Kündigung ohne Arbeitsvertrag erhalten zu haben

6. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Marek002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung ohne Arbeitsvertrag erhalten zu haben

Hallo,
Ende September hatte ich ein Vorstellungsgespräch bei einer Zeitarbeitsfirma. Dort lief soweit alles gut und mir wurde gesagt sie suchen jemanden. Da aber der 03.10 ein Feiertag sei, wussten sie nicht, ob es zum 1.10 oder doch erst zum 06.10 klappt.
Gleichzeitig legten Sie mir schon den Arbeitsvertrag vor, welchen ich auch – blöderweise - unterzeichnete.
Nach Angabe der Bearbeiterin, sei der Chef momentan verhindert und könne nicht unterzeichnen, und ich bekäme den Vertrag per Post, spätestens aber zum Arbeitsbeginn.
Nun haben wir inzwischen schon den 06.10 und trotz Nachfrage habe ich weder einen Arbeitsvertrag erhalten, noch eine Arbeit zugewiesen bekommen.
Sie melden sich, wenn es etwas gibt, bekam ich zur Antwort.
Nun habe ich auch noch andere Vorstellungsgespräche im Laufe der Woche.
Wie sieht es jetzt aus, wenn mir dort ein Arbeitsvertrag angeboten wird?
Ich habe den Vertrag schon unterschrieben, aber die Zeitarbeitsfirma zu dem Zeitpunkt noch nicht, so das ich jetzt gar nichts in der Hand habe.
Ich weiß, war ziemlich blöd, aber was kann ich jetzt machen, wenn sich ein anderer Job findet, bei dem ich gleich anfangen kann?
Kann ich bei der Zeitarbeitsfirma kündigen auch ohne den Vertrag zu haben, wenn ja mit welchen Fristen, oder geht das vor Antritt der Arbeit noch fristlos?
Ich stehe jetzt ganz schön auf dem Schlauch, denn ich habe morgen schon das nächste Vorstellungsgespräch und im Handwerk geht die Arbeitsaufnahme manchmal wirklich von jetzt auf gleich.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Eigentlich hättest du einen Vertrag mit dieser Zeitarbeitsfirma . Da du aber wieder einen Einsatz noch einen Vertrag bekommen hast solltest du darauf hinweisen dass die Firma nicht absprachegemäß gehandelt hat und vorsorglich kündigen.

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#2
 Von 
Marek002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort
Könnte ich aufgrund der Tatsache, das ich weder Arbeitsvertrag noch Arbeit von Ihnen bekommen habe, morgen fristlos kündigen?
Mir wurde beim Gespräch zugesagt, das ich spätestens am Montag, den 06.10.2014, also heute, Arbeit und Arbeitsvertrag bekomme.
Ich kann ja hier nicht sitzen und alles andere ablehnen, und hoffen das ich irgendwann etwas von denen zugewiesen bekomme.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Da ist nichts zu kündigen. Ich würde einfach mitteilen, dass du es dir anders überlegt hast und deshalb auf den Vertrag keinen Wert mehr legst.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marek002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort. Werde morgen dort vorbeigehen und hoffen das das alles wirklich so reibungslos funktioniert

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde einfach mitteilen, dass du es dir anders überlegt hast und deshalb auf den Vertrag keinen Wert mehr legst. <hr size=1 noshade>

Nette Idee. Wesit nur eine leichte Inkompatibilitätmit der Rechtslage auf ...



Man sollte per Einschreiben abmahnen, das man eine Arbeitseinsatz zum 06. zugesagt bekam und keiner Erfolgt ist.

Dann eine kurze Frist nach Datum setzen (5 Tage) um den Vertrag zu erfüllen.



Mit etwas Glück kommt ein Schreiben zurück, das gar kein Arbeitsvertrag existiere.

Ansosnten hat man eine recht sichere Grundlage zur Kündigung, falls die Gegenseite doch noch unterschreiben sollte.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Kannst Du denn die Fragen beantworten: welcher Arbeitbeginn im AV geschrieben stand und welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommen soll?

In den typsichweise zur Anwendung kommenden TV BAP/DGB-MTV und iGZ/DGB-MTV sind in den ersten Wochen extrem kurze Kündigungsfristen vereinbart. 2 Tage, beim BAG/DGB mit Sonderverinbarung gar nur ein Tag.

Eigentlich ist Deine Sorge ja rechtlich nicht komplett unangebracht, bei der Branche aber völlig überflüssig. Die machen was sie wollen. Trotzdem (oder gerade deswegen) würde es mich nicht wundern, wenn man dir Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche zukommen lässt, falls dann der Vertrag von AN-seite nicht zum Tag X erfüllt wird.
Unter Umständen steht das gar im AV.

