Kündigung in 2ter Probezeit nach Vertragsverlängerung

22. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
PhiMax
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung in 2ter Probezeit nach Vertragsverlängerung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie folgenden Sachverhalt - einschließlich meines Gedankens dazu - zu bewerten:
Ich habe im Januar 15 in einer Schule als Integrationskraft angefangen, mein Arbeitsvertrag lief bis ende Juni, Probezeit von 6 Monaten wurde vereinbart. Die Kündigung Ende Juni wurde durch einen Refinanzierungsstop meiner Stelle durch das Sozialamt begründet.
Während meines noch andauernden Arbeitsverhältnisses wurde mir im Juni ein Arbeitsvertrag für das neue Schuljahr vorgelegt, weil man mich noch ein weiteres Jahr für die Betreuung des gleichen Kindes beschäftigen wollte. Der Vertrag wurde also innerhalb des alten Arbeitsverhältnisses beidseitig (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterschrieben.
Der Vertrag ist mit dem Ersten identisch, wieder 6 Monate Probezeit.
Jetzt soll meine Stelle aufgrund einer pädagogischen Maßnahme für das von mir betreute Kind gestrichen werden und mir steht eine Kündigung bevor, auf Grundlage der ,,neuen' Probezeit.
Jetzt stelle ich mir die Frage ob die Kündigung auf Grundlage der Probezeit gerechtfertigt sein kann, ich denke aus folgenden Gründen nicht:

- Es fand im Rahmen der ersten befristeten Beschäftigung eine Probezeit von 6 Monaten statt. Diese Probezeit habe ich geleistet und war im Anschluss ein paar Wochen aus der Probezeit raus. Gründe für eine Kündigung in der Probezeit gab es von Jan-Juni nicht, entsprechend hat eine Prüfung meiner Eignung, die Probe wenn man so will, stattgefunden.
- Das neue Arbeitsverhältnis wurde noch während des Alten geschlossen, entsprechend hat mein Arbeitgeber mir eine Verlängerung angeboten und hatte somit keinen begründeten Zweifel an meiner Eignung.
- Das Arbeitsverhältnis wurde über die Sommerferien beendet, jedoch nur durch ein Ende der Refinanzierung. Ich sehe es dennoch als fortlaufendes Arbeitsverhältnis.
- Mein Aufgabengebiet blieb im nachfolgenden Schuljahr identisch, deswegen ist eine neue Probezeit nicht notwendig.
- Eine neue Probezeit über 6 Monate ist in meinen Augen völlig unangebracht und sollte - unter Berücksichtigung oben genannter Punkte - keine Rechtswirkung haben.

Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen.
MfG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Vollkommen richtig - eine zweite Probezeit für dieselbe Arbeit geht nicht.
Sieht dein AV sonst eine Kündigungsmöglichkeit vor, oder ist die Befristung selbst an die Dauer der Maßnahme gebunden?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wenn vertraglich eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrags vorgesehen ist, dann ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Steht da nichts von einer Kündigung, wird es eng für den Arbeitgeber, weil dann eine ordentliche Kündigung gar nicht möglich ist. Eine Probezeitkündigung gibt es hier nicht mehr.
Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgericht nimmt die Klage für Sie auf, das dürfte ein Selbstgänger sein.

-- Editiert von altona01 am 23.09.2015 09:51

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

ich schließe mich den Vorgängern teilweise an. Die zweite Probezeit war ungültig, deshalb ist eine Kündigung auf Grundlage der Probezeit nicht gerechtfertigt. Erläuterung:

Folgende Aussage sehe ich anders: „Steht da nichts von einer Kündigung, wird es eng für den Arbeitgeber, weil dann eine ordentliche Kündigung gar nicht möglich ist." Wenn nichts von einer Kündigung im Vertrag steht ist sie dennoch möglich und die gesetzlichen Regelungen treten ein. Alles was der Arbeitsvertrag nicht genau regelt, klären die Arbeitsgesetze bzw. das BGB.

Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen: (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. → dazu gehören Sie.

Da Sie aber noch in der Probezeit waren, war eine 2wöchige Kündigungsfrist einzuhalten. Deshalb ist die erste Kündigung wirksam. In der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im neuen Arbeitsverhältnis war eine neue Probezeit unzulässig, somit gelten ordentliche Kündigungsfristen, die oben genannt wurden. Ich sehe das zweite Arbeitsverhältnis auch als eine Verlängerung des ersten Verhältnisses an.

Fazit: eine Kündigung aufgrund von neuer Probezeit ist meiner Meinung nicht gerechtfertigt. Allerdings kann sich eine ordentliche Kündigung mit 4-wöchiger Frist zum Monatsende aus betrieblichen Gründen ergeben(=Wegfall der Stelle).

Diese Einschätzung ist nur meine persönliche Meinung. Ich übernehme keine Verantwortung für den Inhalt meiner Aussage. Für eine korrekte Einschätzung rate ich Ihnen sich an meinen Kollegen Herrn Klein von der Kanzlei Klein&Partner zu wenden, er ist Spezialist auf dem Gebiet der Kündigung. Einen Kontakt und Infos finden Sie unter http://www.klein-arbeitsrecht.de/arbeitnehmer/kuendigungsschutz/.

Ich wünsche viel Erfolg!

1x Hilfreiche Antwort

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