Kündigung durch Arbeitnehmer mit Frist von 2 Monaten

28. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Jagros
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung durch Arbeitnehmer mit Frist von 2 Monaten

Hallo,

ich möchte zum 31.08.2023 kündigen damit mein Arbeitsvertrag am 31.10.2023 endet.

Ausbildungsbeginn am 01.08.2016, beendet in 06/2019
Auslandsreise bis von Juli 2019 bis Oktober 2019
Wiederbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb am 01.11.2019 bis heute 28.08.2023.

Laut Arbeitsvertrag verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers wie die des Arbeitgebers laut Gesetz.

Habe ich wirklich zwei Monate Kündigungsfrist und kann meinen neuen Job am 01.11.2023 beginnen??

Bitte helft mir!!

Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35677 Beiträge, 6064x hilfreich)

Zitat (von Jagros):
ich möchte zum 31.08.2023 kündigen damit mein Arbeitsvertrag am 31.10.2023 endet.
Nö.
Du möchtest ---am--- 31.8.23 deinen Arbeitsvertrag ---zum--- 31.10.23 kündigen.
Zitat (von Jagros):
Laut Arbeitsvertrag verlängert sich die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers wie die des Arbeitgebers laut Gesetz.
Was genau steht in deinem Arbeitsvertrag unter ---Kündigung---?
Bitte im Wortlaut.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 29x hilfreich)

Auszug aus dem BGB §622:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
[...]
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
[...]



Unterliegt dein Arbeitsvertrag einem Tarifvertrag? Wenn ja, welchem, was steht da drin?
Kein Tarifvertrag? Dann hast du eine Kündigungsmöglichkeit wie unter (1) genannt.

Eine andere Möglichkeit wäre ein Auflösungsvertrag mit deinem Arbeitgeber, dann bist du an keinerlei Fristen gebunden wenn beide Parteien sich einig sind.

-- Editiert von User am 28. August 2023 20:01

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#3
 Von 
Jagros
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was genau steht in deinem Arbeitsvertrag unter ---Kündigung


(3)Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich von beiden Seiten mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfristen gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Das Recht zur außerordentlichen bleibt bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jagros
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Unterliegt dein Arbeitsvertrag einem Tarifvertrag? Wenn ja, welchem, was steht da drin?


Nein, kein Tarifvertrag.

Aber wieso nur 4 Wochen bei 7 Jahren Betriebszugehörigkeit???

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18431 Beiträge, 6764x hilfreich)

Die Länge deiner Kündigungsfrist hängt an der Frage, wie lang nun deine Betriebszugehörigkeit ist. Nach deiner Ausbildung bist du einige Monate unterwegs gewesen und dann wieder bei deinem AG angestellt worden.
Diese Monat sind nicht genug an Unterbrechung, um einer einheitlichen Betriebszugehörigkeit im Wege zu stehen. Seit dem 01/08/2016 bis heute bist du also gut 7 Jahre bei deinem AG. Dies scheint dein AG auch so zu sehen, da du ja fragst, ob deine K-Frist wirklich 2 Monate sei.
So ist es:
Du bist länger als 5, aber kürzer als 8 Jahre bei deinem AG; folglich gilt auch für dich:

Zitat:
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) ....
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

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#6
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Sorry aber das Arbeitsverhältnis besteht laut dem ersten Post seit 01.11.2019.
Die Berufsausbildung hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.

Somit gilt: BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) ....
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Signatur:

Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
Leider macht jeder Idiot mit ...

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18431 Beiträge, 6764x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Sorry zurück, Andreas: die Ausbildungszeit zählt sehrwohl zur Betriebszugehörigkeit.


Das habe ich auch nicht bestritten ...

Für einen Kündigungsschutz oder deren -fristen kann auf die Zeiten der Berufsausbildung jedoch nicht zurückgegriffen werden. Die Berufsausbildung begründet eben kein Arbeitsverhältnis wie der Name schon vermuten lässt.

Siehe auch im Fazit von https://www.123recht.de/ratgeber/arbeitsrecht/Probezeit-und-die-Anrechnung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-vor-einer-Lehrzeit-__a11759.html

-- Editiert von User am 29. August 2023 10:27

Signatur:

Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
Leider macht jeder Idiot mit ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18431 Beiträge, 6764x hilfreich)

Jetzt habe ich mich in die Fragestellung noch weiter vertieft. Im Ergebnis muss ich meine Position revidieren.

Zitat (von Andreas.Krueger):
Für einen Kündigungsschutz oder deren -fristen kann auf die Zeiten der Berufsausbildung jedoch nicht zurückgegriffen werden. Die Berufsausbildung begründet eben kein Arbeitsverhältnis wie der Name schon vermuten lässt.

Das ist seit 1999 vom BAG anders entschieden: 2 AZR 139/99 Bei der Berechnung der K-Frist zählt die Ausbildungszeit sehr wohl mit, wenn die Übernahme in das Arbeitsverhältnis unmittelbar erfolgt ist. (Eine kleine, bedeutsame Einschränkung.)

Und das ist mein Irrtum in der Sache, weil @jagros im Anschluss an die Ausbildung eine Reise gemacht hat, also nicht unmittelbar seinen AV hatte, sondern ein paar Monate später, 01/11/2019. Der sonst richtige Satz, dass kurzfristige Unterbrechung sich nicht auf die Betriebszugehörigkeit auswirke, greift hier nicht, so dass meine Schlussfolgerung oben irrig war.

Die Betriebszugehörigkeit von @jagros liegt also im Ergebnis unter 5 Jahre und damit gilt eine K-Frist von 1 Monat zum Monatsende.

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