Kündigung in der Probezeit nach Infektionsverdacht mit einer Spritze

26. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.10.2022 19:13:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung in der Probezeit nach Infektionsverdacht mit einer Spritze

Folgenden Fall bitte als fiktiv betrachten!
Vor ca. 14 Tagen hat sich ein Arbeiter im Krankenhaus an einer Spritze gestochen die sich in einem Restmüllsack befand.
Normalerweise würde infektiöses Mterial in speziellen Behältnissen entsorgt werden.
Nach dem infektiösen Stich begab sich der Arbeitnehmer direkt in die Notaufnahme wohin auch das infektiöse Besteck mitgenommen wurde.
An dem Besteck wurden HIV und Hep. C Viren entdeckt.
Der Arbeitnehmer wurde unter Berücksichtigung der Infektion (damals war die Infektion des Bestecks nicht bekannt) unter Einschränkungen weiter beschäftigt.
Am heutige Freitag befand sich ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers im Briefkasten (Begründung lag keine bei (Probezeit)).
Aktuell gibt es noch keine Auswertung auf eine Infektion da die Inkubationszeit noch nicht abgeschlossen ist.
Die Betroffene Person ist mit Migrationshintergrund und hat Angst das man Ihr das nachträglich negativ auslegt.
Wie sollte sich die Betroffene Person verhalten (Infektionsgeschehen wurde dokumentiert)
Bitte um dringende Antwort!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
(Infektionsgeschehen wurde dokumentiert)


Auf jeden Fall gut dokumentieren, darauf achten, dass der Arbeitsunfall der BG gemeldet wurde.

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Am heutige Freitag befand sich ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers im Briefkasten (Begründung lag keine bei (Probezeit)).


Beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Die Betroffene Person ist mit Migrationshintergrund und hat Angst das man Ihr das nachträglich negativ auslegt.


Was hat das mit den beiden Sachverhalten zu tun? Was soll man ihr negativ auslegen?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Wie sollte sich die Betroffene Person verhalten
Bei der Arbeitsagentur --arbeitsuchend-- melden. Das geht telefonisch am Montag oder online jederzeit.
https://web.arbeitsagentur.de/regpersonen/reg-personen-ui/?from=router&rid=d99116b6-3265-442e-b73b-9fcf8f2a97b0
Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Die Betroffene Person ist mit Migrationshintergrund und hat Angst das man Ihr das nachträglich negativ auslegt.
Was sollte an einem Migrationshintergrund negativ ausgelegt werden können?
Irgendjemand hat Spritzen nicht fachgerecht entsorgt. Leider hat sich diese Person infiziert.

Kündigungsschreiben während der Probezeit müssen keine Begründung enthalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Die Kündigung und diese Infektionssache mögen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, aber das bedeutet nicht wirklich, dass es auch einen inhaltlichen geben muss.
Eine Probezeitkündigung bedarf keiner Angabe irgendeinen Grundes.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Wie sollte sich die Betroffene Person verhalten

Kommt ganz darauf an, was das Ziel ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.10.2022 19:13:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Kündigung und diese Infektionssache mögen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, aber das bedeutet nicht wirklich, dass es auch einen inhaltlichen geben muss.
Eine Probezeitkündigung bedarf keiner Angabe irgendeinen Grundes.


Die betreffende Person wurde vor der Einstellung durch einen Betriebsarzt untersucht und war gesund.

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#6
 Von 
guest-12309.10.2022 19:13:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Was hat das mit den beiden Sachverhalten zu tun? Was soll man ihr negativ auslegen?


Die Person hat Angst das dass BAMF die Aufenhaltsgenehmigung aufhebt.
Es wurde wohl gefragt wieso gekündigt wurde und die betreffende Person wollte dies nicht mitteilen.
Weiter gibt es wohl in der Familie Ungereimtheiten weil sich die Betreffende nicht traut das den Familienangehörigen mitzuteilen.

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#7
 Von 
guest-12309.10.2022 19:13:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Was hat das mit den beiden Sachverhalten zu tun? Was soll man ihr negativ auslegen?


