Kündigung in der Probezeit...oder auch nicht

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)
Kündigung in der Probezeit...oder auch nicht

Hallo,

bei mir ist folgende Situation eingetreten:
Ich bin seit dem 11.4. diesen Jahres als Angestellter beschäftigt. Probezeit laut Arbeitsvertrag 6 Monate.
Ich wurde am 10.10. zunächst telefonisch informiert, dass man mir kündigen müsse, da meine Stelle gestrichen wird und man für mich keine Verwendung mehr hat.
Am 11.10. erhielt ich die Kündigung per E-Mail mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts. In der Kündigung wird ausdrücklich auf die fristgerechte Beendigung im Bezug auf die Probezeit, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, hingewiesen.

Sofern ich informiert bin, ist
1.) eine Kündigung zwingend in Schriftform notwendig, d. h. eine Kündigung oder auch eine Ankündigung per Telefon oder E-Mail ist nicht zulässig bzw. unwirksam.
2.) meine Probezeit am 10.10. um 24:00 abgelaufen, d. h. seit dem 11.10. bin ich ordentlich angestellt.

Sind diese Informationen korrekt?

Ich würde nun folgendermaßen vorgehen: Eine Kündigung per Telefon oder E-Mail nicht annehmen und auch nicht bestätigen, auf schriftliche Kündigung warten und mich darauf berufen, dass diese nicht innerhalb der Probezeit eingegangen ist und eine ordentliche Kündigung verlangen, womit ich vier Wochen Kündigungsfrist hätte.

Ist dieses Procedere das korrekte? Habt ihr sonst noch Hinweise oder Tips für mich?
Vielen Dank!

Marcel

-- Editiert von Marcelmegaman am 11.10.2018 18:59

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ist dieses Procedere das korrekte? Ja.
Habt ihr sonst noch Hinweise oder Tips für mich? Auch nach dem 25.10. weiterhin zur Arbeit erscheinen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi,

danke für die Antwort, genau das hatte ich vor.
Wie verhält es sich denn in dem Falle, dass mein Arbeitgeber mich nicht mehr eingeplant hat und keine Arbeit mehr für mich hat, und ich trotzdem erscheine?

Lg,
Marcel

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn der AG Dich dann nach Hause schickt muss er Dich trotzdem bezahlen. Wichtig ist, dass Du Deine Arbeitskraft angeboten hast und der AG die Annahme verweigert hat.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wichtig ist, dass Du Deine Arbeitskraft angeboten hast und der AG die Annahme verweigert hat.

Wofür man zweckmäßigerweise Beweise sichert. Sonst heißt es nachher, der Arbeitnehmer hätte unentschuldigt gefehlt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Außerdem sollte innerhalb von 3 Wochen also spätestens am 01.11. Kündigungsschutzklage eingereicht werden

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Nö - die Kündigung ist nichtig, folglich muß er auch nicht klagen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - die Kündigung ist nichtig, folglich muß er auch nicht klagen.

Im Arbeitsrecht erlangen nach meinem Wissensstand auch fehlerhafte Kündigungen rechtmäßigkeit, wenn man nicht dagegen klagt.

Knackpunkt dürfte hier also sein, ob das überhaupt eine Kündigung war.
§ 623 BGB ist nicht abdingbar, somit war das wohl gerade keine Kündigung, also keine Kündigungsschutzklage notwendig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten soweit! Es ist noch keine schriftliche Kündigung eingegangen.

Sollte, wenn dies z. B. am Montag der Fall ist, Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Wie sollte ich mich erst einmal verhalten, soll ich den AG auf die verspätete Kündigung hinweisen und eine ordentliche Kündigung fordern? Sollte dann beim Eintreffen dieser Klage eingereicht werden?

Wenn ordentlich gekündigt wird, dann wäre es betriebsbedingt, und da ich der zuletzt eingestellte AN bin, habe ich mir bisher für den Fall einer Klage keine großen Chancen ausgemalt.

Gruß,
Marcel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich möchte an dieser Stelle einmal explizit auf folgende Vorgehensweise eingehen:

Angenommen, ich erhalte drei Tage nach Ende der Probezeit schriftlich die Kündigung mit der Probezeit als Kündigungsgrund. Ich reiche innerhalb von 3 Wochen Klage ein. Im Gerichtsverfahren nach - sagen wir mal - 6 Monaten wird festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis bestand die ganze Zeit und der AG muss mich für diese Zeitraum rückwirkend vergüten.

Ist dieses Szenario möglich/realistisch oder ist von dieser Vorgehensweise abzuraten?

Gruß,
Marcel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist dieses Szenario möglich/realistisch

Möglich : Ja; Realistisch: weniger
Der Arbeitgeber wird - wenn er nicht ganz dumm ist - in dem Moment, wo Sie Klage einreichen, feststellen, dass die Kündigung außerhalb der Probezeit liegt und schnell eine ordnungsgemäße Kündigung nachschieben.
Selbst wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass die erste Kündigung unwirksam war, muss der Lohn dann nur bis zur ordnungsgemäßen Kündigung nachgezahlt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Marcelmegaman
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay, also was sollte ich am besten tun:
Nach Erhalt der schriftlichen Kündigung klagen oder von mir aus den AG darauf hinweisen und eine ordentliche Kündigung verlangen?

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... von mir aus den AG darauf hinweisen und eine ordentliche Kündigung verlangen?
So beflissen, dem AG zu sagen, wie es richtig geht? Bitte das nicht.
Gegen eine Kündigung hilft nur und ausschließlich die Klage - mit einer Kündigung betritt der AG eine andere Ebene, da sind Diskussionen und Geplänkel schlicht unangebracht. Und ob eine Kündigung 'nicht richtig' ist, muss ja erst einmal jemand 'amtlich' feststellen und das ist der Richter.

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