Kündigung ohne Abfindung/Kündigungsschutzklage?

11. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
kriegerdeslichts
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung ohne Abfindung/Kündigungsschutzklage?

Herr H. erhielt am 28.04.16 nach 5,5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine betriebsbedingte Kündigung (Filiale wird geschlossen). Lt. Arbeitgeber sei eine Abfindung nicht vorgesehen, jedoch könne man darüber reden. Nun äußert sich der Arbeitgeber nicht mehr dazu. Wie soll sich Herr H. verhalten? Kündigungsschutzklage einreichen? Was, wenn der Arbeitgeber nun eine Abfindung anbietet. Erfolgt dann ein Aufhebungs-, oder Abwicklungsvertrag und welche Konsequenzen sind seitens des Arbeitsamtes zu erwarten? Vielen Dank im Voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8083x hilfreich)

Herr H hat noch noch kaum mehr als 1 Woche Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen! Sonst wird die Kündigung rechtskräftig. Da bleibt keine Zeit mehr, zu überlegen. Aufhebungsverträge werden an Stelle von Kündigungen vereinbart, der Zug ist abgefahren.
Die Klage kann ganz einfach über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden, die Rechtspfleger vor Ort formulieren diese.

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#2
 Von 
kriegerdeslichts
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Also würde nur noch ein Abwicklungsvertrag funktionieren falls Herr H. noch eine Abfindung angeboten bekommt, richtig? Würde er dann bei Arbeitsamt gesperrt?

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8083x hilfreich)

Da gibt es keinen Abwicklungsvertrag und keinen Aufhebungsvertrag! Herr K. hat eine Kündigung erhalten die ohne Klage rechtskräftig wird.
Es ist gut möglich, dass im Rahmen der Klage eine Abfindungszahlung vereinbart wird.

-- Editiert von altona01 am 11.05.2016 14:54

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 622x hilfreich)

Man sollte allerdings berücksichtigen, daß den Arbeitgeber entgegen der üblichen Meinung grundsätzlich erstmal keine Pflicht zur Zahlung einer Abfindung trifft. Ausnahme: Dies ist arbeitsvertraglich (gerne im Management) oder kollektivrechtlich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Sozialplan) festgelegt, oder es gibt eine Zusage des Arbeitgebers gemäß §1a KSchG .

Verhandeln kann man natürlich vieles, und im Kündigungsschutzprozeß ist eine Abfindung ein gerne genutztes Mittel zur Beendigung der Streitigkeit. Doch wie von altona01 bereits beschrieben drängt die Zeit - falls Du einen Prozess initiieren möchtest musst Du das JETZT tun.

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