Hallo,
einem Arbeitnehmer wird innerhalb der Probezeit mit einer Kündidungsfrist von 14 Tagen gekündigt.
Er erhält per E-Mail einen Scan vom Kündigungsschreiben, was keine inhaltlich keine Fehler aufweist und den Hinweis, dass die Kündigung per Einschreiben an den Arbeitnehmer rausgegangen ist.
Der Arbeitnehmer ist, als der Postbote das Einschreiben zustellen will, nicht zu Hause und holt es nach einer Woche von der Post ab.
Jetzt wird sich um den Beginn der Kündigungsfrist gestritten. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass die Kündidungsfrist erst mit dem Erhalt des Einschreibens (d.h. nach der Abholung bei der Post ) beginnt und nicht mit dem Versand der "Vorankündigung durch den Arbeitnehmer" beginnt.
Was ist korrekt?
Kündigung per E-Mail wirksam ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Schwierig. Die Vorankündigung ist irrelevant. Jedoch wusste der AN, dass eine Kündigung komm und hat diese dennoch erst nach einer Woche abgeholt.
Daraus könnte man auch eine Zugangsfiktion auf den ersten möglichen Zeitpunkt hin, zu dem der AN das Schreiben tatsächlich hätte abholen können, basteln.
Allerdings halte ich das für unwahrscheinlich. Zumal der AG selbst Schuld ist, wenn er das Schreiben nicht einfach per Einwurfeinschreiben versendet.
Damit dürfte die Kündigungsfrist mit Abholung des Schreibens beginnen.
-- Editiert von User am 21. November 2023 18:22
Wer streitet denn mit wem?ZitatJetzt wird sich um den Beginn der Kündigungsfrist gestritten. :
Der AG hat die Kündigung postalisch nachweislich zugestellt und kann sich im Streitfall auf die 3-Tage-Zustellfiktion berufen, d.h. nach 3 Tagen hat der AN die Kündigung in Händen gehabt.
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Zitatund holt es nach einer Woche von der Post ab. :
... das könnte auch als Zugangsvereitelung verstanden werden.
@Anami: Nein, darauf kann er sich ganz sicher nicht berufen. Wir sind hier nicht im Bereich des VwVfG.
-- Editiert von User am 21. November 2023 19:21
ZitatKündigung per E-Mail wirksam ? :
Nö.
Ist hier aber auch irrelevant.
ZitatAllerdings halte ich das für unwahrscheinlich. :
Zumindest ist es kein Selbstläufer.
Mit ausschlaggebend dürfte hier auch sein, warum die Abholung erst nach einer Woche erfolgte.
ZitatDer AG hat die Kündigung postalisch nachweislich zugestellt und kann sich im Streitfall auf die 3-Tage-Zustellfiktion berufen, d.h. nach 3 Tagen hat der AN die Kündigung in Händen gehabt. :
Brrr, Zustellfiktion? Nicht beim Zugang von Willenserklärungen, § 130 ff BGB. Zustellfiktionen finden sich bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
ZitatDaraus könnte man auch eine Zugangsfiktion auf den ersten möglichen Zeitpunkt hin, zu dem der AN das Schreiben tatsächlich hätte abholen können, basteln. :
Allerdings halte ich das für unwahrscheinlich. Zumal der AG selbst Schuld ist, wenn er das Schreiben nicht einfach per Einwurfeinschreiben versendet
Naja, diese Bastelei kann man sich aller Regel sparen. § 130 BGB sagt, "Willenserklärung in den Machtbereich" und nicht "Nachricht über einen Brief, der eine Willenserklärung enthalten könnte, in den Machtbereich".
Daran ändert auch die E-Mail Benachrichtigung nichts, da diese (ebenso wie die Nachricht über das Einschreiben) keine "Erforschungspflicht" des Empfängers begründet, jetzt irgendwie ständig auf der Lauer zu liegen oder überall herumzusuchen, wo denn wohl eine Willenserklärung sein könnte.
Diese Bastelei ist nicht unbedingt Bastelei.
Wie Harry sagte, es ist kein Selbstläufer, aber wenn man weiss, dass ein entsprechendes Schreiben zu erwarten ist, dann ist es eine Zugangsvereitelung, wenn man es unnötig verspätet abholt.
Hauptsächlich kommt das bei Firmen zum Tragen, die meinen, so den Zugang gewisser Schreiben verzögern (oft Immobilienverwalter, Vermieter und Arbeitgeber) und sich dann darauf berufen, Fristen wären nicht eingehalten worden, obwohl sie damit rechnen mussten, dass solche Schreiben kommen. Aber der Privatmensch ist davon nicht ausgenommen, wenn er wusste, dass da ein entsprechendes Schreiben kommt. Der Privatmensch hat er nur einfacher, weil er natürlich nicht pauschal davon ausgehen muss, dass z.B. gerade zum Monatsende hin u.a. Kündigungen eingehen.
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