Folgender Fall. Einem Arbeitnehmer wurde am 06.05. die Kündigung in der Probezeit ausgehändigt (kurz nach Arbeitschluß). Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit demnach 2 Wochen. Die Kündigungsfrist begibbt doch dann erst am 07.05. ... würde bedeuten, daß der letzte Arbeitstag, Montag, der 20.05 wäre. In der Kündigung steht aber, daß innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 17.05. gekündigt wird. Dies wäre dann ein Arbeitstag zu wenig.
Meine Frage nun: MUSS man hier den Arbeitgeber auf die falsche Frist hinweisen, oder KANN man.
Danke.
Kündigung in Probezeit - Kündigungsfrist falsch
7. Mai 2019
Thema abonnieren
Frage vom 7. Mai 2019 | 10:52
Von
Status: Schüler (170 Beiträge, 126x hilfreich)
Kündigung in Probezeit - Kündigungsfrist falsch
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 7. Mai 2019 | 11:06
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 506x hilfreich)
ZitatFolgender Fall. Einem Arbeitnehmer wurde am 06.05. die Kündigung in der Probezeit ausgehändigt (kurz nach Arbeitschluß). Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit demnach 2 Wochen. :
Das ist nicht zwingend so.
ZitatDie Kündigungsfrist begibbt doch dann erst am 07.05. ... würde bedeuten, daß der letzte Arbeitstag, Montag, der 20.05 wäre. :
Bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit wäre das richtig.
ZitatIn der Kündigung steht aber, daß innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 17.05. gekündigt wird. Dies wäre dann ein Arbeitstag zu wenig. :
Auch das ist wieder richtig.
ZitatMeine Frage nun: MUSS man hier den Arbeitgeber auf die falsche Frist hinweisen, oder KANN man. :
Müssen tut man nicht.
#2
Antwort vom 7. Mai 2019 | 11:45
Von
Status: Weiser (16831 Beiträge, 6294x hilfreich)
Die Kündigung wurde ausgehändigt, nicht wahr - dann braucht es m.E. nicht den Tag extra wie bei anderen Zustellungsformen. Dann wäre auch der 17. in Ordnung, wenn/da am WE offenbar nicht gearbeitet wird.
Und selbst wenn es falsch wäre - eine Pflicht, den AG auf einen Fehler hinzuweisen, gibt es nicht.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. Mai 2019 | 11:55
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 506x hilfreich)
ZitatDie Kündigung wurde ausgehändigt, nicht wahr - dann braucht es m.E. nicht den Tag extra wie bei anderen Zustellungsformen. Dann wäre auch der 17. in Ordnung, wenn/da am WE offenbar nicht gearbeitet wird. :
Der Tag des Zugangs der Kündigung zählt nach § 187 Abs. 1 BGB für den Beginn der Frist nicht mit.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.835
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
15 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
64 Antworten
-
24 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten