Kündigung frühestens nach 24 Monaten - Zulässig?

3. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung frühestens nach 24 Monaten - Zulässig?

Liebes Forum,

aktuell brennt mir folgende Frage, welche den Arbeitsvertrag meiner Frau betrifft:

Sie ist seit Februar 2017 Pflegedienstleitung in der Altenpflege. Sie möchte nun Arbeitgeber wechseln, macht sich aber sorgen wegen einer Klausel im Arbeitsvertrag, welche besagt, das eine Kündigung nicht vor dem 31.12.2019 zulässig ist.

Ist dies Zulässig? Meiner Meinung nach ist so etwas nur in Verbindung mit einer Weiterbildung zulässig - was hier jedoch nicht der Fall ist.

Wie sehen das die Experten? Ist der Arbeitsvertrag so zulässig? Ist sogar eine fristlose Kündigung meiner Frau möglich, auf Grund des ungültigen AV? ( anstatt der zwei Monate zum Monatsende)

Besten Dank im Voraus und viele Grüße!

Danny

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120040 Beiträge, 39822x hilfreich)

Wortlaut der Klausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer zweimonatigen Frist zum Quartalsende gekündigt werden, erstmal jedoch zum 31.12.2018


edit: Sorry etwas verschrieben im Anfangspost, lässt sich leider nicht mehr ändern. Gemeint war 2018 und Kündigung zwei Monate zum Quartalsende

-- Editiert von dannymv am 03.05.2018 22:10

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Meines Wissens ist so eine Vereinbarung zulässig. Die Bindung gilt ja wechselseitig für beide Seiten.

-- Editiert von blaubär+ am 03.05.2018 22:15

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#4
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich gehe hier von unbilliger Härte aus. Das benachteiligt deine Frau auf dem Arbeitsmarkt.
Ich würde versuchen da rauszukommen. Im Notfall vor Gericht, aber ohne Anwalt.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von dannymv):
Meiner Meinung nach ist so etwas nur in Verbindung mit einer Weiterbildung zulässig - was hier jedoch nicht der Fall ist.


Ich würde meinen, dass es nicht mal in diesem Fall zulässig ist, lediglich eine Rückforderung für evtl. gezahlte Weiterbildungskosten könnte man damit verbinden.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120040 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Meines Wissens ist so eine Vereinbarung zulässig. Die Bindung gilt ja wechselseitig für beide Seiten.

Stimmt.

Aber 2 Punkte sehe ich als problematisch:
1. Es fehlt ein Hinweis das das nicht für die außerordentliche Kündigung gilt. Damit dürfte die Klausel hinfällig sein

2. Die nächste Frage ist, ob 24 Monate eine zu lange Bindung darstellen und es dadurch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehers kommen könnte.
Das wird sich vermutlich nur vor Gericht klären lassen.




-- Editiert von Harry van Sell am 04.05.2018 11:44

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie vermutet akzeptiert der AG die Kündigung frühestens zum 31.12.2018 .
ich sehe da als Laie definitiv eine unberechtigte Bindung an den AG und dadurch nachteile auf dem Arbeitsmarkt. Hätte Sie Fortbildungen etc. in Anspruch genommen sehe ich das als in Ordnung an aber es gab keine Gegenleistung.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Du kannst gerne bei deiner Meinung bleiben und die Sache vor Gericht bringen. Danach wirst du es wissen.
Sicher ist aber, dass du zwei Dinge verwechselst bzw. miteinander verbindest, die unterschiedliche Sachverhalte betreffen:
a) Erstmalige Kündigungsmöglichkeit; hier nach 2 Jahren.
Möglicher Mangel und damit viell. Angriffspunkt: keine Aussage zur a.o. Kündigung. (Harry)
(Für eine PDL halte ich das nicht für unangemessen lange. Harry sagt vielleicht doch Benachteiligung ....)
b) Die Bindungsfrist und Rückzahlungsklausel bei Aus-/Fortbildungen, die der AG dem AN finanziert.

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#9
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe das wahrscheinlich gemischt, da ich immer davon ausgegangen bin, dass eine Bindungsfrist nur bei Aus-/Fortbildungen möglich ist.

zu a) Also sind solche erstmaligen Kündigungsmöglichkeiten i. d. R. zulässig und häufiger vorzufinden? Wie müsste eine Aussage zur a. o. Kündigung denn in etwa lauten?

Habe ich wieder dazugelernt.

Wir werden das wohl mal mit einem RA vor Ort besprechen müssen.

