Kündigung mit Abfindung oder Aufhebungsvertrag?!

25. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Peter_W_
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung mit Abfindung oder Aufhebungsvertrag?!

Hallo,
ich habe folgende Situation und hoffe hier im Forum Hilfe zu bekommen:

Ich arbeite seit 2 Jahren in einem Unternehmen(mehr als 10 Mitarbeiter) und habe einen unbefristeten Vertrag mit 3 Monaten-Kündigungsfrist. Jetzt will der Chef das Team vermutlich verkleinern und er hat mir angedeutet, dass ich mir einen anderen Job suchen soll. Ich habe bis jetzt keine Abmahnungen bekommen.

1. Bedarf es einen besonderen Grund, um mir mit 3-monatlicher Frist zu kündigen?

2. Wenn er mir nicht ohne weiteres kündigen kann, muss er mir eine Abfindung anbieten, damit ich seine Kündigung akzeptiere? Und wenn ja - wie hoch?!

3. Kann man eine Abfindung nur mit einem Aufhebungsvertrag kombinieren oder auch mit einer betriebsbedingten Kündigung?! Ich will keinen Aufhebungsvertrag, weil ich für den Jobcenter für eine Weile gesperrt werde.


Vielen Dank im Voraus
Ich würde mich sehr über konstruktive Meinungen freuen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

1. Ja. Ein besonderer Grund wäre aber z.b. die Verkleinerung der Firma, wenn dadurch Arbeitsplätz wegfallen.

2. Nein, muss er nicht. Bis auf ganz wenige Ausnahmen, gibt es grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindungen.
Bitte nicht vom § 1a KschG verwirren lassen, der für Laien genau das behauptet.

3. Beides ist möglich. Wenn Du 2 Jahre dort arbeitest, dann wird doch hoffentlich nicht das Jobcenter zuständig sein. Für den AN am einfachsten ist, wenn der AG betriebsbedingt kündigt und eine Abfindung nach § 1a KschG anbietet. Leider ist er dazu nicht verpflichtet.

Theoretisch geht auch ein Aufhebungsvertrag, wenn der AG sonst betriebsbedingt gekündigt hätte und ein Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und die Kündigungsfrist eingehalten wird.

[URL= http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html#tocitem4] http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html#tocitem4[/URL]

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Einen besonderen Grund für eine Kündigung bedarf es nur, wenn der Betrieb nicht nur kopfmäßig mehr als 10 AN hat, sondern auch nach der Zählweise des KSchG. Da werden nämlich Teilzeitkräft je nach Stundenumfang nur mit 0,5 oder 0,75 angerechnet. Azubis zählen nicht mit.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Danke für die Ergänzung.

quote:
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

Klartext: wer mehr als 30h pro Woche arbeitet zählt im Sinne des KschG als volle Arbeitskraft. Alle sogenannten Aushilfen, Minijober, etc. zählen mit 0,5 - egal ob sie eine 1h oder 20h pro Woche arbeiten.

1x Hilfreiche Antwort

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