Kündigung nach verlängerter Probezeit über 6 Monate

30. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
s-fred
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung nach verlängerter Probezeit über 6 Monate

Hallo und guten Tag,
hier ein Fall, für den ich mich interessiere:

Ein Angestellter ist als Leiter Vertrieb und Marketing in Unternehmen mit ca. 35 Mitarbeitern. Als Beispiel sein Vertragsinhalt u.a.:
- 6 Monate Probezeit mit Frist von 1 Monat auf Monatsende
- nach Probezeit Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung)
- nach Probezeit möglicher Eintritt in die Geschäftsleitung
- nach Probezeit Kündigungsfrist 4 Monate

Kurz vor Ablauf der Probezeit wurde vom GF / Inhaber um eine Verlängerung der Probezeit um weiter sechs Monate gebeten. (Klar, was soll man dann tun, unterschreiben - denn diese Bitte ist Druck genug.) Somit auch kein Eintritt in die GL.
Ein Firmenfahrzeug wurde nicht zur Verfügung gestellt, auch keine erstatzweise Erstattung (z.B. weil der GF denkt, es wäre es ja sinnlos einen Wagen anzuschaffen, wenn er sich noch nicht sicher sei...)
Wenn nun nach 9 Monaten eine Kündigung erfolgt, durch den GF, der von einer Kündigung innerhalb der Probezeit mit Kündigungsfrist auf Ende nächsten Monats ausgeht, was dann...???

Nun meine Fragen:
Ist eine Probezeit über 6 Monate hinaus statthaft?
Ist eine Verlängerung in dieser Form rechtsgültig?
Kann man diese bzw. die Kündigung anfechten oder muß das gar sein , um eventuellen Sperren des Arbeitsamtes zu entgehen?
Kann eine Erstattung des weggefallenen Firmenwagens eingefordert werden?
Welche Fristen gelten, falls diese Kündigung unwirksam sein sollte (nach KSchG oder nach Vertrag?

Wer hat weitere Tipps und Infos? Evtl. Gesetzestexte dazu?

Vorab ganz herzlichen Dank für jede Info

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"S-Fred"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Die Probezeit kann verlängert werden. Es gilt aber nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit der gesetzliche Kündigungsschutz, so dass eine Kündigung nicht mehr ohne Grund (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbeding) erfolgen kann. Es macht dann durchaus Sinn, gegen eine eventuelle Kündigung Klage zu erheben.

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

stimmt, einvernehmlich kann die Probezeit verlängert werden, jedoch ist das KSchG in der Tat nach 6 Monaten anwendbar.

Ob es Sinn macht eine Kündigungsschutzklage zu erheben kann so nicht beurteilt werden, auch ob ein Anspruch auf Ersatz des Autos usw. besteht kann nur nach Prüfung der Verträge erfolgen.

Sie sollten daher einen Anwalt aufsuchen und diesem die Angelenheit schildern und die notwendigen Unterlagen mitnehmen.

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#3
 Von 
s-fred
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE!
Gilt nach den genannten 6 Monaten automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist (hier identisch zur Kündigungsfrist während der Probezeit) oder die vertraglich vereinbarte längere?
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

welche Kündigungsfrist gilt kommt auf die Verlängerungsvereinbarung an.

Wobei einiges für die kurze Frist spricht, denn warum sonst hätte die Probezeit verlängert werden sollen.

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#5
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

okranz schrieb:
"stimmt, einvernehmlich kann die Probezeit verlängert werden, jedoch ist das KSchG in der Tat nach 6 Monaten anwendbar"

Das bedeutet, dass der AG im Falle einer verlängerten Probezeit immer noch mit kurzen vertraglichen Probezeit kündigen kann, dann aber trotzdem die allgemeinen Kriterien der Sozialauswahl zu beachten hat?
Was bringt dem AG das denn dann?

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Was die kurze Kündigungsfrist unter Beachtung des KSchG bringt ?

Er kann mit der vereinbarten kurzen Kündigungsfrist kündigen und muss nicht die lange Frist abwarten, selbstverständlich unter Beachtung des KSchG.

Die Vorteile für die personen- und verhaltensbedingte KÜ liegen auf der Hand, ebenso bei der betriebsbedingten KÜ - die Sozialauswahl dürfte nicht allzuschwer sein bei einer Betriebszugehörigkeit von unter 1 Jahr.

Daran ändert natürlich die verlängerte Probezeit nichts, aber die Fristen sind nicht wie ursprünglich vereinbart sondern verkürzt.

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