Kündigung ohne Arbeitsvertrag - habe noch 60 Tage Urlaub

13. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Schnatterschreck
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung ohne Arbeitsvertrag - habe noch 60 Tage Urlaub

;) Wie kann ich am besten Kündigen wenn ich noch 60 Tage Urlaub habe und keinen Arbeitsvertrag.
Falls die Firma mir den Urlaub nicht auszahlen sollte, wie oder wielange oder hab ich da überhaupt Kündigungsfristen. Oder wie lange muß der Arbeitgeber mein gehalt noch zahlen.?
Vielen Dank:)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Häh?
Wo gibt es 60 Tage Urlaub?
Vorjahresurlaub, der nicht bis zum 31.03. dieses Jahres genommen wurde, ist verfallen.
Wieviel Jahre hast Du keinen Urlaub genommen?
Oder ist die Arbeit so erholsam wie Urlaub?
Und dann keinen Arbeitsvertrag?
Sachen gibt es!

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Fairground
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 54x hilfreich)

@ikarus
sowas gibts, war bei mir auch so. Kleiner Betrieb, Chef und ich als Teilzeitkraft, Mehrstunden wurden als Freizeitausgleich angerechnet, bei 100 Überstunden (in zwei Monaten) hast du gleich einen Monat Urlaub beieinander. Ich durfte dann bei schlechter Auftragslage immer zu Hause bleiben, bzw. musste nur für 2 Stunden am Tag ins Büro. Urlaub ist bei uns keiner verfallen.

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#3
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Wenn Urlaub zum 31.3. des Folgejahres nicht verfällt, ist es Kulanz des AGs, auf die man im Falle einer Kündigung nicht zählen sollte. Erst klären, wie es mit der Auszahlung des alten Urlaubs steht und kassieren, sonst ist er weg.

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#4
 Von 
Schnatterschreck
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

ja das gibt es das war aber nicht nur von einem jahr urlaub sondern schon länger. Muß man denn einen genauen Thermin festlegen?
vielen dank für die hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

wenn kein Arbeitsvertrag vorhanden ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, was die wesentlichen Vertragsinhalte angeht! Eigentlich ist das nicht negativ...

Urlaub der nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen wird, verfällt definitiv - es sei denn, du kannst nachweisen, dass dieser Urlaub durch Überstunden zustandegekommen ist, wobei diese Überstunden angeordnet sein müssen!

Freiwillige Überstunden sind nicht relevant, selbst ann nicht, wenn sie betriebsüblich sind. Die Beweislast liegt da übrigens ausschließlich bei dir, da du ja etwas möchtest...

Da ist es sehr sinnvoll z.B. auf der Gehaltsabrechnung nach der Rubrik Urlaub, Resturlaub zu "fahnden"... Vielleicht hast du ja auch schriftlich auf die Menge des Resturlaubs hingewiesen und dem wurde nicht widersprochen... - hoffentlich...

VLG nefertari1968

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