und dafür aber, der Teil OHNE Kündigungsfrist, bestand haben sollte.
Wie erwähnt erwähne ich an keiner Stelle, dass ich eine außerordentliche Kündigung wünsche.

LG (und ich danke euch für die vielen Antworten!)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Die Kündigung wurde persönlich durch meinen Mann am 23.05.2022 zugestellt.

Ganz klar: der AG darf die Kündigung deines Mannes nicht umdeuten in eine Kündigung zum 31.05.
Nicht aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens und schon gar nicht für diesen Zeitpunkt, weil der 31. Mai nicht einmal der 'nächstmögliche' Zeitpunkt wäre, da ja vom 23. Mai bis Monatsende nicht einmal die K-Frist in der Probezeit passen würde. (Abgesehen davon, dass die überlange Probezeit nicht mehr zu der verkürzten Kündigungsfrist von 14 Tagen berechtigen würde).

Gleichwohl bleibt euch nix anderes übrig, als unverzüglich und vorsorglich das Arbeitsgericht zu bemühen (außer der AG würde das Schreiben baldigst widerrufen oder zurückziehen). Denn dafür habt ihr nur 3 Wochen Zeit, gerechnet ab dem 25. Mai, an dem ihr das Schreiben bekommen habt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.........."
Dein kleiner Finger, der AG nimmt den ganzen Arm....wie Sie wünschen...
Wenn es dir um den Monat Einkommen geht, wirst du nicht ohne Arbeitsgericht voran kommen.

Ich würde mir noch überlegen, ob ich am Mittwoch, 1.6. persönlich meine Arbeit im Betrieb anbiete und der AG-Kündigung direkt widerspreche (schriftlich).

Es gab offenbar noch anderes im Betrieb außer der 9monatigen Probezeit, wenn der AG mit solchem Schreiben antwortet.

Zitat (von Hpoperator86 ):
informiere ich ihn noch darüber, dass laut 622 BGB die Probezeit eine Dsuer von 6 Monaten nicht überschreiten darf........... und dass nun die gesetzliche von 4 Wochen gilt.
Sehr unpassend, den AG in der Kündigung zu belehren.
Seit wann und woher wusstest du, dass die Probezeit dort 6 Monate nicht überschreiten darf?

Zitat (von Hpoperator86 ):
Wie erwähnt erwähne ich an keiner Stelle, dass ich eine außerordentliche Kündigung wünsche.
Irgendwie logisch, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

eine neue Antwort (per Mail) vom AG:

Zitat:
Ich habe mir Ihr Kündigungsschreiben bereits vergangene Woche, als es mich erreichte, mehrfach durchgelesen. Sie bringen im ersten Absatz Ihres Kündigungsschreibens ganz klar zum Ausdruck, dass Sie zum besagten Termin oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen wollen. Selbst beim besten Willen kann ich nicht erkennen, was der letzte Nebensatz "..., hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt." sonst bedeuten könnte.

Was Sie interpretieren ist sicherlich Ihre Sache, was hier geschrieben steht eine völlig andere und nur daran halte ich mich. Sie haben klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen möchten und ich habe Ihrer Bitte entsprochen. Zur Erinnerung hier der Screenshot:

Auch Ihr Verhalten, plötzlich und ohne jede Vorwarnung zu kündigen und mir am Kündigungstag morgens noch zu schreiben, dass Sie angeblich bettlägerig krank seien lässt nur den Schluss zu, dass Sie schnellstmöglich kündigen wollen. Ich werte Ihre angebliche Krankmeldung unter diesen Umständen als eine klare Lüge und sage Ihnen hiermit deutlich, dass das Vertrauensverhältnis durch Ihr Verhalten komplett zerstört worden ist.

Weiterhin führen Sie an, dass Ihr Arbeitsvertrag zumindest teilweise unwirksam sei, weil wir beiderseitig und sehr bewusst, eine Probezeit von 9 Monaten vereinbart hatten. Ob die Klausel tatsächlich unwirksam ist, müssten Juristen klären. Fakt ist, dass wir über die Probezeit von 9 Monaten vor Vertragsschluss gesprochen hatten und dass das für Sie zu keiner Zeit irgendein Problem darstellte. Sich jetzt darauf zu berufen, dass die vereinbarte Probezeit eine unwirksame Klausel darstellen würde, ist äußert befremdlich und ein weiterer Beleg dafür, dass Sie sich nicht an unsere Vereinbarungen halten und ich Ihnen absolut nicht vertrauen kann.
Entweder gelten die 9 Monate Probezeit wie vertraglich vereinbart oder Sie fechten diese Klausel an, was rein rechtlich gesehen einer Kündigung des Vertrages gleichkommt.

