Kündigung ohne Grund?

30. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)
Kündigung ohne Grund?

Guten Abend!

Kann ein AG eine (schriftliche) Kündigung ausserhalb der Probezeit und in einem unbefristetem AV ohne Grund kündigen?

LG Mrs. Giggle

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-- Editiert Mrs. Giggle am 30.11.2012 21:18

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12 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn es ein Kleinbetrieb (§ 23 KschG) ist ja. Sollte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden, dann bräuchte der AG schon einen Grund. Spätestens dann, wenn der AN die Kündigung gerichtlich per Kùndigungsschutzklage angreift.

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#2
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Nein es ist kein Kleinbetrieb, deshalb wundert es mich ja.
Der besagte AN hatte bereits vorab einen RA und es sollte auf eine ordentliche Kündigung (mit Abfindung)zum 31.12. hinauslaufen, damit der AN keine Probleme mit dem AA bekommt. Einvernehmlich sozusagen. Kündigung wurde jetzt zum 31.12. durch den AG zugestellt....aber mit der Abfindung will sich der Betrieb plötzlich nicht mehr einverstanden erklären...plötzlich.
Also läuft es doch auf eine Kündigungsschutzklage hinaus; hätte der AG das nicht bedenken müssen?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Es gibt arbeitsrechtlich gesehen keine "einvernehmlichen Kündigungen".
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keine Zustimmung benötigt.

Da eine Klage dagegen erstmal ohne irgendwelche Kosten möglich ist, sollte ein Arbeitnehmer die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen zu Durchsetzung seiner Interessen.

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#4
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...da bin ich wohl nicht schlau genug. Meinte mit einvernehmlich, dass sich beide Parteien einigen, AG und AN. Der RA vom AN meinte, er bekäme eine Abfindung, wenn er sich mit der Kündigung einverstanden erklärt. Der AN stimmte zu und hat nun seine Kündigung vom AG (ohne Grund) bekommen. Aber der AG will jetzt die besagte Abfindung nicht mehr (wie mit der RA vorab besprochen) zahlen....

Eine Klage ohne Kosten??? Seit wann denn das? Offensichtlich nur, wenn der AN ohne dem RA Kündigungsschutzklage einreichen würde. Welche Kosten sind gemeint? Die Gerichts-oder die Anwaltskosten?

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt, kann er das eben ohne Zustimmung. Es ist völlig egal, ob der AN einverstanden ist.
Deshalb gibt es keine "einvernehmliche Kündigung".

Hier hätte ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden müssen, den unterschreiben AN und AG und keiner kann hinterher sagen, meinen Teil der Vereinbarung halte ich nicht ein. Zumindest hätte man sich das Versprechen des AG schriftlich geben lassen sollen.
Der Anwalt hat hier schlecht bis falsch beraten.

"Eine Klage ohne Kosten??? Seit wann denn das?"
Schon ganz lange. Die Gerichtskosten sind gemeint, die 1. Verhandlung (Güteverhandlung) im Verfahren und die Klageerhebung sind kostenlos, wenn man sich an die Rechtsantragstelle des Gerichts wendet und dort die Klage aufnehmen lässt.
Ehrlich gesagt scheint mir hier sogar eine Klage ohne diesen Anwalt aussichtsreicher.


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#6
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

das Ganze hört sich nach :

§ 1a KSchG
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.


an

aber im Ergebnis kam wohl etwas anderes heraus
so daß jetzt nur eine Klage bleibt,
in der man entweder gegen die Kündigung vorgeht
und/oder das einklagt, was vorher nachweisbar vereinbart wurde
der "beratende" RA wird wissen, was zu tun wäre,

hat hier der RA "Mist" gebaut, könnte auch sein, daß der für den Schaden geradestehen müsste,
wozu man dann einen anderen RA beauftragt, dies durchzusetzen


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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#7
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

...aber aus dem Kündigungsschreiben geht ja nicht hervor, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, dass macht mich ja so stutzig. Nur ein Dreizeiler, dass das AV zum 31.12. gekündigt wird und der Vermerk mit dem AA.
Auf was also will man denn seine Kündigungsschutzklage nun stützen?


Noch einmal zu den Kosten in der 1. Instanz. Hm. Ich muss mich wohl eines Besseren belehren lassen, nahm wirklich an, für beide Parteien entstehen Gerichtskosten...das Gericht arbeitet in den Güteverhandlungen also kostenlos?



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#8
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

die Kündigungsschutzklage stützt man darauf, daß man behauptet, die Kündigung wäre sozial ungerechtfertigt

und in der Güteverhandlung spricht man dann nochmals an, daß man sich mit einer entsprechenden Abfindung vergleichen würde...

ist die Angelegenheit durch die Güteverhandlung erledigt, fallen keine Kosten für dich an (ohne Anwalt)

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#9
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Danke Jennerwein für die Antwort, gibt 5 Sterne.

Ich möchte noch einmal auf die Gerichtskosten zurückkommen. Woher beziehen denn die Richter in der 1. Instanz ihr Geld bzw. Honorar??

Was die Kündigungsschutzklage anbelangt, bin ich wirklich gespannt, was da nun für den AN (mit Hilfe des RA) rumkommt; immerhin ist die AN nun ab dem 01.01.2013 arbeitslos (das war der Deal....)....Ich gehe wohl zu weit mit meiner Annahme, dass - wenn die AN keinen RA beauftragt hätte - zumindest das AA prüfen würde, ob hier eine Sperrfrist vorliegt?

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#10
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

Danke für die Bewertung;)

Richter werden nach dem Bundes- und/oder entsprechenden Landesbesoldungsgesetz vergütet, bekommen also ganz normal ein Gehalt


die Arbeitsagentur wird dem AG einen Fragebogen schicken, je nachdem , was er dort ausfüllt, gibt es eine Sperre beim ALG oder eben nicht
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-Alg-Arbeitsbescheinigung.pdf

bei betriebsbedingter Kündigung wird es keine Sperre geben, bei verhaltensbedingter Kündigung erstmal schon



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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

In der Kündigungserklärung selbst muss keine Begründung stehen.

Woher stammt die Erkenntnis, dass der AG jetzt nichts mehr von der Abfindung wissen will? Wurde nachgefragt? Oder wird dies nur daraus gefolgert, dass davon nichts in der Kündigung steht?

Es sollte dringend mit dem RA gesprochen werden. Oftmals ist nämich in der Beratungspraxis das Vorgehen der Wahl, dass man zuvor die Bedingungen abspricht, dann eine Kündigung ausgesprochen wird, der AN (über seinen RA) eine Kündigungsschutzklage einreicht und dann evtl. gleich im schrifltichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, der die Abfindung beinhaltet. Dieses Vorgehen soll den Mandanten vor einer Sperrzeit der AA schützen.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn keine Begründung in der Kündigung steht, sollte man immer von einer betriebsbedingten Kündigung ausgehen. Wenn dann eine andere Begründung vor Gericht vorgelegt wird, wird man das im Gütetermin immer noch sehen und dann kann man immer noch überlegen, ob das nachvollziehbar ist oder nicht.
Da bereits ein Rechtsanwalt involviert war, sollte man diesen nochmal aufsuchen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 03.12.2012 12:22

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