Kündigung in der Probezeit - Kündigungsschutzklage

21. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)
Kündigung in der Probezeit - Kündigungsschutzklage

Hallo liebe Forengemeinde,

folgendes Problem habe ich: Mir wurde am 11.01.2017 innerhalb der Probezeit gekündigt. Der Betriebsrat (der Vorsitzende) wurde genau ein Tag vor meiner Kündigung informiert und mündlich angehört (also am 10.01.2017). Gründe wurden nicht genannt. Die Kündigung wurde dann ausgesprochen, als der Betriebsrat am 11.01.2017 seine Sitzung abgehalten hat.

Nun habe ich mir eine neue Stelle gesucht und werde diese am 01.03.2017 antreten. Vom Arbeitsamt war ich jedoch verpflichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen. Solange bearbeiten die meinen ALG 1-Antrag nicht. Gestern war Gütetermin. Vergleich: Kündigung bleibt zum 31.01.2017 bestehen und ich bekomme eine kleine Abfindung von 500 €. Da ich noch Zeit habe, diesen Vergleich zu widerrufen, wollte ich fragen, ob ich überhaupt in einer Hauptverhandlung Chancen habe, die Kündigung anzugreifen. Mir geht es darum, meine Ansprüche auf ALG 1 zu sichern, ohne mich finanziell in den Ruin zu treiben. Schließlich trägt jeder seine Kosten beim Arbeitsgericht selbst.

Wie hoch sind meine Chancen, die Kündigung überhaupt weiter anzugreifen? Ich muss dazu sagen, mein Ex-Arbeitgeber behauptet, Kündigungsgrund wäre gewesen, dass ich von der Vorsitzenden des Betriebsrates gestalkt worden wäre. Das stimmt nicht, aber man kann sich vorstellen, wenn ich wieder zurück muss in das Unternehmen, wie lange das gut geht.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Wie hoch sind meine Chancen, die Kündigung überhaupt weiter anzugreifen?

Gar keine,
innerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.
Zitat (von Alex_fhwhv):
Vom Arbeitsamt war ich jedoch verpflichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Das ist wohl ein Scherz, sorry das müsste jeder MA bei der Agentur für Arbeit wissen.

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#2
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Vom Arbeitsamt war ich jedoch verpflichtet, Kündigungsschutzklage einzureichen.

Zitat (von 0815Frager):
Das ist wohl ein Scherz, sorry das müsste jeder MA bei der Agentur für Arbeit wissen.


Leider nein, weil das Arbeitsamt davon ausgeht, dass die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß war. Auch vor einer Probezeitkündigung MUSS der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden.

-- Editiert von Alex_fhwhv am 21.02.2017 20:20

-- Editiert von Alex_fhwhv am 21.02.2017 20:21

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

[quote=Alex_fhwhv
Leider nein, weil das Arbeitsamt davon ausgeht, dass die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß war. Auch vor einer Probezeitkündigung MUSS der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden.

]

DEr BR ist doch angehört worden.
10.01. - Anhörung mündlich - Eine Schriftformerfordernis gibt es nicht.
11.01. Sitzung und Beschluss des BR (Der TOP kann auch in der Sitzung noch dazugenommen worden sein - kein Problem)
AG die Zustimmung mitgeteilt - AG hat Kündigung noch am selben Tag ausgesprochen und übereicht.

alles korrekt.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// Die Kündigung wurde dann ausgesprochen, als der Betriebsrat am 11.01.2017 seine Sitzung abgehalten hat. / alex

Das klingt nicht unbedingt danach, dass die Anhörung des BR nicht ordnungsgemäß gelaufen sein muss. Der AG muss dem BR wohl die Wochenfrist geben (in eilbedürftigen Fällen auch kürzer), aber es ist Sache des BR, ob er die Sitzung gleich oder gegen Ende der Frist abhält. Und wenn der BR den AG umgehend informiert, ob er Einwände erhebt ...
Anscheinend und der Darstellung von Alex folgend ist die Kündigung erst nach der BR-Sitzung 'rausgegangen. Könnte also passen.

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#5
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Anscheinend und der Darstellung von Alex folgend ist die Kündigung erst nach der BR-Sitzung 'rausgegangen. Könnte also passen.


Die Kündigung wurde WÄHREND der BR-Sitzung ausgesprochen worden. BR-Sitzung war von ca. 13:30 Uhr - 15:00 Uhr. Kündigung wurde um 14:30 Uhr ausgesprochen. Zustimmen muss der BR nämlich nicht. Und genau um diese Wochenfrist geht es dem Arbeitsamt, die ist hier nämlich nicht eingehalten worden. Zwischen dem 10.01. und dem 11.01. liegt nun mal keine Woche.

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Unabhängig von allen anderen Argumenten.

