Guten Tag Forumsmitglieder.
Vorab: Rechtsanwalt wurde am gleichen Tag schriftlich in Kenntniss gesetzt, Vor-Ort-Termin beim Anwalt steht aber noch aus.
Angenommen, eine Erzieherin erhält gestern zunächst mündliche Kündigung und mündliche Freistellung bis Ende März. Das Kündigungsschreiben würde Ende Februar zugehen. Erzieherin wünscht nachdrücklich etwas schriftliches bezüglich der Freistellung.
Besagte Erzieherin ist zur Wahl des Betriebsrats aufgestellt für März 2026, das Wählerverzeichnis existiert aber noch nicht.
Der Betrieb ist über 10 Mitarbeiter groß.
Das Schriftstück wurde seitens der KiTa-Leitung aufgesetzt wie folgt:
"Wie wir Ihnen heute in dem persönlichen Gespräch mitgeteilt haben, kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2026. Das Kündigungsschreiben geht Ihnen bis spätestens zum 28. Februar zu.
Die Freistellung erfolgt ab heute, den 11.02.26 zum 31.03.26 vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung.
Diese Vorgehen erfolgt mit Rücksprache der Mitarbeitervertretung.
Mit freundlichen...."
Leider steht dort nicht "unwiderrufliche Freistellung".
Frage 1: Ist es meiner Auffassung nach korrekt, dass dieses Schreiben eigentlich schon eine schriftliche Kündigung darstellt und die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage bereits damit läuft ?
Frage 2: Da keinerlei Kündigungsgründe in diesem Schreiben stehen, dürfte eine Klage ja Aussicht auf Erfolg haben. Würde vor einem Klageverfahren eine weitere Kündigung mit mehr "Inhalt" seitens des Arbeitgebers vor Gericht berücksichtigt ?
Frage 3: Der Ehepartner der gekündigten Person ist seit 11/2025 schwerer Erkrankt, besagte gekündigte Person hat extra den Restjahresurlaub ab November genommen plus Überstunden (mit Genehmigung !) bis zu Weiihnachstschliessung, um im Krankenhaus besuchen zu können. Dies wurde in der Vergangenheit seitens der KiTa-Leitung als Vorwurf genommen, ob die Arbeitsleistung überhaupt erbracht werden könne seitens gekündigter Person. Wäre dies ein Kündigungsgrund ?
Gruß Ficusia
-- Editiert von User am 12. Februar 2026 07:22
Kündigung erhalten - Einschätzung Forum
Ob das schon ein Kündigungsschreiben ist, welches die Fristen anschubst, da tu ich mich mit der Einschätzung schwer. Einerseits ist die Schriftform da, es entspricht den Erfordernissen; andererseits soll ein Kündigungsschreiben noch kommen. Kann sein, dass man hier das noch folgen lässt, weil hier ja noch andere Sachen geklärt werden, die mit der eigentlichen Kündigung nichts zu tun haben, also nur aus Gründen der Übersichtlichkeit, keine Ahnung. Ob das überhaupt Einfluss auf die Fristen hat (wie lange muss noch gezahlt werden, u.s.w.) kann ich nicht abschätzen.
Im Kündigungsschreiben müssen keine Gründe angegeben sein.
Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Du in Zukunft aus was für Gründen auch immer länger ausfallen wirst, ist das mit Sicherheit nicht der Kündigungsgrund. Hat man Dir denn im Gespräch insoweit nichts gesagt?
