Kündigung "betriebsbedingt" Kündigungsschutzklage?

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jane123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung "betriebsbedingt" Kündigungsschutzklage?

Hallo Forenmitglieder, ich wurde betriebsbedingt aufgrund Kd.sch.ges. aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse fristgerecht gekündigt. Begründung war meine Teilzeitstelle Personalsachbarbeiterin Recruiting exisitiert nicht mehr. Allerdings sucht die Fa. seit 3 Monaten über die Dachgesellschaft eine Personalreferentin.
Mir wurde glaubhaft gemacht, dass genug Arbeit vorhanden ist und ich mit der neuen Mitarbeiterin kooperiere..
Vermutung liegt nah, dass ich rein ersetzt werde und ich in die Irre gführt wurde. Mir wurde angeboten, 0,5 x 2J. Monatsgehalt als Abfindung bei Klageverzicht (1/2 Jahr fehlt), außerdem bin ich freigestellt. Was meint Ihr dazu lohnt sich noch eine Klage? Kann der AG als dringlich betriebsbedingt damit begründen, das die Stelle über die Dachgesellschaft geschaffen wird und bei der GmbH rationalisiert wird?
Ich habe auch Fortbidung und Arbeitszeit auf Vollzeit bei der Personalleitung angeboten.
Leider habe ich nur noch eine Woche, wer kann mir ganz dringend einen Tip geben, ob ich Erfolg hätte im Klagefall zumindest auf weit mehr Abfindung??? (Rechtschutz leider nicht vorhanden).
von: Jane

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Mit welcher Frist wurden Sie gekündigt?
Seit wann arbeiten Sie in dem Unternehmen?
Es gibt keinen Betriebsrat?
Wieviele Mitarbeiter hat das Unternehmen?
In der Kündigung wird das Kündigungsschutzgesetzt Ihrer Frage nach erwähnt. Können Sie den Satz bitte hier zitieren?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Jane123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

also die Kdfrist ist 3 Monate z. 31.12.2018 gemäß Vertrag. Ich arbeite seit dem 01.08.15 dort über Personaldiensleistung und wurde ab 01.04.2016 übernommen. Die Firma hat ca. 270 Mitarbeiter und hier der Satz: Es handelt sich um eine Kd. aufgrund dringender betriebl. Erfordernisse nach §1 Abs. 2. S 1 KSchG . Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können wenn Sie innerhalb der 3-wöchigen Frist nach §4. Satz 1 KSchG . keine Klage erheben. Diese beträgt nach §1a Abs. 2 S. 1 KschG 0,5 x 2J.

Der Knackpunkt ist halt die Dringlichkeit und betriebsbedingt. Er kann sich auf wirtschaftl.Gründe berufen u. neue Stelle mit höherer Qualifikation, Umstrukturierung in die Dachgesellschaft? Soll ich da besser die Abfindung nehmen? Ich denke bei einem Vergleich käme es nicht günstiger für mich was Kd. und Abfindung anbelangt. Was meinen Sie?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Er kann sich auf wirtschaftl.Gründe berufen u. neue Stelle mit höherer Qualifikation, Umstrukturierung in die Dachgesellschaft?

Grundsätzlich: Ja.
Unternehmenspolitische Entscheidungen sind nicht justiziabel. D.h. kein deutsches Arbeitsgericht würde sich mit der Frage beschäftigen, ob die Umstrukturierung sinnvoll / notwendig ist. Wenn der Arbeitgeber umstrukturieren will, ist das sein gutes Recht, das nicht durch eine Klage angreifbar ist.
Die einzige Frage, mit der sich das Gericht beschäftigen würde, wäre, ob man Ihnen die neue Stelle in der Dachgesellschaft anbieten muss.
Ich lese aber, dass die neue Stelle in der Dachgesellschaft eine Qualifikation erfordert, die Sie bislang nicht haben. Dann sähe es mau aus.

Meine persönliche Einschätzung:
Wenn Sie die neue Stelle in der Dachgesellschaft realistisch übernehmen könnten (ohne dass Sie vorher noch zusätzliche Qualifikationen erwerben müssen), dann klagen - sonst Abfindung nehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)


Zitat (von drkabo):
Die einzige Frage, mit der sich das Gericht beschäftigen würde, wäre, ob man Ihnen die neue Stelle in der Dachgesellschaft anbieten muss.


Nö, auch mit der Frage, ob nicht was anderes in Frage kommt, dafür ist das Unternehmen groß genug. Das auch unabhängig von Dachgesellschaft oder nicht.

Zitat (von drkabo):
dann klagen - sonst Abfindung nehmen.


Welche in der Höhe nun wirklich kein Anreiz ist.


Nicht vergessen, sich diese Woche noch bei der Arbeitsagentur zu melden, egal ob geklagt wird oder nicht.


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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Und dazu kommt ja dann noch die Frage, ob in der Dachgesellschaft überhaupt halbtägig gearbeitet werden kann, wer die Qualifikation finanzieren soll, die doch sehr kurze Betriebszugehörigkeit.

wirdwerden

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