Kündigung oder Aufhebungsvertrag in Probezeit

11. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
drdonald
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung oder Aufhebungsvertrag in Probezeit

Hallo zusammen,

mir wurde kurz vor Ende der Probezeit eine ordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zum Beginn kommenden Jahres angeboten - also nicht unter Ausnutzung der 2-wöchigen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit. Nun meine Fragen:
- Wenn ich vor dem Termin einen neuen Arbeitsplatz finde: Läßt sich das Arbeitsverhältniss dann vorher beenden?
- Kann man innerhalb der Probezeit einfach so irgendwann hin gültig kündigen? Das würde ja einen Freibrief gleich kommen: Ich kündige jemanden innerhalb der Probezeit in 4 Jahren - ohne Angabe von Gründen usw.

Danke und Grüße
donald

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Interessanter Fall.

Gründsätzlich hat die Kündigungsmöglichkeit quasi ohne Gründe nichts mit der Probezeit zu tun. Hier gilt nur das Kündigungsschutzgesetz und das ist erst wirksam, wenn ein AN länger als 1/2 Jahr in der Firma arbeitet und der Betrieb mehr als 10 MA hat.

Die Vereinarung der Probezeit bezieht sich nur auf die Kündigungsfrist von 2 Wochen. Wenn die Probezeit vorbei ist, gelten die Zeiten nach übrigen Absätze des §622 BGB .

Grundsätzlich haben sie nach Ablauf der Probezeit die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen, wenn vertraglich (Arbeits- oder Tarifvertrag) nichts anderes geregelt ist.

quote:<hr size=1 noshade>- Kann man innerhalb der Probezeit einfach so irgendwann hin gültig kündigen? Das würde ja einen Freibrief gleich kommen: Ich kündige jemanden innerhalb der Probezeit in 4 Jahren - ohne Angabe von Gründen usw. <hr size=1 noshade>


Schwierige Frage und ich kenne hierzu auch kein Urteil.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz wäre diese Fallkonstellation möglich (§1 KSchG ), da die Kündigung innerhalb des Zeitraumes von 1/2 Jahr erfolgt ist.

Faktisch wird durch eine einseitige Willenserklärung des AG dann jedoch ein Arbeitsvertrag in einen befristeten Arbeitsvertrag umgewandelt. Ob das nicht mit dem TzBfG kollidiert, ist vermutlich einen Einzelfallentscheidung.

Normalerweise muss die Befristung vertraglich schriftlich festgelegt sein und von beiden Seiten unterschrieben sein. Diese Regelung wird durch einen solche Kündigung quasi unterlaufen. Soll die Kündigung erst 4 Jahre später wirksam sein, dürfte diese Kdg. wegen Treu und Glauben unwirksam sein, denn hier - bei 4 Jahren - dürfte ein Anscheinsbeweis vorliegen, dass der AG von vornherein nur befristet einstellen wollte. Diesen Anscheinsbeweis müsste er widerlegen, was jedoch nicht machbar sein dürfte, da kaum jemand in der Lage ist, die geschäftliche Entwicklung auf 4 Jahre im voraus bestimmen zu können.

In Ihrem Fall dürfte die Frist bis Ende des Jahres zu kurz sein, so dass ich von einer wirksamen Kündigung ausgehe. Das ist aber nur eine rein subjektive Meinung, wie das ein Richter sieht, kann man gerade hier nicht vorhersagen. Sehen Sie es aber von der positiven Seite, dass Sie nun noch etwas länger Zeit haben eine neue Arbeitsstelle zu finden.


Dies hier ist jedoch nur meine Meinung, da ich Urteile für einen solchen Fall nicht kenne. Sieht jemand hier andere Gesichtspunkte oder kennt jemand vielleicht doch ein Urteil?

-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 11.10.2010 08:29

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#2
 Von 
drdonald
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Ausführungen! Natürlich bin ich dem AG "dankbar". Trotzdem stellt sich mir die Frage, ob ich auch vorher schon aus dem Aufhebungsvertrag raus komme. Bin ich auf das Entgegenkommen und die mündlichen Zusagen des AG angewiesen oder kann ich meine evtl. notwenige vorherige Kündigung auf eine rechtliche Basis sstellen?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

/// ... Ich kündige jemanden innerhalb der Probezeit in 4 Jahren - ohne Angabe von Gründen usw.

.. natürlich kann niemand den AN hindern, seinerseits früher und zu einem ihm genehmen zeitpunkt zu kündigen.

- ich kenne die kündigung in der probezeit mit langer auslaufrist bisher nur bis zu einem halben jahr und aus sozialen gründen als auch im sinne des AN. vier jahre dürften wohl eher im sinne des AG liegen, aber auch der kann nicht wirklich in die zukunft schauen.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drdonald
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Das heisst also: sowohl mit Kündigung als auch Aufhebungsvertrag habe ich die Möglichkeit, vorher das Unternehmen innerhalb der Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag nach Probezeit zu verlassen?

Der einzige Nachteil eines Aufhebungsvertrages ist in meinen Augen die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld...

0x Hilfreiche Antwort

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