Wie lange hast Du da denn gearbeitet? Meine dringende Empfehlung: nach neuem Job umschauen; zwar Kündigungsschutzklage einreichen, allerdings realistischerweise eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung anpeilen.
wirdwerden
Es fand eigentlich kein Gespräch statt. Die Kündigung kommt tatsächlich out of the blue. Ich war gerade in Vorbereitung zur Faschingsfeier für heute, als ich quasi zwischen Tür und Angel mündlich gekündigt wurde, ich solle meine persönlichen Sachen aufräumen und wäre sofort freigestellt. Dann habe ich nach schriftlicher Bestätigung für Freistellung verlangt. Eine Besprechung fand überhaupt nicht statt. Es gab auch in der Vergangenheit keine Problem, deswegen bin ich total überrascht... Was sein kann: ich bin die teuerste Kraft (ich verdiene wirklich sehr gut), aber es gibt aktuell wohl zu wenig Kinder in der Einrichtung bzw. Anmeldungen für die nächste Zeit.. ich denke, ich bin zu teuer und in Zukunft wohl entbehrlich. Ja, ich schau mich um, aber habs damit nicht eilig und bin da recht tiefenentspannt. Beschäftigt war ich seit April letzten Jahres dort.
Ein weiterer Punkt: ich bin für die Betriebsratswahl ab März 2026 aufgestellt. Mithin ein möglicher Kündigungsgrund.
-- Editiert von User am 12. Februar 2026 09:43
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Zitat :Mithin ein möglicher Kündigungsgrund.
Mithin ein besonderer Kündigungsverhinderungsgrund. Die Nominierung kommt mir bis dato zu kurz.
https://www.aul-seminare.de/info-pool/kuendigungsschutz-betriebsrat/
Zitat :Frage 1: Ist es meiner Auffassung nach korrekt, dass dieses Schreiben eigentlich schon eine schriftliche Kündigung darstellt und die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage bereits damit läuft ?
Man müsste genau schauen, wer überhaupt berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen.
Ich kenne keine Kita-Leitung, die das darf. Das macht im Regelfall der Träger der Kita.
Möglicherweise kommt dann die "schriftliche Kündigung" vom Träger.
Trotzdem: Ja, die Frist läuft.
Zitat :Frage 2: Da keinerlei Kündigungsgründe in diesem Schreiben stehen, dürfte eine Klage ja Aussicht auf Erfolg haben. Würde vor einem Klageverfahren eine weitere Kündigung mit mehr "Inhalt" seitens des Arbeitgebers vor Gericht berücksichtigt ?
Die Erfolgsaussicht hängt nicht davon ab, ob die Gründe im Schreiben genannt werden. Im Prinzip reicht es, wenn der Arbeitgeber die Gründe vor Gericht nennt. Das wird dann auch vom Gericht berücksichtigt.
NeinZitat :Dies wurde in der Vergangenheit seitens der KiTa-Leitung als Vorwurf genommen, ob die Arbeitsleistung überhaupt erbracht werden könne seitens gekündigter Person. Wäre dies ein Kündigungsgrund ?
Betriebsbedingte Kündigung (zu viele Erzieher für zu wenige Kinder) dürfte fern liegen.
Bleibt noch die personenebedingte / verhaltensbedingte Kündigung.
Das ist keine Kündigung.Zitat :eine Erzieherin erhält gestern zunächst mündliche Kündigung
Eine mündliche Freistellung ist auch keine.
Ob das Schriftstück als am 11.2. zugegangene Kündigung gewertet wird, ist fraglich.
Wie wir Ihnen heute in dem persönlichen Gespräch mitgeteilt haben, kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2026.---> Das könnte eine wirksame Kündigung sein.
Das Kündigungsschreiben geht Ihnen bis spätestens zum 28. Februar zu. Dann wäre das erste Schriftstück mE keine Kündigung.
Du solltest zum nächsten eingetragenen Dienst erscheinen und deine Arbeitskraft deutlich anbieten.
Die gestrige In-Kenntnis-Setzung eines Anwalts war verfrüht.
Oder zum Glück? Die Freistellung könnte noch widerrufen werden. Der AG war sich evtl. selbst (noch) nicht sicher?Zitat :Leider steht dort nicht "unwiderrufliche Freistellung".
zu 1: Ich meine, nein.
zu 2: Nein, ein Kündigungsschreiben muss keine Gründe enthalten.
zu 3: Die Gründe kann der AG später als Beklagter vorlegen.
