Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Zustimmung zur Kündigung

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
TrixXar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Zustimmung zur Kündigung

Guten Abend,

ich habe eine Frage zu einer Kündigung, der ich persönlich zustimmen soll.

Zur Vorgeschichte:
Mein Vater darf/kann aufgrund einer Allergie seinen Beruf in seinem aktuellen Betrieb (dort ist er seit 7 Jahren) nicht mehr ausführen.

Daraufhin wurde die Situation als Berufskrankheit bestätigt und die BG schaltete sich ein. Diese möchte eine Bestätigung, dass mein Vater das Arbeitsverhältnis niedergelegt hat, bevor sie entsprechend handelt (Umschulung / anderer Beruf etc.).

Der Betrieb kündigt meinem Vater jedoch nicht (vermutlich wegen Abfindung?). Er selbst möchte auch nicht kündigen, da dann ja kein Anrecht auf Arbeitslosengeld hat bzw. gesperrt werden kann. Das ganze läuft nun seit ca. einem halben Jahr (seitdem ist er "arbeitsunfähig"). Ein von der Gewerkschaft bereitgestellter Rechtsschutz schreibt seitdem Schreiben mit der Rechtsvertretung des Betriebs und versucht eine Lösung zu finden.

Nun kam von der Gegenseite ein Vorschlag, dass das Arbeitsverhältnis durch eine "ordentliche, fristgerechte, krankheitsbedingte Kündigung durch den Betrieb" enden soll. Weiterhin soll mein Vater eine Abfindung in Höhe eines Monatlohnes erhalten (auf höhere Beträge haben sie sich nicht eingelassen). Weiterhin werde der Betrieb meinem Vater ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen.

Er soll nun seinem Rechtsschutz (von der Gewerkschaft) mit einer Unterschrift bestätigen, dass er mit dieser Lösung einverstanden ist.

Handelt es sich hierbei nun um eine richtige Kündigung oder um einen versteckten Aufhebungsvertrag? Denn beim Aufhebungsvertrag hätte er ja das gleiche Problem, wie bei einer seinerseitigen Kündigung.

Vielen Dank für eure Hilfe!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119338 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von TrixXar):
ich habe eine Frage zu einer Kündigung, der ich persönlich zustimmen soll.

Kann man mangels Befugnis gar nicht.
Vertragspartner ist der Vater.



Zitat (von TrixXar):
Handelt es sich hierbei nun um eine richtige Kündigung oder um einen versteckten Aufhebungsvertrag?


Ohne den Wortlaut des Schriftstückes zu kennen, wird das keiner Beurteilen können.
Die Frage sollte aber der Anwalt beantworten können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Keine Kündigungsschutzklage gegen Geld. Für mich ist das ein Aufhebungsvertrag.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TrixXar
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann man mangels Befugnis gar nicht.
Vertragspartner ist der Vater.


Entschuldigt bitte meinen Formulierungsfehler, wollte den Text erst aus seiner Perspektive schreiben. Natürlich soll er zustimmen und nicht ich.

Zitat (von fb367463-2):
Keine Kündigungsschutzklage gegen Geld. Für mich ist das ein Aufhebungsvertrag.


In dem Schreiben vom Rechtsschutzvertreter steht auch, dass er eine pro forma Kündigungsschutzklage erhebt und sein Schreiben (dem mein Vater per Unterschrift seine Einverständnis erteilen soll) vor Gericht vorgelegt wird.
Der Betrieb macht dem Rechtsschutzvertreter oben genannten Vorschlag und mein Vater soll dem Rechtsschutz seine Zustimmung unterzeichnen.

Fraglich ist jetzt, ob diese Unterschrift nur für den Rechtsschutz ist (brauch diese einer schriftliche Erklärung, dass er auf ein Gegenangebot eingehen kann?) oder ob diese Unterschrift auch für den Arbeitgeber im Sinne eines Aufhebungsvertrages genutzt werden kann.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von TrixXar):
In dem Schreiben vom Rechtsschutzvertreter steht auch, dass er eine pro forma Kündigungsschutzklage erhebt und sein Schreiben (dem mein Vater per Unterschrift seine Einverständnis erteilen soll) vor Gericht vorgelegt wird.


Was soll denn dieser Unsinn?

Hier läuft einiges aus dem Ruder. Mir erschließt sich erstmal nicht, wieso dein Vater überhaupt eine Abfindung bekommen soll. Er kann den Job nun mal nicht mehr machen.
Dann bekommt man eine Abfindung in der Regel dafür, dass man auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Wieso man dann unterschreiben soll, dass man einverstanden ist um anschließend doch zu klagen, macht überhaupt keinen Sinn.
Und zu letzt bekommt man keine Sperrfrist, wenn man den Job aus gesundheitlichen Gründen kündigt. Also muss dein Vater einfach nur mit entsprechenden Attesten zum Arbeitsamt und sich schriftlich geben lassen, dass man kündigen darf. Am besten mit den entsprechenden Unterlagen, wie es danach weiter gehen soll.

