Kündigung in Probezeit - Kündigungsfrist falsch

7. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tri-City-Maniac
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 126x hilfreich)
Kündigung in Probezeit - Kündigungsfrist falsch

Folgender Fall. Einem Arbeitnehmer wurde am 06.05. die Kündigung in der Probezeit ausgehändigt (kurz nach Arbeitschluß). Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit demnach 2 Wochen. Die Kündigungsfrist begibbt doch dann erst am 07.05. ... würde bedeuten, daß der letzte Arbeitstag, Montag, der 20.05 wäre. In der Kündigung steht aber, daß innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 17.05. gekündigt wird. Dies wäre dann ein Arbeitstag zu wenig.

Meine Frage nun: MUSS man hier den Arbeitgeber auf die falsche Frist hinweisen, oder KANN man.

Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Zitat (von Tri-City-Maniac):
Folgender Fall. Einem Arbeitnehmer wurde am 06.05. die Kündigung in der Probezeit ausgehändigt (kurz nach Arbeitschluß). Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit demnach 2 Wochen.


Das ist nicht zwingend so.

Zitat (von Tri-City-Maniac):
Die Kündigungsfrist begibbt doch dann erst am 07.05. ... würde bedeuten, daß der letzte Arbeitstag, Montag, der 20.05 wäre.


Bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit wäre das richtig.

Zitat (von Tri-City-Maniac):
In der Kündigung steht aber, daß innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 17.05. gekündigt wird. Dies wäre dann ein Arbeitstag zu wenig.


Auch das ist wieder richtig.

Zitat (von Tri-City-Maniac):
Meine Frage nun: MUSS man hier den Arbeitgeber auf die falsche Frist hinweisen, oder KANN man.


Müssen tut man nicht.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16831 Beiträge, 6294x hilfreich)

Die Kündigung wurde ausgehändigt, nicht wahr - dann braucht es m.E. nicht den Tag extra wie bei anderen Zustellungsformen. Dann wäre auch der 17. in Ordnung, wenn/da am WE offenbar nicht gearbeitet wird.
Und selbst wenn es falsch wäre - eine Pflicht, den AG auf einen Fehler hinzuweisen, gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 506x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Kündigung wurde ausgehändigt, nicht wahr - dann braucht es m.E. nicht den Tag extra wie bei anderen Zustellungsformen. Dann wäre auch der 17. in Ordnung, wenn/da am WE offenbar nicht gearbeitet wird.


Der Tag des Zugangs der Kündigung zählt nach § 187 Abs. 1 BGB für den Beginn der Frist nicht mit.

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