Das war nicht notwendig.Zitat :Eine Besprechung fand überhaupt nicht statt
Oder kann es doch um die *manipulierten* Überstunden aus deiner anderen Frage gehen? Das könnte der AG im Laufe des KS-Verfahrens begründen...dann eben evtl. AZ-Betrug, Vertrauensverhältnis zerstört... aber BR-Wahlkandidat und guter Verdienst darf kein Kündigungsgrund sein.Zitat :Was sein kann:
Zu wenig Kinder jetzt und in Zukunft als Grund würde es einem AG ermöglichen, zB. einen Aufhebungsvertrag oder eine Versetzung oder eine betriebsbedingte Kündigung zu *besprechen*.
Zitat :Leider steht dort nicht "unwiderrufliche Freistellung".
Das leider sehe ich nicht.
Dadurch, dass die Freistellung nicht unwiderruflich ist, kann der Arbeitgeber weder Überstunden noch Urlaubsansprüche verrechnen.
Das hier->
Zitat :Besagte Erzieherin ist zur Wahl des Betriebsrats aufgestellt für März 2026....
dürfte einer ordentlichen Kündigung Aufgrund §15 KSchG im Wege stehen, ob die Voraussetzungen des §15 erfüllt sind, sollte der Anwalt bewerten können.
Zitat :eine Erzieherin erhält gestern zunächst mündliche Kündigung
Man kann nicht erhalten was es nicht gibt.
Zitat :Frage 1: Ist es meiner Auffassung nach korrekt, dass dieses Schreiben eigentlich schon eine schriftliche Kündigung darstellt und die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage bereits damit läuft ?
Nein.
Keine Ahnung wie man darauf kommt.
Zitat :Frage 2: Da keinerlei Kündigungsgründe in diesem Schreiben stehen, dürfte eine Klage ja Aussicht auf Erfolg haben
Nö.
Die Begründungen kann der AG auch erst im Klageverfahren vorbringen. Im Gegenteil teilt der vorausschauende Arbeitgeber keinerlei Kündigungsgründe in solchen Schreiben mit.
Zitat :Besagte Erzieherin ist zur Wahl des Betriebsrats aufgestellt für März 2026
Offiziell nominiert oder nur "unter der Hand"?
Im ersteren Fall dürfte Kündigungsschutz bestehen.
Zitat :Würde vor einem Klageverfahren eine weitere Kündigung mit mehr "Inhalt" seitens des Arbeitgebers vor Gericht berücksichtigt ?
Es bedarf keiner weiteren Kündigung.
Er schreibt die Gründe einfach in die Klageerwiderung.
Zitat :Dies wurde in der Vergangenheit seitens der KiTa-Leitung als Vorwurf genommen, ob die Arbeitsleistung überhaupt erbracht werden könne seitens gekündigter Person.
Das ist ja nun eine selten dämliche Argumentation ...
Zitat :Wäre dies ein Kündigungsgrund ?
Nein, das wäre eher ein Grund den Arbeitgeber auszulachen.
Ich würde den Arbeitgeber mal auf das folgende Urteil dezent hinweisen (und mitteilen, dass man einen langen Atem hat):
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lag-muenchen-11sa456-23-kuendigung-jurastudent-betriebsrat-gastronomie-entschaedigung
Zitat :Ich würde den Arbeitgeber mal auf das folgende Urteil dezent hinweisen
Warum sollte man sowas tun?
Man macht den AG doch nicht auf etwas aufmerksam, was ihm die Möglichkeit gibt, die noch folgende Kündigung so zu gestalten, dass sie möglicherweise durchgehen würde.
Es reicht doch, wenn das Arbeitsgericht das später feststellt.
Zitat :Frage 1: Ist es meiner Auffassung nach korrekt, dass dieses Schreiben eigentlich schon eine schriftliche Kündigung darstellt und die 3-Wochen-Frist zur Kündigungsschutzklage bereits damit läuft ?
Nein.
Keine Ahnung wie man darauf kommt.
Mittlerweile gibt es hierzu eine kurze erste Antwort des konsultierten Rechtsanwalts per Mail, dass dies vor Gericht in der Tat als Kündigungsschreiben durchgehen könnte. Auf jeden Fall sollte man die 3-wochen-Frist mit Beginn gestern rechnen.
Zitat :...dass dies vor Gericht in der Tat als Kündigungsschreiben durchgehen könnte.
Kann ich, ohne ausführliche Begründung, nicht im geringsten nachvollziehen.
Das wäre eine extrem Arbeitgeberfreundliche Auslegung eines eigentlich unmissverständlichen Wortlautes.
Der im EP genannten Wortlaut, ist nichts weiter als eine reine Gesprächsnotiz mit unmissverständlicher Freistellung, sowie der Ankündigung, dass die Kündigung gesondert kommt.
Zitat :Kann ich, ohne ausführliche Begründung, nicht im geringsten nachvollziehen.
Warum?
Es gibt keine Anforderungen an ein Kündigungsschreiben, außer das es schriftlich ist.
Der Wille der Kündigung ist zum Ausdruck gebracht, ein Kündigungsdatum ist auch genannt.
Ich wüsste nicht, was noch fehlen sollte, damit es als Kündigungsschreiben "zählt".
Der für mich fragliche Punkt ist eher, ob die Kitaleitung überhaupt autorisiert ist, zu kündigen.
Zitat :Diese Vorgehen erfolgt mit Rücksprache der Mitarbeitervertretung.
Das klingt nach einer kirchlichen Kita.
Sollte diese Vermutung stimmen, müsste die Kündigung vom Pfarrer der Kirchengemeinde bzw. dem Leiter der zuständigen kirchlichen Verwaltungseinheit unterschrieben werden.
Allerdings würden dann auch die Chancen einer Kündigungsschutzklage deutlich sinken. Das kirchliche Arbeitsrecht ("dritter Weg") sieht keinen Betriebsrat vor, sondern maximal eine "Mitarbeitervertretung" und eine Kandidatur dafür löst keinen Kündigungsschutz aus.
-- Editiert von User am 12. Februar 2026 17:17
Zitat :Ich wüsste nicht, was noch fehlen sollte, damit es als Kündigungsschreiben "zählt".
Es wurde explizit ein separates Kündigungsschreiben angekündigt, damit hat der AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das dieses Schreiben keinesfalls als Kündigung gilt.
Am Ende ist es aber auch egal, denn die Frist kann man in beiden Fällen mühelos einhalten.
Zitat :damit hat der AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das dieses Schreiben keinesfalls als Kündigung gilt.
... also ich finde das keinesfalls eindeutig, dass die Ankündigung eines (weiteren) Kündigungsschreibens die Ungültigkeit des ersten Schreibens impliziert.
Man kann es so oder so sehen. Unmissverständlich ist anders.
Das klingt vernünftig. Deshalb hatte ich in #5 auf die unterschiedlichen Sätze in dem Schriftstück verwiesen.Zitat :Auf jeden Fall sollte man die 3-wochen-Frist mit Beginn gestern rechnen.
Du kannst dir nun in Ruhe überlegen, ob du KS-Klage erheben willst. Zeit genug ist ja.
Sogar bis zum 28.2. könntest du noch warten...
Und doch nochmal alles von allen Seiten betrachten... nicht nur von deiner Seite...?
Ich lkönnte mir vorstellen, dass es treuwidrig wäre, hier eine Ankündigung zu machen und die Kündigung dann erst 22+ Tage später zuzustellen. Das würde dann in jedem Fall einen Einwand vor Gericht rechtfertigen, entweder Klage ohne Kündigung, oder Klage zu spät. Das dürfte schon von vornherein eine unangemessene Unsicherheit begründen. Das ist aber nicht der Fall, also einfach praktisch drauf einstellen, nicht am Formalen hängen bleiben.