Grüße

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von dannymv):
......aber es gab keine Gegenleistung
Aber natürlich gab es die, den Einsatz als Pflegedienstleitung. Ich sehe hier die 2 Jahre Bindung nicht als unzulässig lange an.

Zitat (von dannymv):
zu a) Also sind solche erstmaligen Kündigungsmöglichkeiten i. d. R. zulässig und häufiger vorzufinden?
Ja. Ob das hier in eurem Fall rechtlich haltbar ist, ist eine andere Geschichte.

Zitat (von dannymv):
Wie müsste eine Aussage zur a. o. Kündigung denn in etwa lauten?
Wie Harry bereits geschrieben hat müsste darauf hingewiesen werden, dass die außerordentliche Kündigung nicht davon betroffen ist.

Ich denke, dass es hier auf eine gerichtliche Klärung hinauslaufen wird wenn deine Frau das Unternehmen vor Ende 2018 verlassen möchte. Ich denke, dass deine Frau, wegen der unvollständigen Formulierung, ganz gute Karten hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#11
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Abschließend möchte ich das Thema noch einmal hochholen.

Der Fall landete nun vor dem Arbeitsgericht. Der AG hat gegen die Kündigung geklagt. Weiterhin blieben seit dem Gehälter aus, AN wurde sogar im August von der Krankenkasse abgemeldet ( trotz Arbeitsverhältnis bis zum 31.12., auf welches Recht der AG ja geklagt hat).

Fazit:
Da keine überdurchschnittliche Bezahlung der Position vorlag, sowie in der Klausel die Probezeit nicht ausgenommen war, ist der Arbeitsvertrag in dieser Form unzulässig.
Der AG wollte sich auch nicht außergerichtlich einigen, so dass dies vom Arbeitsgericht entschieden werden musste. Dort gab der AG an, dass er einsehe das der Vertrag ungültig sei, jedoch auf den Vertrag verharrte, da er keinen Ersatz für die Position hat. Dieser wurde in den letzten Monaten allerdings auch nicht gesucht.
Das Arbeitsgericht sieht es als erwiesen an, das der AN mit diesem Vertrag stark benachteiligt sei.

Die ausstehenden Gehaltsforderungen werden in einem Widerklageverfahren im Januar verhandelt.

Somit bleibt das Gefühl, das der AG genau wusste, dass er im Unrecht sei, jedoch dem AN durch den Vorgang schaden wollte. Es bleibt nichts als Ärger, denn finanziell war das in den letzten Monaten ein Kampf.

Ich danke allen, die sich an diesem Thread beteiligt haben!

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#12
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat:
Der Fall landete nun vor dem Arbeitsgericht. Der AG hat gegen die Kündigung geklagt. Weiterhin blieben seit dem Gehälter aus, AN wurde sogar im August von der Krankenkasse abgemeldet ( trotz Arbeitsverhältnis bis zum 31.12., auf welches Recht der AG ja geklagt hat).


Hätte nicht spätestens das als Grund für eine fristlose Kündigung seitens des AN gereicht?

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Hätte nicht spätestens das als Grund für eine fristlose Kündigung seitens des AN gereicht?


Evtl. geht es ja auch um die Absicherung des Lohnes bis 31.12.?

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#14
 Von 
dannymv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Zitat:
Der Fall landete nun vor dem Arbeitsgericht. Der AG hat gegen die Kündigung geklagt. Weiterhin blieben seit dem Gehälter aus, AN wurde sogar im August von der Krankenkasse abgemeldet ( trotz Arbeitsverhältnis bis zum 31.12., auf welches Recht der AG ja geklagt hat).


Hätte nicht spätestens das als Grund für eine fristlose Kündigung seitens des AN gereicht?


Hätte. Ist auch erfolgt. Wurde aber auch vom AG nicht akzeptiert. Darum waren wir uns auch relativ sicher, dass wir vor dem Arbeitsgericht erfolg haben werden. AG wurde auch mehrmals durch uns abgemahnt.

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von dannymv):
Dort gab der AG an, dass er einsehe das der Vertrag ungültig sei, jedoch auf den Vertrag verharrte, da er keinen Ersatz für die Position hat.


Das Gesicht des Richters hätte ich gerne gesehen bei der "Begründung".
Damit hat der Arbeitgeber aber klar und deutlich den Grund für diese Art der Verträge geschildert.
Er findet halt kein Personal, welches es ohne "Knebelverträge" 2 Jahre bei ihm aushält.... :devil:

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