Kündigung in Schwangerschaft/Probezeit

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476250-26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung in Schwangerschaft/Probezeit

Guten Tag,
Ich wurde heute per Einschreiben informiert, das mein Chef mich innerhalb der Probezeit kündigt. Ich habe am 29.05. Mit 6 Monaten Probezeit angefangen. Seit dem 02.10. Weiss ich das ich schwanger bin, ich bin heute in der 6. Woche. Ich habe es am 02.10. Auch meiner Filialleitung mitgeteilt, da ich in einer Bäckerei arbeite und wir pro Schicht immer alleine sind. Meiner persönlichen Meinung nach hat sie es dem Chef weiter getragen worauf hin er mich gekündigt hat, der Brief wurde am 09.10. Verfasst, zudem Zeitpunkt habe ich der Filialleitung meinen Mutterpass vorgelegt. Meine Frage ist nun, was ich dagegen tun kann denn nach meinen Recherchen im Internet bin ich doch trotz das ich dem Chef noch nicht die Schwangerschaft verkündet habe ungerechtfertigt gekündigt wurden oder? Was sind jetzt hier meine Rechte, gibt es irgendwelche Fristen? Desweiteren hat er mir mitgeteilt, das ich meinen Lohn nicht wie vertraglich vereinbart am 10. Sondern erst am 23. ausgezahlt bekomme. Ich bin auf die Fortzahlung des Lohns angewiesen.
Liebe Grüsse
K. Heibach

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6262 Beiträge, 1498x hilfreich)

Während der Schwangerschaft ist auch in der Probezeit eine Kündigung nicht zulässig. Die schwangere Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber unverzüglich von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen, sobald sie von dieser erfahren hat.

Weiß der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft und kündigt die schwangere Arbeitnehmerin, dann hat diese zwei Wochen ab Eingang der Kündigung Zeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Macht sie das, ist die Kündigung unwirksam. Lässt sie die Frist verstreichen, ohne den Arbeitgeber zu informieren, wird die Kündigung wirksam.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Es wäre hier opportun gewesen, mit der Mittelung der Schwangerschaft noch zumindest bis zum Ende der Probezeit zu warten. denn man weiß nie, was passiert.

Aber das Kind ist nun mal in den Brunnen gefallen.


Was sie natürlich machen müssen, Sie müssen gegen die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Klage erheben. Lassen Sie diese Frist verstreichen ist auch eine rechtlich eigentlich unzulässige Kündigung endgültig wirksam.

Mit der Klage sollten Sie auch ein Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Das sichert Ihnen die (vorläufige) Weiterbeschäftigung, wenn Sie das Urteil in der 1. Instanz zu Ihrem Vorteil ausgefallen ist.

Zusätzlich müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.

Rein theoretisch kann man dann auch bei der Arbeitsagentur direkt Arbeitslosengeld beantragen, wenn der AG nicht zahlt.

Hier ein entsprechender Link:

http://www.datentransfer24.de/Arbeitsrecht6.html

Wenn dann der AG doch zahlt, müssen sie dann den ALG I-Anteil der Arbeitsagentur zurückzahlen.

Ob das aber praktisch möglich ist, bezweifel ich, da ja auch ein paar Tage notwendig sind, bis ALG I dann gezahlt wird.

Es ist die Frage, ob Sie sich einen Anwalt nehmen. Für die Erhebung einer Klage ist das erstmal nicht notwendig, bei der Formulierung der Klage wäre Ihnen die Antragsstelle des Gerichts behilflich.

Für die Zeit zwischen dem 10. und 23. würden Ihnen auch Verzugszinsen zustehen. Das wäre für diese Zeit aber gerade mal 0,158% vom Bruttogehalt. Durch den geringen Betrag dürfte sich das jedoch nicht wirklich lohnen.

Was aber in einem solchen Fall noch möglich wäre, wäre die Kündigungsschutzklage noch mit einem Feststellungsantrag zu erweitern, dass das Gehalt immer am 10. jeden Monats auszuzahlen ist, damit sich solche "Spielchen" nicht noch wiederholen. Auch bei dier Formulierung eines solchen Antrags ist Ihnen die Antragsstelle des Arbeitsgerichts behilflich.

Es wird dann innerhalb von 2-3 Wochen (manchmal auch länger) nach Klageerhebung eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht geben. Dort geht es dann um eine gütige Einigung. Selten gibt hier aber der AG nach und ist mit einer Wiederbeschäftigung einverstanden. Meist läuft es auf einer Abfindungslösung raus, der Sie aber nicht zustimmen müssen.

Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, gibt es nach ein paar Monaten eine Hauptverhandlung. Sollte der Klage stattgegeben werden, muss der Arbeitgeber Ihnen das Gehalt nachzahlen.

Da der Arbeitgeber jetzt schon Schwierigkeiten bzgl. der Gehaltszahlung macht, könnte man auch diese Gehaltsnachzhlg. mit in die Klage aufnehmen.

Sollte der Arbeitsvertrag eine sogenannte Ausschlussfrist enthalten, in der Art, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit gerichtlich geltend gemacht werden müssen, wäre ein solcher Antrag auf jeden Fall notwendig, da solche Verfahren meist länger als die Ausschlussfrist dauern.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

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#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Weiß der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft und kündigt die schwangere Arbeitnehmerin, dann hat diese zwei Wochen ab Eingang der Kündigung Zeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Macht sie das, ist die Kündigung unwirksam. Lässt sie die Frist verstreichen, ohne den Arbeitgeber zu informieren, wird die Kündigung wirksam.


Ja, dass hatte ich auch noch vergessen zu schreiben.

Wenn der Arbeitgber hier aber nach der Mitteilung der Schwangerschaft nicht einlenkt, muss trotzdem geklagt werden.

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

Das Mutterschutzgesetz begründet keine Mitteilungspflicht der AN. Diese Mitteilungspflicht wurde vom Gesetzgeber als nicht durchsetzbar gestaltet, so dass der AG aus einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht keine Rechte herleiten kann (Ausnahme: Mitarbeiterin in Führungsposition, die eine längere Einarbeitung ihrer Vertretung erfordert).

Eine Kündigung (egal ob Probezeit, ordentlich oder außerordentlich) ist in der Schutzfrist ist verboten und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Also teile deinem AG umgehend die Schwangerschaft mit!

Hat der Arbeitgeber entgegen einem bestehenden Kündigungsverbot gekündigt, so ist er zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er die Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt und so in Annahmeverzug gerät. Weigert er sich, bleibt wie schon geschrieben der Klageweg.

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von MitEtwasErfahrung):
Das wäre für diese Zeit aber gerade mal 0,158% vom Bruttogehalt. Durch den geringen Betrag dürfte sich das jedoch nicht wirklich lohnen

Das unterschlägt allerdings den Anspruch des Arbeitnehmers aus §288 Abs. 5 BGB , wonach für jeden Fall des Verzugs (sprich jeden Monat) eine Pauschale von 40 Euro in Ansatz zu bringen ist. Zwar ist sich die Rechtsprechung nicht vollständig einig ob diese Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht anzuwenden ist, die Tendenz ist allerdings stark positiv und es gibt mittlerweile auch einige LAG-Urteile die dies bejahen.


-- Editiert von Osmos am 13.10.2017 12:29

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Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16915 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Also teile deinem AG umgehend die Schwangerschaft mit!

Das hat sie doch bereits getan:
Zitat (von fb476250-26):
....der Brief wurde am 09.10. Verfasst, zudem Zeitpunkt habe ich der Filialleitung meinen Mutterpass vorgelegt.

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