Die Person hat nur eine befristete verlängernde Aufenthaltsgenehmigung und Angst das auf Hintergrund einer Erkrankung eine Abschiebung stattfinden könnte weil Sie medizinische Hilfe benötigt und diese aber nur mit Arbeit bestreiten kann!

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

... es ist immer unglaublich nervtötend, wenn wesentliche Informationen scheibchenweise nachgereicht werden.
Und was AN sich traut oder nicht, ob es familienintern stimmt ... hat alles nix mit Arbeitsrecht zu tun.
Es geht um eine Kündigung in der Probezeit, wieso auch immer. Und gegen Kündigungen dieser Art kann AN rein gar nichts machen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Und gegen Kündigungen dieser Art kann AN rein gar nichts machen.

Naja ganz so ist es ja nicht, Klage kann man immer einreichen.
Sollte der AG so dumm gewesen sein und eine rechtswidrige Begründung geliefert haben, hätte man vermutlich sogar Erfolg.

Hier gab es allerdings gar keine Begründung, insofern wird man hier nichts machen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Die Person hat Angst das dass BAMF die Aufenhaltsgenehmigung aufhebt.
Das BAMF hebt nichts auf. Die zuständige Behörde ist die ABH /Ausländerbehörde.
Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Die Person hat nur eine befristete verlängernde Aufenthaltsgenehmigung
Eine was? Was darf die Person in D tun und bis wann? Welcher § steht in ihrem Ausweis?
Zitat (von AnonymerNutzerBi):
auf Hintergrund einer Erkrankung eine Abschiebung stattfinden könnte
Völliger Unsinn. Eine Abschiebung findet nicht wegen eines Arbeitsunfalls statt.
Zitat (von AnonymerNutzerBi):
weil Sie medizinische Hilfe benötigt und diese aber nur mit Arbeit bestreiten kann!
Wie bitte? Die Person HAT bereits ärztlich Hilfe erhalten. Auch Personen ohne Arbeit erhalten ärztliche Hilfe.

Vielleicht gehts hier mit ausländerrechtlichen Fragen weiter ?
Vielleicht verschiebt die Moderation ins passende Forum ?

Migrationshintergrund ???---- die Person ist Ausländer/Ausländerin.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es geht um eine Kündigung in der Probezeit, wieso auch immer. Und gegen Kündigungen dieser Art kann AN rein gar nichts machen.

Richtig.

Die Verletzung samt Infektion dagegen ist ein Fall für die Berufsgenossenschaft, die bezahlt die Behandlungskosten, und ggf. Reha, Berufsunfähigkeitsrente und alles, was eventuell daraus folgt.^
Auch in der Probezeit hat der Arbeitnehmer den vollen Versicherungsschutz.

Eine Spritze - egal was drin ist - darf nicht in einem Restmüllsack sein, die gehört in eine spezielle Box. Immer, ohne Ausnahme.

Wenn das so passiert ist wie beschrieben, wurde im Krankenhaus gegen die einschlägigen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften verstoßen. Daraus folgt unter Umständen eine Schadensersatzpflicht des Krankenhauses, einschließlich Schmerzensgeld.

Eine Kündigung in der Probezeit hat keinen Einfluss auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Jedenfalls dann nicht, wenn der Betreffende sich gleich wieder arbeitssuchend meldet.

Ein Arbeitsunfall hat ebenfalls keinen Einfluss darauf. Und die Ansprüche des Betroffenen aufgrund des Arbeitsunfalls haben nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was darf die Person in D tun und bis wann?

Sie darf offenkundig als Angestellter in einem Krankenhaus arbeiten...

Sonst hätte das ganze ja gar nicht passieren können.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sonst hätte das ganze ja gar nicht passieren können.
Das darf ich bezweifeln, aber du klärst mich gleich darüber auf, oder? Du weißt schon, welche Arbeitserlaubnis diese Person hat?
Zitat (von eh1960):
Eine Kündigung in der Probezeit hat keinen Einfluss auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Jedenfalls dann nicht, wenn der Betreffende sich gleich wieder arbeitssuchend meldet.
Wieso bist du dir da sicher? Was haben Arbeitsrecht, das SGB III und das Aufenthaltsrecht hier miteinander zu tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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