Hallo Leute,
ich wurde zum 31.08.2017 gekündigt ( ordentliche Kündigung).
Ich habe einen Jahresurlaub von 26 Tagen.
In meinen Arbeitsvertrag steht:
Wird das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Kalenderjahres begründet oder beendet, wird der Urlaub im Rahmen der gesetzlichen Regelungen anteilig gewährt.
Da die Kündigung nachdem 31.06.2017 ausgehändigt wurde, habe ich erfahren das ich Anspruch auf die 26 Urlaubstage habe.
Stimmt es in meinem Fall?
LG
Constantin
Kündigung nach 30.6 Urlaubstage
21. August 2017
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Frage vom 21. August 2017 | 10:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nach 30.6 Urlaubstage
#1
Antwort vom 21. August 2017 | 10:10
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
...bin seitdem 01.3.2016 dort beschäftigt und habe eine 5 tage woche mit 42,5 std
#2
Antwort vom 21. August 2017 | 10:44
Von
Status: Heiliger (20337 Beiträge, 7363x hilfreich)
Du bist also zum Ende deiner Probezeit bzw. im Rahmen der ersten 6 Monate gekündigt. Folglich nicht nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Mon. für vollen Urlaubsanspruch, folglich greift die Zwölftelung, sprich anteiliger Urlaubsanspruch.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 21. August 2017 | 10:48
Von
Status: Legende (18146 Beiträge, 6070x hilfreich)
Wir haben mittlerweile 2017!!!Zitat :Du bist also zum Ende deiner Probezeit bzw. im Rahmen der ersten 6 Monate gekündigt.
Constantin, du hast, da bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, Anspruch auf den vollen dir gesetzlich zustehenden Jahresurlaub. Über den freiwillig mehr vereinbarten Urlaub kann der AG, im Rahmen deines Vertrages, selbst bestimmen. In deinem Vertrag steht ja, dass der Urlaub, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, anteilig gewährt wird. Gesetzlich steht dir der volle Mindesturlaub für eine 5 Tage Woche zu, also 20 Tage. Rechnerisch wären es anteilig aber nur 18Tage. Der AG muss also auf 20Tage aufrunden.
-- Editiert von -Laie- am 21.08.2017 11:00
#4
Antwort vom 21. August 2017 | 10:51
Von
Status: Heiliger (20337 Beiträge, 7363x hilfreich)
/// Wir haben mittlerweile 2017!!!
Danke. Lesefehler. Bermerkung #2 ist also hinfällig, die Wartezeit ist erfüllt.
-- Editiert von blaubär+ am 21.08.2017 10:52
#5
Antwort vom 21. August 2017 | 10:52
Von
Status: Schlichter (7018 Beiträge, 3936x hilfreich)
Zitat :Da die Kündigung nachdem 31.06.2017 ausgehändigt wurde, habe ich erfahren das ich Anspruch auf die 26 Urlaubstage habe.
Mal abgesehen davon, dass es keinen 31.06. gibt, kommt es auch nicht auf die Aushändigung der Kündigung an, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Da dieser mit dem 31.08.2017 in der 2. Jahreshälfte liegt, das Arbeitsverhältnis im ganzen Kalenderjahr 2017 bestand und der Arbeitsvertrag wegen des Urlaubs vollständig auf die gesetzlichen Vorschriften verweist, besteht beim bisherigen AG ein Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Allerdings wird dann beim neuen AG, für den Fall, dass er gleich viel oder weniger Urlaub gewährt, für dieses Kalenderjahr kein Urlaubsanspruch mehr entstehen.
#6
Antwort vom 21. August 2017 | 11:58
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort.
Also habe ich 20 Tage Urlaub von denen ich aber schon 13 verbraucht habe.
Wenn ich die restlichen 7 nicht nehmen kann, denke ich habe ich doch die Möglichkeit es auszuzahlen oder?
#7
Antwort vom 21. August 2017 | 12:46
Von
Status: Legende (19210 Beiträge, 10341x hilfreich)
Zitat:Wenn ich die restlichen 7 nicht nehmen kann, denke ich habe ich doch die Möglichkeit es auszuzahlen oder?
Ja. Stellt sich die Frage, ob sich das lohnt.
Wenn Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beziehen müssen, führt die Urlaubsauszahlung zu einem Ruhen des ALG-Anspruchs. (7 Tage Urlaubsauszahlung = 7 Tage kein Arbeitslosengeld).
Wenn Sie direkt eine neue Stelle haben, dann darf der alte Arbeitgeber dem zukünftigen Arbeitgeber mitteilen, dass Sie Ihren Jahresurlaub schon komplett verbraucht haben (egal ob durch Urlaubsgewährung oder Auszahlung). Sie haben dann beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaubsanspruch für dieses Jahr mehr.
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