Kündigung - kein Lohn erhalten

7. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa487058-74
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung - kein Lohn erhalten

Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.02 gekündigt. Allerdings wurde mir kein Gehalt ausgezahlt.
Ich erhielt eine Lohnabrechnung mit verschiedenen Posten, über Schulungen und eines Ausbilderscheins.
Weder hatte ich hier vorher eine Einsicht der Kosten erhalten, noch waren diese optional, mir wurden sämtliche "aufgezwungen". In meinem Arbeitsvertrag ist auch eine Klausel enthalten, die bei einer Kündigung dazu bereit erklärt sämtliche Fortbildungskosten zurück zu zahlen, nur mag ich bezweifeln, dass dies rechtens ist.
Nun wollte ich in der ersten Distanz selbst abmahen.
Welche Rechtlichen Paragraphen sind in dieser Abmahnung zu nennen? Danke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128126 Beiträge, 40933x hilfreich)

Zitat (von pa487058-74):
ich habe mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.02 gekündigt.

Da wir den noch nicht hatten, dürfte die Kündigung noch gar nicht gegriffen haben ... ? :pc:



Zitat (von pa487058-74):
Welche Rechtlichen Paragraphen sind in dieser Abmahnung zu nennen?

Gar keine, denn abmahnen kann man auch ohne Paragraphen zu nennen. Wenn man allerdings welche nennt, sollten das die Richtigen sein.



Zitat (von pa487058-74):
nur mag ich bezweifeln, dass dies rechtens ist.

Natürlich kann das rechtens sein.
Kommt halt auf den uns nicht bekannten Wortlaut der Reglung an, ob das durchsetzbar ist oder nicht.
Un dwie genau sich diese aufzwingen gestaltet hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40491 Beiträge, 14363x hilfreich)

Glaubst Du , dass Du das alleine hinbekommst? Wenn ich mir so Deinen Beitrag durchlese ...Abgesehen ist das nun wirklich kein Fall einer Abmahnung.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 611x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Abgesehen ist das nun wirklich kein Fall einer Abmahnung.


Auch nicht "in der ersten Distanz"? :-)

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40491 Beiträge, 14363x hilfreich)

Da hast Du mich eiskalt erwischt. Klar, wenn die Kündigung zum 30.02. erfolgte. Dann greift natürlich die 1. Distanz.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 07.04.2018 19:53

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#5
 Von 
smartiie86
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 14x hilfreich)

Haben Sie die Schulungen denn absolviert?

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18672 Beiträge, 6820x hilfreich)

Abgesehen von den Spaß , dass es einen 30. Februar nicht gibt - dergleichen wird im Regelfall kommentarlos korrigiert - , wäre es hilfreich, wenn du den Wortlaut dieser Klausel zur Rückzahlung von Aus- bzw. Fortbildungskosten zitieren würdest. Du könntest in der Tat recht haben mit deiner Vermutung, dass eine undifferenzierte Rückforderung, die keinerlei Abschläge im Fortlauf der Zeit vorsieht, ungültig ist. Des Weiteren ist natürlich von Belang, ob es sich um pflichtfortbildungen handelt oder um selbst gesuchte bzw solche, die überwiegend deinem Vorteil dienen.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8086x hilfreich)

Wie schon blaubär+ schreibt, der Wortlaut der Klausel wäre hier hilfreich!

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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