Kündigung durch AN: Resturlaub, Überstunden

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sonnenschein100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Kündigung durch AN: Resturlaub, Überstunden

Ich habe in meinem Vertrag stehen, daß ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende habe. Dies werde ich auch fristgerecht tun im August. Anspruch auf Urlaub habe ich 30 Tage im Jahr (insgesamt 33 - da ich vom letzten Jahr 3 Tage mitgenommen habe). 22,5 Tage habe ich schon genommen, somit bleiben 10,5 Tage übrig. Überstunden werde ich bis dato ca. 50 haben. Ich arbeite Vollzeit mit einer 5-Tages-Woche (Mo-Fr).
Leider sieht es so aus, daß ich nicht glaube, daß mir mein AG sowohl den Urlaub, als auch die Überstunden gewähren wird, da wir ziemlich viel Arbeit haben. Bei der letzten, die gegangen ist wurde vereinbart, daß sie alles ausbezahlt bekommt und ich schätze das macht er bei mir auch:-((
Nun meine Fragen:
- wenn ich das verweigere und darauf bestehe, daß ich den Rest Urlaub + Überstunden frei haben möchte, kann er das ablehnen?

- hat er das Recht zu verlangen, daß ich bis zum letzten Tag arbeite?

- wenn ich mich tatsächlich darauf einlasse, wie wird denn dann das Urlaubsentgelt und der Überstundenlohn berechnet?

- Ist es sinnvoll in die Kündigung z B. folgenden Text reinzuschreiben "Zeitgleich beantrage ich den mir zustehenden Resturlaub von 10,5 Tage meines Jahresurlaubes zusammen mit der bereits geleisteten Mehrarbeit von .........Stunden zu gewähren, wodurch sich der ........... als mein letzter Arbeitstag ergibt." oder sollte ich das separat machen?

Danke für eure Hilfe!

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Hallo,
wie lautet Urlaubsregelung im AV genau?
Wenn pauschal gem. gesetzl. Regelung (die 6 Wochen zum ME klingen aber nach einer Individualvereinbarung), dann sind bis zum 31.8. genau 20 Tage zu nehmen - dein Limit mit 22,5-3T ist somit fast ausgeschöpft. Wenn Kü zum Ende September erfolgt, stehen dir noch genau 1,5 Tage Urlaub zu - Rest geht auf Konto des neuen AGs bzw. der Arbeitsagentur.

Es gibt nur noch sehr wenige AV, die das zu Gunsten von AN genau regeln.
Im Übrigen: wie lange warst du da beschäftigt? 6 Wochen gelten nur solange laut Gesetz ein Monat für den AN üblich ist, nach z.B. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit darf nicht zu deinem Nachteil sein. Also hättest du z.B. längere Kündigungsfrist - gäbe es höheren Verhandlungsmodalitäten (selbst bei Eigenkündigung).

Was ist zu Überstunden genau geregelt? Manchmal ist vereinbart, dass z.B. 20 h/M bereits mit dem Monatslohn abgegolten sind.
Wird Lohn pauschal oder nach h bezahlt?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sonnenschein100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

6 Wochen war tatsächlich eine Individualvereinbarung. Bezüglich Urlaub hab ich im Manteltarifvertrag gerade nachgelesen (weil das dann greift wenn nix anderes vereinbart wurde) und da steht das tatsächlich drin, daß ich nach Ausscheiden ab Juli Anspruch auf 20 Tage habe. UPS. Aber warum gibt es oft die gesetzliche Regelung, daß man seinen vollen Urlaubsanspruch hat wenn man ab Juli kündigt, das verstehe ich nicht. Was greift denn dann nun? Das, was im Gesetz drin steht oder das, was im Tarifvertrag steht??? Ich war dort 6 Jahre beschäftigt:-)
Überstunden sind auch nicht wirklich geregelt, man muss halt nehmen wenn nötig und der AG es verlangt, ginge bei uns auch gar nicht anders...
Lohnt wird pauschal bezahlt, jeden Monat das gleiche^^

-- Editiert von Sonnenschein100 am 01.08.2017 22:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Wenn e s einern <Tarif gibt, dann erst die tarifliche Regelung, sofern im Vertrag tatsächlich Tarif gilt und dieser nicht aus "projektbezogenen Arbeit" oder anderen Gründen ausgeschlossern ist, lesen.

