Kündigung mit Freistellung Anrechnung von Urlaub

16. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
aabbcc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung mit Freistellung Anrechnung von Urlaub

Hallo,

ich habe in der Probezeit eine betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung erhalten und bin ab sofort freigestellt. Die Firma hat, so deren Begründung, schlechte Erfahrungen mit gekündigtem Personal gemacht und mich so lieber gleich die letzten Wochen freigestellt. Ich möchte aber gar nicht freigestellt sein und fühle mich ziemlich ausgenutzt.

Habe trotz Teilzeit über 19 Überstunden in einem Monat.

In der Kündigung steht, die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche und Überstunden. Auf meine Frage diesbezüglich, wurde mir nur mitgeteilt, ich hätte ja jetzt frei und solle damit zufrieden sein.

Bin ich aber nicht. In meinem Arbeitsvertrag steht leider nichts zu den Überstunden. Nur der Satz " Weitere freiwillige Leistungen oder Zulagen werden nicht gewährt."

Könnte mir bitte jemand weiter helfen. Es wurde jetzt eine Fachkraft in Vollzeit eingestellt und so bin ich überflüssig.

Für Hilfe bin ich schon einmal dankbar.

Liebe Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

/// ... weiterhelfen?

...... zu welchem zweck und mit welchem ziel?
freistellungen nach kündigungen sind mehr oder minder üblich, und es spricht auch nichts dagegen, dass urlaub und plusstunden damit aufgezehrt werden.
so wüsste ich also nicht, wie du dich dagegen wehren könntest.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aabbcc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär49,

Danke für die schnelle Antwort.

Ich meinte damit, dass ich gerne meine Überstunden ausbezahlt bekomme, so wie wir es mündlich abgesprochen hatten. Davon ist eben jetzt beim Arbeitgeber keine Rede mehr.Ich wollte nicht freigestellt werden, dass ist der Wunsch des AG.

Ich war sogar an den Wochenenden arbeiten, um Einsatz zu zeigen. Jetzt fühle ich mich wie der Mohr, der seine Schuldigkeit getan hat und gehen muss.

Liebe Grüße

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Mündliche Absprachen sind in der Regel nicht beweisbar und selbst dann wäre der Anspruch vermutlich nicht gegeben, da sie höchstwahrscheinlich auf die Freistellung doch anrechenbar sind.

Da der AG sie Ihnen nicht freiwillig auszahlt, sieht es eben schlecht aus.

Zur Freistellung an sich::

Prinzipiell hat der AN auch ein Interesse auf die Beschäftigung bis zim Ablauf der Kündigungsfrist. Jedoch hat ebenfalls der AG einen Interesse den AN nicht mehr zu beschäftigen. Die Gerichte gehen i.A. davon aus, dass hier das Interesse des AG höher ist. Anderes gilt im Fall der Weiterbeschäftigung nach der Kündigungsfrist für den Fall eines wirksamen Betriebsratswiderspruch, aber das ist ein anderes Thema.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... und das ausbezahlen von überstunden ist eigentlich nur der ersatz, wenn zeitausgleich nicht möglich ist. m.a.w.: zeitausgleich hat vorrang vor auszahlung.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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