Ich fordere Sie zudem auf, uns spätestens morgen (31.05.2022, 12:00 Uhr) das Firmeneigentum sowie die im Bestätigungsschreiben geforderten Daten zu übergeben. Die erste Frist haben Sie bereits erfolgslos verstreichen lassen.

Mein Bestätigungsschreiben mit Ausgangsdatum 23.05.2022 bleibt somit unverändert bestehen.


Nachtrag: Ich habe erst vor der Kündigung, als ich mich im Internet über die "Kündigung" als solches informierte, Kenntnis davon erlangt, dass eine Probezeit mit einer Dauer von 9 Monaten, in Verbindung mit einer verkürzten 14tägigen Kündigungsfrist, nicht gesetzeskonform ist.

-- Editiert von Hpoperator86 am 30.05.2022 12:11

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Ich seh das weiterhin anders als die Vorschreiber.

Wenn die Klausel im AV nichtig ist, gelten die gesetzlichen Regeln. Diese würden aber vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende betragen. Hätte der TE einfach "zum 30.6.22" gekündigt, wäre alles klar. Der TE beruft sich aber in seiner Kündigung zum 30.6. explizit auf eine - nicht existente - GESETZLICHE Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende. Unter diesen Rahmenbedingungen kann der AN die Kündigung aber nicht aussprechen. Damit zieht der AG die Karte "hilfsweise", die der AN auch noch vorgegeben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

... der Hinweis von anami, am Mittwoch die Arbeitskraft anzubieten, ist wichtig. Auch wenn der AG dich ab sofort freigestellt und sogar Hausverbot erteilt hat, auch wenn du erwarten kannst, dass man dich wieder wegschickt.
Das Hausverbot gibt mir noch zu denken: ggf. würdest du dich ja sogar noch strafbar machen, wenn du einfach so in die Firmeneinrichtung eindringst - sicherer ist es da wohl, das fernmündlich zu machen und vll. eine Rücknahme zu bewirken. Und wenn nicht, herrscht jedenfalls Klarheit und vll. bekommst du das dann auch noch schriftlich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

@Hpoperator86

Ohne gerichtliche Entscheidung (Vergleich) siehst du vermutlich gar nichts vom Lohn für Juni.
Dafür hast du frei.
Gib das Firmeneigentum heute oder morgen bis 12Uhr ab, oder lass deinen Mann das machen.

Es gab also doch noch anderes... :sad:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Hpoperator86
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gab also doch noch anderes...

Mein Mann wird morgen die Arbeitsmittel übergeben, da mir die Sache mit dem Hausverbot etwas zu heiß ist.
Weiß aber nicht, was du mit "noch anderes" genau meinst.

Ferner bin ich mir ziemlich sicher, da sich diese Kündigung so schwierig gestaltet, ich mit meiner Prämienzahlung für die 2 verkauften Häuser während meiner Tätigkeit in diesem Unternehmen, ebenfalls Leer ausgehe, zumindest wenn kein Arbeitsgericht involviert ist.

Ich dachte, da es sich "nur" um eine Kündigung handele, eine "Vorlage" aus dem Internet nutzen. Wurde nun eines besseren belehrt. Ich bitte euch deshalb um Entschuldigung und danke euch, für die Mühe die Ihr euch mit der Beantwortung macht!

Ich kündigte nicht aus "Spaß an der Freude", die Ist-Situation im Betrieb war für mich untragbar. Dementsprechend emotionsgeladen war ich auch.....im Fokus stand nur die Kündigug und deshalb war ich auch demensprechend engstirnig. Verzeiht. Passiert mir nicht nochmal!

LG

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Hpoperator86 ):
Ich bitte euch deshalb um Entschuldigung

Dafür doch nicht ...



Zitat (von bostonxl):
4. Und da dort steht "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" hat der AG halt den 31.5. gewählt, wahrscheinlich aus organisatorischen Gründen. Er hätte auch den nächsten Tag nach Deinem Kündigungseingang wählen können.

Richtig, wenn der Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das er da schnellstmöglich weg will und dem Arbeitgeber dann die freie Auswahl bei der Festlegung des Kündigungsdatums lässt, kann so was die Folge sein.

Da der AG uneinsichtig ist, wird nun ein Gericht entscheiden müssen, welche Auslegung rechtens ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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