Aber sofern eine Klausel unwirksam sein sollte, gilt Gesetz.
Bei Monatslohn könnte tatsächlich die Überstundenabgeltung angenommen werden, es sei denn es gab schriftliche Zusagen, die Überstunden materiell zu entlohnen. Normalerweise musst du diese frei nehmen. Es kann also passieren, dass der AG dich bis zur Kündigung frei stellt, sodass sowohl der dir noch zustehende Urlaub als auch die Überstunden verrechnet werden.

Alles Verhandlungssache, musst halt alles schriftlich nachfragen. Gibt es einen Beirat? (bei Tarif klingt nach Konzern)
Vielleicht vorab dort nachfragen, was wäre wenn, du überlegst zu kündigen und musst für dich abwiegen.
Das würde ich aber nur machen, wenn ich ganz sicher kündigen will und schon was in Aussicht habe.

Steht im AV wirklich, dass die 20 T ab Juli genommen werden dürfen? Ist das "normale Urlaubsregelung", also jedes Jahr ohne Kündigung? Oder steht da "in Jahr der Vertragsauflösung" oder so ähnlich? Was steht dazu in Kündigungsparagraf? Meistens wird dort extra zum Urlaubsanspruch bei Beendigung etwas vereinbart. z.B; "anteilige Jahresanspruch".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sonnenschein100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Also DAS steht im Tarifvertrag. Mein eigentlicher Vertrag ist eher schwammig und bezieht sich bei Sachen wo nicht explizit drin stehen auf diesen Tarifvertrag. Ich verstehe das so wie ich oben geschrieben hatte und wie du anfangs schon geschrieben hast, daß mir nur 20 Tage zustehen. Da ich 22,5 schon genommen habe sind also 2,5 zuviel oder seh ich das falsch?
Ich vermute mal ich bekomme bis zum Schluß gar nicht frei wegen viel Arbeit. Also mal angenommen ich MUSS arbeiten, wie wir das mit dem Überstundenlohn (bis dato wahrscheinlich 60) gerechnet?
Auf meine eigentlich 10,5 Tage für dieses Jahr muss ich dann verzichten oder wie?

§ 7
Überstunden, Samstags-, Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit,
Arbeit am 24. und 31. Dezember,
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
(1) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wö-
chentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden,
soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier,
längstens zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für
diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat
mit dem entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen

§ 16
Urlaub
(1) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der
Urlaub soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis
und der Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt
und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher)
festgelegt werden.
(2) Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit
jedem Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Hö-
he von einem zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch
kann erst nach Ablauf von sechs Monaten
Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden.
(3) Der Urlaub beträgt jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34
Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferin das 55. Lebensjahr
vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 30 Arbeitstage
bzw. 36 Werktage.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, die vor
dem 01.01.1973 geboren wurden, erhalten bei über
den 31.12.2012 hinaus fortbestehendem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis
weiterhin 30 Arbeitstage
bzw. 36 Werktage.
(4) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen
sind.
(5) Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als
Arbeitstage alle Kalendertage mit Ausnahme der
Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als
Werktage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der
Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass
der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird.
(6) Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes
müssen der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen
nach eigenen zeitlichen Wünschen gewährt werden.
(7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden
vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die
im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt oder
ausscheidet; der angefangene Monat wird bei der Bemessung
des Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn
die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem
Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis
stand. Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle
Urlaubstage aufzurunden.
Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate)
in der 2. Hälfte des Kalenderjahres hat die Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf
mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub
nach dem Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. SGB
IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

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