Zitat :Das klingt nach einer kirchlichen Kita.
Sollte diese Vermutung stimmen, müsste die Kündigung vom Pfarrer der Kirchengemeinde bzw. dem Leiter der zuständigen kirchlichen Verwaltungseinheit unterschrieben werden.
Allerdings würden dann auch die Chancen einer Kündigungsschutzklage deutlich sinken. Das kirchliche Arbeitsrecht ("dritter Weg") sieht keinen Betriebsrat vor, sondern maximal eine "Mitarbeitervertretung" und eine Kandidatur dafür löst keinen Kündigungsschutz aus.
Das sollte mal umfassend geklärt werden. Bitte auch hier mitteilen.
Zitat :Das sollte mal umfassend geklärt werden. Bitte auch hier mitteilen.
Es handelt sich um einen kirchlichen Träger.
Gar so schutzlos sind kirchliche Mitarbeiterinnen dann doch nicht, wenn sie für die MAV kandidieren:
Zitat :(2) Nach Ablauf der Probezeit darf .... einer Wahlbewerberin ... vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.
Das ist die katholische Regelung.
Bei den Evangelischen beginnt der Kündigungsschutz erst, wenn man tatsächlich gewählt wurde.
Deshalb fragte ich ja.
Im übrigen ist der Kündigungsschutz weniger stark als bei privaten oder staatlichen Arbeitgebern.
Und wer hat dieses Schriftstück vom 11. 2. unterschrieben, damit man es (jetzt schon) für eine Kündigung halten könnte?Zitat :Es handelt sich um einen kirchlichen Träger.
Wurde dieses Schriftstück mit i.A. oder mit i.V. unterschrieben?
Ich meine, unabhängig der konfessionellen Ausrichtung des Trägers hat deine Aufstellung für die Wahl `26 keine Schutzwirkung hinsichtlich der Kündigung.
In beiden Regelwerken geht es um ein Mitglied der Mitarbeitervertretung.
Du bist keins und wirst es bis spätestens 28.2. auch nicht werden. Da man am 11.2. mit der MA-Vertretung Rücksprache genommen hat, wird man deinen Namen für die anstehende Wahl nicht weiter verwenden.
Es gilt die MAVO oder die MVG-EKD
Update: Kündigungsschutzklage wurde 04.03. eingereicht. Termin erst Ende Mai.
Danke für das Update.
Ist das angekündigte Kündigungsschreiben inzwischen angekommen?
„Bei den Evangelischen beginnt der Kündigungsschutz erst, wenn man tatsächlich gewählt wurde.„
Jede evangelische (Landes-)Kirche kann sich ein eigenes Mitarbeitervertretungsgesetz geben. So hatte etwa die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche ein eigenes Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen.
Im Süden gilt das „ Kirchliche Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden".
§ 13 Absatz 3
Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung Wahlbewerbender, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die Dienstgebende zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. § 38 Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind.
RK
Zitat :Ist das angekündigte Kündigungsschreiben inzwischen angekommen?
Ja, das kam noch Ende Februar 26. Es beinhaltet aber nur einen Zweizeiler einer ordentliche Kündigung (Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu xxx), sonst gar nichts.
Zitat :Es beinhaltet aber nur einen Zweizeiler einer ordentliche Kündigung (Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu xxx), sonst gar nichts.
Ja, die übliche Vorgehensweise.
Mit den Details der Begründung beschäftigen sich die Anwälte erst, wenn es vors Gericht geht und die Klageschrift eingeht.
Update: heute Termin Vergleichsverhandlung. Ohne Ergebnis.
Auf AG-Seite erschien nur Prozessbevollmächtigter.
Es wurde ein Abfindungsangebot in sehr niedriger Höhe angeboten, welches nicht angenommen wurde.
AG-Anwalt meinte, er hätte hier eine Liste mit Verfehlungen seitens des gekündigten Arbeitnehmers, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würden.
