Kündigung per E-Mail wirksam ?

21. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
PEACEANDLOVE
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung per E-Mail wirksam ?

Hallo,
einem Arbeitnehmer wird innerhalb der Probezeit mit einer Kündidungsfrist von 14 Tagen gekündigt.

Er erhält per E-Mail einen Scan vom Kündigungsschreiben, was keine inhaltlich keine Fehler aufweist und den Hinweis, dass die Kündigung per Einschreiben an den Arbeitnehmer rausgegangen ist.

Der Arbeitnehmer ist, als der Postbote das Einschreiben zustellen will, nicht zu Hause und holt es nach einer Woche von der Post ab.

Jetzt wird sich um den Beginn der Kündigungsfrist gestritten. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass die Kündidungsfrist erst mit dem Erhalt des Einschreibens (d.h. nach der Abholung bei der Post ) beginnt und nicht mit dem Versand der "Vorankündigung durch den Arbeitnehmer" beginnt.

Was ist korrekt?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 63x hilfreich)

Schwierig. Die Vorankündigung ist irrelevant. Jedoch wusste der AN, dass eine Kündigung komm und hat diese dennoch erst nach einer Woche abgeholt.

Daraus könnte man auch eine Zugangsfiktion auf den ersten möglichen Zeitpunkt hin, zu dem der AN das Schreiben tatsächlich hätte abholen können, basteln.

Allerdings halte ich das für unwahrscheinlich. Zumal der AG selbst Schuld ist, wenn er das Schreiben nicht einfach per Einwurfeinschreiben versendet.

Damit dürfte die Kündigungsfrist mit Abholung des Schreibens beginnen.


-- Editiert von User am 21. November 2023 18:22

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35928 Beiträge, 6095x hilfreich)

Zitat (von PEACEANDLOVE):
Jetzt wird sich um den Beginn der Kündigungsfrist gestritten.
Wer streitet denn mit wem?
Der AG hat die Kündigung postalisch nachweislich zugestellt und kann sich im Streitfall auf die 3-Tage-Zustellfiktion berufen, d.h. nach 3 Tagen hat der AN die Kündigung in Händen gehabt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18529 Beiträge, 6780x hilfreich)

Zitat (von PEACEANDLOVE):
und holt es nach einer Woche von der Post ab.

... das könnte auch als Zugangsvereitelung verstanden werden.

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#4
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 63x hilfreich)

@Anami: Nein, darauf kann er sich ganz sicher nicht berufen. Wir sind hier nicht im Bereich des VwVfG.

-- Editiert von User am 21. November 2023 19:21

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127493 Beiträge, 40820x hilfreich)

Zitat (von PEACEANDLOVE):
Kündigung per E-Mail wirksam ?

Nö.
Ist hier aber auch irrelevant.



Zitat (von Legalitätslevel100):
Allerdings halte ich das für unwahrscheinlich.

Zumindest ist es kein Selbstläufer.
Mit ausschlaggebend dürfte hier auch sein, warum die Abholung erst nach einer Woche erfolgte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der AG hat die Kündigung postalisch nachweislich zugestellt und kann sich im Streitfall auf die 3-Tage-Zustellfiktion berufen, d.h. nach 3 Tagen hat der AN die Kündigung in Händen gehabt.

Brrr, Zustellfiktion? Nicht beim Zugang von Willenserklärungen, § 130 ff BGB. Zustellfiktionen finden sich bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten.

Zitat (von Legalitätslevel100):
Daraus könnte man auch eine Zugangsfiktion auf den ersten möglichen Zeitpunkt hin, zu dem der AN das Schreiben tatsächlich hätte abholen können, basteln.

Allerdings halte ich das für unwahrscheinlich. Zumal der AG selbst Schuld ist, wenn er das Schreiben nicht einfach per Einwurfeinschreiben versendet


Naja, diese Bastelei kann man sich aller Regel sparen. § 130 BGB sagt, "Willenserklärung in den Machtbereich" und nicht "Nachricht über einen Brief, der eine Willenserklärung enthalten könnte, in den Machtbereich".
Daran ändert auch die E-Mail Benachrichtigung nichts, da diese (ebenso wie die Nachricht über das Einschreiben) keine "Erforschungspflicht" des Empfängers begründet, jetzt irgendwie ständig auf der Lauer zu liegen oder überall herumzusuchen, wo denn wohl eine Willenserklärung sein könnte.

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#7
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 63x hilfreich)

Diese Bastelei ist nicht unbedingt Bastelei.
Wie Harry sagte, es ist kein Selbstläufer, aber wenn man weiss, dass ein entsprechendes Schreiben zu erwarten ist, dann ist es eine Zugangsvereitelung, wenn man es unnötig verspätet abholt.

Hauptsächlich kommt das bei Firmen zum Tragen, die meinen, so den Zugang gewisser Schreiben verzögern (oft Immobilienverwalter, Vermieter und Arbeitgeber) und sich dann darauf berufen, Fristen wären nicht eingehalten worden, obwohl sie damit rechnen mussten, dass solche Schreiben kommen. Aber der Privatmensch ist davon nicht ausgenommen, wenn er wusste, dass da ein entsprechendes Schreiben kommt. Der Privatmensch hat er nur einfacher, weil er natürlich nicht pauschal davon ausgehen muss, dass z.B. gerade zum Monatsende hin u.a. Kündigungen eingehen.

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