Hallo,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum 31.07. kündigen da ich eine Weltreise für ein halbes Jahr machen möchte. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass bzgl. der Kündigungsfrist die gesetzlichen Regelungen gelten. Das bedeutet 4 Wochen Frist. Nun habe ich allerdings noch 20 Tage Urlaub für dieses Jahr. Wie sieht es denn nun aus wenn ich nun zum 30.06. auf den 31.07. kündige? Gehe ich dann direkt ab dem 30.06. in den Urlaub? Gibt es da irgendeinen Anspruch darauf? Ich habe schliesslich danach keine neuses Arbeitsverhältnis für mehr als ein halbes Jahr und kann meinen Urlaub sonst ja nicht mehr aufbrauchen.
Ich danke sehr im Voraus für die Information und sende beste Grüsse!
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Kündigung durch Arbeitnehmer und Urlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
a: dir steht der volle urlaub für das ganze jahr seit dem 1.1. zu. das bedeutet, dass du ihn auch in voller länge nehmen kannst. wenn du das aber nicht tust und kündigst, wird in der regel gezwölftelt.
b: wenn der urlaub ganz oder teilweise aus betrieblichen gründen nicht gewährt werden kann, wird er ausbezahlt, wenn du kündigst.
- nicht verstanden habe ich deine überlegung zu den terminen 30/06 bzw. 31/07 -
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Die Überlegung wäre am 30.06. auf den 31.07. zu kündigen und dann ab dem ca. 15.07. mit den gezwölfteltem Resturlaub (10 Tage) direkt in den Urlaub zu gehen. Kann mir dies versagt werden, muss ich mir den Urlaub auszahlen lassen?
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... da muss der AG mitspielen. du beantragst - er gewährt. oder auch nicht, wenn z.b. ein nachfolger einzuarbeiten ist oder gerade hochbetrieb, oder was es sonst an betrieblichen gründen gibt. wenn der urlaub nicht gewährt werden kann, ist er auszubezahlen. siehe burlg.
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Herzlichen Dank für die schnelle Info!
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@blaubär
quote:
a: dir steht der volle urlaub für das ganze jahr seit dem 1.1. zu. das bedeutet, dass du ihn auch in voller länge nehmen kannst. wenn du das aber nicht tust und kündigst, wird in der regel gezwölftelt.
Wenn der AN nach dem 30.6. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dann wird der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen nicht mehr gezwölftelt. Das ergibt sich im Umkehrschkluss aus §5 Abs. 1c BurlG.
Lediglich übergesetzlicher Urlaub kann in einem AV oder TV wirksam auch beim Ausccheiden in der 2. Jahreshälfte gezwölftelt werden. Die 4 Wochen müssen aber dabei immer mindestens rauskommen.
Richtig ist natürlich, dass der AN nach erfüllter Wartezeit (§4 BurlG) auch bereits am 1.1. den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch hat und den Urlaub hätte beantragen und nehmen können.
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