Von daher war es wirklich nicht schlau, einen Vertrag zu unterschreiben und dann gleich wieder aus der Hand zu geben.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>quote:
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Ich würde einfach mitteilen, dass du es dir anders überlegt hast und deshalb auf den Vertrag keinen Wert mehr legst.
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Nette Idee. Wesit nur eine leichte Inkompatibilitätmit der Rechtslage auf ...
<hr size=1 noshade>


Offensichtlich scheinen hier Harry van Sell und so einige andere davon auszugehen, dass es gar keinen Zweifel daran gibt, dass im geschilderten Fall bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Rechtlich gesehen ist diese Aussage sehr mutig und wohl auch nicht komplett durchgeprüft. Arbeitsverträge kommen nämlich wie alle anderen Verträge auch ganz normal nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zustande. Man benötigt für den Vertragsschluss zwei sich deckende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Und da fängt es hier doch schon an. Wo haben wir denn hier die zwei sich deckenden Willenserklärungen? War man sich überhaupt über alle wesentlichen Punkte einig?

Folgt man dem LAG Berlin (Urteil vom 30.01.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 2239/03 ) dann liegt zumindest in der Übersendung eines vom AG nicht unterzeichneten Arbeitsvertrages kein Angebot zum Vertragsabschluss. Dann wäre die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den AN und die Hereinreichung dieses unterzeichneten Arbeitsvertrages das Angebot auf Vertragsschluss. Das wurde aber offensichtlich nicht angenommen. Die Sachbearbeiterin hat ja auf den Chef verwiesen, der nicht da sei.

Ist kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, dann fragt sich zum einen, ob das Angebot des AN bereits erloschen ist, weil bisher nicht rechtzeigt vom AG angenommen (um das bewerten zu können, müsste man die Daten noch genauer haben) oder die Willenserklärung des AN (das Angebot) kann mangels bisheriger Annahme noch widerrufen werden. Nichts anderes als den Widerruf des eigenen Vertragsangebots hat wirdwerden unjuristisch ausgedrückt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Offensichtlich scheinen hier Harry van Sell und so einige andere davon auszugehen, dass es gar keinen Zweifel daran gibt, dass im geschilderten Fall bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. <hr size=1 noshade>

Ich bin eher davon ausgegangen, das der Vertrag geschlossen ist, wenn der "Chef" unterzeichnet hat.
Was ja jederzeit passieren kann.

Da man den Status aber nicht kennt und er sich auch nicht so einfach feststellen lässt, sollte man dann nicht so handeln als gäbe es bereits einen Vertrag?

Vorsicht ist besser ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin eher davon ausgegangen, das der Vertrag geschlossen ist, wenn der "Chef" unterzeichnet hat. <hr size=1 noshade>


Das ist aber falsch. Eine Annahme eines Vertragsangebotes ist eine sog. empfangsbedürftige Willenserklärung. Zwar kann die Unterschrift des Chefs als Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages gewertet werden, wirksam ist sie aber erst, wenn sie dem AN auch zugeht.

Selbst wenn das jetzt noch erfolgen sollte, dann fragt sich aber nach wie vor noch, ob dann der Vertrag zustande gekommen ist. Evtl. ist nämlich der Antrag des AN längst erloschen, weil der AG diesen nicht rechtzeitig angenommen hat. Hier kommt § 147 Abs. 2 BGB ins Spiel, nach dem der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das ist im Einzelfall objektiv zu bestimmen.

Selbst wenn wir die Annahmeproblematik nicht hätten, fragt sich, ob überhaupt schon ein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegt, wenn man sich nicht über den Beginn des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat. Ein Vertrag kommt nämlich erst dann zustande, wenn man sich über alle wesentlichen Punkte geeinigt hat. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist m.E. ein solcher wesentlicher Punkt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

1.: eidechse hat es treffend beschrieben

2.:

quote:
Eigentlich ist Deine Sorge ja rechtlich nicht komplett unangebracht, bei der Branche aber völlig überflüssig.

eben:
die Klage des ZA möchte ich sehen, weil

3.: u.U. der Schuß für die ZA nach hinten losgeht: möglicherweise befindet sich die ZA dann im sog. Annahmeverzug (bgb 615)
anders ausgedrückt: eigentlich hättest du Anspruch auf Lohn ab dem 6.(Gültigkeit des AV vorausgesetzt !!!)

nicht zuletzt:
in den meisten Arbeitsverträgen (ZA) steht etwas ähnliches wie:
"bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt dieser Vertrag als nicht zustandegekommen"
Im Umkehrschluß würde dies u.U. bedeuten: "weist die ZA am ersten Arbeitstag keinen Einsatz nach..."(Umkehrschluß zulässig ? wohl eher "dünnes Eis")




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