Hallo, durch einen bevorstehenden Arbeitsplatzwechsel möchte der Arbeitnehmer zeitnah kündigen. Ein Einigungsversuch (Aufhebungsvertrag) schlug bisher fehl.
Im Arbeitsvertrag steht: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzl. Kündigungsfristen möglich. Eine für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist gilt gleichermaßen für den Arbeitnehmer. Die Parteien vereinbaren eine Mindestkündigungsfrist für beide Vertragspartner von drei Monaten."
Besteht die Möglichkeit sich auf die gesetzl. Kündigungsfristen zu berufen und so schon mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen? Das Arbeitsverhältnis besteht seit knapp 3 Jahren. Der Arbeitgeber zahlt die Löhne seit ca. 2 Jahren mit einer Durchschnittlichen Verspätung von 2 Monaten und in Raten.
Was meint ihr?
Vielen Dank, LukyLuke
Kündigung durch Arbeitnehmer - zwei Fristen?
21. Januar 2009
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Frage vom 21. Januar 2009 | 14:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung durch Arbeitnehmer - zwei Fristen?
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#1
Antwort vom 21. Januar 2009 | 18:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47616 Beiträge, 16829x hilfreich)
Die Kündigungsfrist beträgt hier eindeutig 3 Monate und ist auch einzuhalten.
Verspätete Lohnzahlungen sind nach meienr Kenntnis kein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
#2
Antwort vom 21. Januar 2009 | 18:28
Von
Status: Unparteiischer (9555 Beiträge, 2329x hilfreich)
'Verspätete Lohnzahlungen sind nach meienr Kenntnis kein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.'
Zumindest nicht, wenns dem AN 'plötzlich' nach 2 Jahren einfällt.
'Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.' (§ 626 BGB
)
-- Editiert von venotis am 21.01.2009 18:15
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