Was ist das für ein "Rechtsschutz"? Ist das ein Anwalt? Oder nur ein Betriebsrat, der wohl möglich auch mal ein wenig "mitspielen" möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

@ hiphappy: die Zeiten, in denen die Gewerkschaften gute eigene spezialisierte Anwälte hatte oder aber auch Mandate an draußen tätige Anwälte vergab, die sind leider vorbei. Heute sind da doch nur angelernte Gewerkschaftssekretäre tätig, die halt gut sein können oder auch wie hier mehr eine Katastrophe zu sein scheinen. So unprofessionell an diesen Fall herangehen, unglaublich. Offensichtlich wird hier hart dran gearbeitet, dem Betroffenen jedwede Zukunftsschancen zu verbauen. Denn mögliche neue Arbeitgeber und der alte, die telefonieren doch mirteinander. Und wenn da kommt, man habe einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der sehr günstig war für den Mitarbeiter und dennoch sei er hinterher zum Arbeitsgericht gezogen, mein Gott, wer nimmt schon so einen Querulanten?

Fakt ist, dass der jetzige Arbeitgeber ohne weiteres kündigen könnte, ohne einen Cent zu zahlen. Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung. Und je länger jemand arbeitsunfähig ist, desto preiswerter wird er.

Dennoch bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an. Sehr entgegenkommend, wirklich. Den kann der Betroffene unterschreiben oder es lassen. So einfach ist das.

Was ich tun würde: jetzt vorab mit der Arbeitsagentur klären, dass ALG I nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird. Dort alles klären. Wichtig ist wahrscheinlich auch, dass beim Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen eingehalten werden, er also datumstechnisch nicht von jetzt auf gleich abgeschlossen wird. Und wenn das alles klar ist, das Teil unterschreiben. Und die geistige Leuchte von der Gewerkschaft mal fragen, was eine pro forma Klage soll. Außer, eben dass er sich lächerlich macht bei Gericht und sich den Weg zu einem neuen Arbeitgeber erschwert.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von TrixXar):

Zur Vorgeschichte:
Mein Vater darf/kann aufgrund einer Allergie seinen Beruf in seinem aktuellen Betrieb (dort ist er seit 7 Jahren) nicht mehr ausführen.

Daraufhin wurde die Situation als Berufskrankheit bestätigt und die BG schaltete sich ein. Diese möchte eine Bestätigung, dass mein Vater das Arbeitsverhältnis niedergelegt hat, bevor sie entsprechend handelt (Umschulung / anderer Beruf etc.).


Die BG selbst verlangt keine Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Das darf sie gar nicht. Der genügt allein die Erklärung, dass der Versicherte dauerhaft keine gefährdende Tätigkeit mehr ausüben wird.
In der Regel schickt sie eine vorgefertigte Erklärung bereits mit.
Man kann sich auch vor Abgabe dieser Erklärung bei der BG beraten lassen. Telefonisch, persönlich. Da kommt auf Wunsch auch Jemand nach Hause zur Beratung.

Die arbeitsrechtliche Lösung muss der Versicherte alleine finden. Von der BG aus kann das Arbeitsverhältnis auf dem Papier sogar erst einmal bestehen bleiben. Hauptsache die erwähnte Unterlassungserklärung wird abgegeben.

Manchmal möchte der alte Betrieb den später umgeschulten oder in anderer Weise weiterqualifizierten Mitarbeiter sogar behalten.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119338 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Was soll denn dieser Unsinn?

Ich vermute mal, man will eine Güteverhandlung "türken", damit der AN weniger Probleme beim Amt hat und der AG was endgültiges in der Hand hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Ein Aufhebungsvertrag ist was endgültiges. Und bei der Lage kann man alles wirklich alles vorab mit der Arbeitsagentur regeln. Also, man schliesst einen Aufhebungsvertrag, ist juristisch beraten und dann? Gegen was klagen? Anfechtungsgründe sind nicht da, da man das Teil selbst unterschrieben hat, klagt man dann gegen sich selbst, oder wie?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Unabhängig davon, dass es in dem vorliegenden Fall, wenn man als AN alles nachweisen kann, auch bei der Arbeitsagentur keine Sperrzeit geben wird, wenn man eine Eigenkündigung ausspricht, und man das alles im Vorhinein mit der Arbeitsagentur klären könnte, ist an dem hier beschriebenen Vorgehen nichts ungewöhnliches. Dass im Vorfeld die Bedingungen zwischen den Rechtsvertretern von AN und AG abgestimmt werden, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, ist üblich und zwar auch dahingehend, dass dann eine Pro-Forma-Kündigungsschutzklage eingereicht wird bzgl. derer man sich dann vergleicht. Das dient dazu den AN im Regelfall vor Sperrzeiten zu schützen und natürlich zur Risikominimierung für den AG, der nicht auf volles Risiko mit einer Kündigung geht. (Dass dies streng genommen eine abgesprochene Kündigung ist, die streng genommen auch zu einer Sperrzeit führen kann, brauchen wir hier nicht zu diskutieren. Würde daher wahrscheinlich auch unter Sozialversicherungsbetrug fallen, weil man die Absprache im Vorhinein natürlich unter den Tisch fallen lässt. Wird aber trotzdem regelmäßig in der Praxis so gemacht.)

Normal ist auch, dass der Rechtsvertreter des AN von diesem bestätigt haben möchte, dass dieser mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden ist. Dass dieses schriftlich bestätigt werden soll, ist sehr formal aber auch nicht zu beanstanden.

0x Hilfreiche Antwort

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