Hallo,
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich finde die Foren hier sehr nützlich, nur leider habe ich noch nicht Passendes gefunden, was auf meine Frage ausreichend Antwort wäre.
Ein Bekannter von mir ist zu 80% schwerbeschädigt, arbeitet aber in einem Lebensmittelbetrieb mit schwerer körperlicher Arbeit. Nach seiner 80%-Einstufung wollte sein Arbeitgeber ihn schon nicht mehr weiterbeschäftigen. Er gab aber an, dass er die Arbeit schon noch schaffen würde. Dies tut er auch, nur ist er körperlich natürlich nicht mehr so fit wie vorher.
Nun ist ihm aber ein Mißgeschick passiert, welches er nicht seinem Vorgesetzten meldete und der Firma einen angeblichen Schaden von mehreren zehntausend Euro "bescherte". Eine Meldung an den Vorgesetzten war aber zum Zeitpunkt des Fehlers nicht möglich, da morgens 4.00 Uhr ein solcher nicht anzutreffen war.
Ursprünglich sollte ihm eine sofortige fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Nach Bekanntwerden weiterer Informationen sah der AG davon jedoch ab und wird ihm jetzt fristgemäß kündigen.
Meine Frage: Ist nach so einem Vorfall eine Kündigung rechtswirksam möglich oder muß ihm zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden? (Er hat bereits eine erhalten, allerdings hatte diese einen anderen Grund). Hat seine Schwerbeschädigung irgendwelche Auswirkungen? Ein Antrag auf EU läuft, wurde aber im 1. Schritt abgelehnt - Einspruch wurde eingelegt.
Für Eure Hilfe schon mal vorab vielen Dank.
Kündigung nach Fehlverhalten
15. November 2004
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Frage vom 15. November 2004 | 09:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nach Fehlverhalten
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#1
Antwort vom 15. November 2004 | 16:20
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 61x hilfreich)
Unabhängig von der Schwerbehinderung gilt:
Entweder ist das Verhalten so schwerwiegend, dass fristlos gekündigt wird oder es muss vor einer frsitgerechten Kündigung das gleiche Verhalten bereits abgemahnt worden sein.
#2
Antwort vom 15. November 2004 | 16:39
Von
Status: Schüler (366 Beiträge, 95x hilfreich)
Bei Kündigungen von Schwerbehinderten MUSS immer die Fürsorgestelle vorher angeschrieben werden und diese muss der Kündigung zustimmen. Dies gilt auch bei fristlosen Entlassungen m. E.
Ansonsten stimme ich jb zu.
Gruß
Marion
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