Es wurde ein Vergleich geschlossen. Also haben beide Parteien verhandelt und sich auf etwas geeinigt. Dagegen kann man dann nicht mehr vorgehen, schließlich hat man ja dem Vergleich zugestimmt

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Alex_fhwhv):
Die Kündigung wurde WÄHREND der BR-Sitzung ausgesprochen worden. BR-Sitzung war von ca. 13:30 Uhr - 15:00 Uhr. Kündigung wurde um 14:30 Uhr ausgesprochen. Zustimmen muss der BR nämlich nicht. Und genau um diese Wochenfrist geht es dem Arbeitsamt, die ist hier nämlich nicht eingehalten worden. Zwischen dem 10.01. und dem 11.01. liegt nun mal keine Woche.


TOP 1 : Kündigung von Alex

Alle dafür, ok, prima.

Kurze Pause

Betriebsrat informiert AG , Kündigung wird überreicht.

Ich sehe ÜBERHAUPT keinen Grund dafür, warum die Kündigung erst nach einer Woche oder nach Ende der Sitzung überreicht werden sollte.

Ich wundere mich ehrlich gesagt schon, dass der AG überhaupt einem solchem Vergleich zustimmt.

Natürlich hast du ALG1 Ansprüche, du hättest noch nicht einmal gegen die Kündigung klagen müssen. Nur musst du deinen Anspruch vermutlich einklagen, wenn der Sachbearbeiter das anders sieht.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Alex_fhwhv
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Es wurde ein Vergleich geschlossen. Also haben beide Parteien verhandelt und sich auf etwas geeinigt. Dagegen kann man dann nicht mehr vorgehen, schließlich hat man ja dem Vergleich zugestimmt


Für den Arbeitgeber ist der Vergleich unwiderruflich, für mich schon. Ich kann bis zum 06.03.2017 dem Vergleich noch widerrufen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Der BR muss dem AG nur eine sog. "abschliessende Stellungnahme" zukommen lassen, ab diesem Zeitpunkt kann der AG die Kündigung aussprechen.

Das muss der BR eben gerade nicht. Nach Zugang der Anhörung hat der BR eine Woche Zeit sich zu äußern, oder sich auch nicht zu äußern.

Ein "normaler" Betriebsrat mit angemesserer Erfahrung und brauchbarem Intellekt bearbeitet Anhörungen nach §102 BetrVG derart, daß er innerhalb der Wochenfrist entweder:

a) Bedenken gegen die Kündigung äußert (und damit der Kündigung widerspricht)
b) Sich gar nicht äußert

Warum b) ? Weil dies erstens dem AN ein paar zusätzliche Tage Zeit verschafft und ggf. Kündigungsfristen im Sinne des AN beeinflusst, und zweitens den AG erzieht Anhörungen zeitgerecht und mit ausreichendem Vorlauf beim BR einzureichen.

Zurück zum vorliegenden Fall: Wir haben keine Ahnung vom realen zeitlichen Ablauf und ob der BR vor Ausspruch der Kündigung eine Stellungnahme abgegeben hat. Wenn ja, ist die Kündigung in Ordnung, wenn nein, ist sie ungültig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

Ich durchschaue nicht mehr so recht, worum es im Moment noch geht in diesem ganzen hin und her. Klar ist, dass die Anhörung des Betriebsrat konstituierende Bedingung für eine Kündigung ist. Anhörung wohlgemerkt. Ob der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht, bleibt ihm überlassen.

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#13
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich durchschaue nicht mehr so recht, worum es im Moment noch geht in diesem ganzen hin und her.


Es geht ums Timing.

Der BR ist vor Ausspruch der Kündigung zu hören (nicht nur zu informieren!). Die Anhörung beginnt mit der Information des BR (hier geschehen am 10.01.) und endet entweder mit Ablauf der Wochenfrist oder wenn der BR eine abschließende Erklärung abgibt.

Die Kündigung wurde im vorliegenden Fall bereits am 11.01. um 14:30 ausgesprochen, d.h. die Wochenfrist war noch nicht abgelaufen, womit die Kündigung nur dann rechtswirksam wäre wenn der BR bereits vor 14:30 Uhr eine abschließende Erklärung abgegeben hätte. Ansonsten wäre nämlich die Anhörung des BR noch nicht abgeschlossen.

Alle Klarheiten beseitigt? ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120189 Beiträge, 39844x hilfreich)

Der BR kann sich eine Woche Zeit nehmen.
Es wäre mir neu, das er sich eine Woche Zeit nehmen muss.



Zitat (von blaubär+):
Ich durchschaue nicht mehr so recht, worum es im Moment noch geht in diesem ganzen hin und her.

Der Sachbearbeiter vom Arbeitsamt ist der Meinung das er den Antrag erst bearbeiten muss, wenn der TS Kündigungsschutzklage eingereicht hat.
Was völliger Unfug ist.

Statt den Arbeitgeber zu verklagen, hätte der TS gegen das rechtswidrige Verhalten des Sachbearbeiters vom Arbeitsamt klagen sollen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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