Auf Nachfrage des Gerichts, was denn genau in der Liste stünde, wurde entgegnet, das hätte jetzt keinen Sinn, weil dies nur zu Emotionen führen würde.
Nächster Termin voraussichtlich nächstes Jahr 2027 im März.
Also der Gütetermin?Zitat :heute Termin Vergleichsverhandlung. Ohne Ergebnis.
Der genügt.Zitat :Auf AG-Seite erschien nur Prozessbevollmächtigter.
Immerhin angeboten. Du warst weniger als 1 Jahr dort beschäftigt (seit April 25) und auf Abfindungen nach Kündigung hat man grundsätzlich keinen Anspruch.Zitat :Es wurde ein Abfindungsangebot in sehr niedriger Höhe angeboten, welches nicht angenommen wurde.
Ja, nachvollziehbar. Der AG wollte den Rechtstreit per Vergleich---> mit ordentlicher Kündigung und kleiner Abfindung beenden.Zitat :AG-Anwalt meinte, er hätte hier eine Liste mit Verfehlungen seitens des gekündigten Arbeitnehmers, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen würden.
Das durfte das Gericht akzeptieren. Deshalb leider *Ohne Ergebnis/Vergleich* und eben kein glimpfliches Ende.Zitat :Auf Nachfrage des Gerichts, was denn genau in der Liste stünde, wurde entgegnet, das hätte jetzt keinen Sinn, weil dies nur zu Emotionen führen würde.
Was hatte dein Anwalt empfohlen? War der überhaupt mit in der Verhandlung?
Also bei einem Arbeitsverhältnis von so kurzer Dauer, was hat man denn da so für Vorstellungen hinsichtlich einer Abfindung? Normalerweise wird die Höhe einer Abfindung auf der Basis von mindestens 12 Monaten Betriebszugehörigkeit berechnet bzw. das ist der Ausgangspunkt.
Und, wieso sollte da jemand aus dem Personalbüro oder aber der Kita anwesend sein? Bei einem so kurzen Arbeitsverhältnis geht es doch für den Arbeitgeber im Prinzip um nichts. Ich wundere mich -ähnlich wie Anami auch- dass Dein Anwalt da nicht zugestimmt hat.
wirdwerden
-- Editiert von User am 7. Mai 2026 16:14
Danke für das Update
Zitat :Nächster Termin voraussichtlich nächstes Jahr 2027 im März.
Ich bin verwundert, normalerweise wird doch so terminiert, das erst die Güteverhandlung ist und bei Erfolglosigkeit derselben direkt im Anschluss das Verfahren stattfindet?
-- Editiert von User am 7. Mai 2026 16:12
Die Prozessgestaltung ist letztlich Angelegenheit des Gerichts. Wenn der Richter etwa 10 (Güte)Termine auf einen Vormittag setzt, dann kann er ja wohl kaum direkt hinterher den neuen Termin durchziehen, zumal dann ja auch noch die Laienrichter dabei sein müssen. Das Konstrukt, welches Du im Kopf hat, das wird normalerweise nur an den Prozessterminen durchgezogen, wo dann die Laienrichter schon auf "Verdacht" hin für den Nachmittag geladen werden. Die können dann aber überflüssig sein, wenn man sich am Vormittag vergleicht. Das wird in der Regel nur dann gemacht, wenn es ein sehr umfangreiches Verfahren ist, keine weiteren Termine für den Tag vorgesehen sind (oder nur ganz wenige, die man vorher abwickelt).
Allerdings ist die lange Zeit zwischen Gütetermin und Hauptverhandlungstermin schon erstaunlich. Ich vermute mal, das liegt auch daran, dass man sich eine Erledigung durch Zeitablauf erhofft, bei diesem "Mini-Verfahren." Also die Klägerin längst in einem neue Job arbeitet; die Beklagte vielleicht noch ein paar Cent hoch geht, im Abfindungsangebot und die Sache dadurch erledigt ist.
wirdwerden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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