Kündigung per Einschreiben - gilt der Versuch der Zustellung?

20. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
franz2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung per Einschreiben - gilt der Versuch der Zustellung?

Hallo zusammen!
Meine Frage ist, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung per Einschreiben versendet,gilt der Versuch der Zustellung? also wenn die Benachrichtigung der Post im Briefkasten liegt.Oder wenn ich das Einschreiben abgeholt habe.Sprich der Arbeitgeber muss bis 30.April gekündigt haben.Hole ich am 2.Mai das Schreiben ab, gilt die Kündigung?
vielen dank im voraus
Franz2

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Franz,
dies ist wirklich eine Interessante Frage.

Bei gerichtlichen Schreiben steht ja auf dem Umschlag, dass der Versuch bzw. die Benachrichtigung als Zustelldatum gilt. Allerdings wird das Datum der "versuchten" Zustellung auf dem Umschlag notiert.

Bei "normalen" Einschreiben dürfte dies mE nach nicht gelten, da die versuchte Zustellung nicht dokumentiert wird. Die Frist müsste demnach angemessen sein, so das das Schreiben bei Zustellung als auch bei Abholung bis zum 30.04. beim Empfänger angekommen ist.

Ein nicht abgeholtes Einschreiben bedeutet ja nicht, dass der Empfänger die Annahme verweigerte. Es gibt immerhin auch Briefträger (die Minderheit; aber nicht unmöglich), die erst gar keine Benachrichtigung in den Briefkasten werfen.
Von daher dürfte auch die Rücksendung nicht als "Zustellung" angesehen werden.

Wenn der AG schlau ist, schickt er es per Einwurf-Einschreiben - dann ist es dokumentiert und muss nicht abgeholt werden (und ist zudem auch noch billiger).

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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#2
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Selbstverständlich gilt der Zustellversuch, sonst könnte der Empfänger, wenn er eine Kündigung erwartet, die Abholung solange herauszögern, bis der Termin verstrichen ist.

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#3
 Von 
franz2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

naja klingt logisch aber es gibt ein urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aus 2001(Az Ca 2762/01)Demnach bleibt eine Kündigung ungültig,wenn das Schreiben nicht zugestellt werden kann und der Emfänger es bei der Post nicht abholt! Aber das Urteil ist 4Jahre alt vielleicht gibts anderlautende oder gesetzesänderungen, deshalb meine Frage.gruss franz2

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#4
 Von 
jb
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 61x hilfreich)

Eine Kündigung gilt nur dann, wenn sie den Arbeitnehmer auch tatsächlich erreicht. Kann das Schreiben nicht persönlich übergeben werden, schicken Arbeitgeber den Kündigungsbrief daher oft als Einschreiben. Doch auch dieser als sicher geltende Weg kann wirkungslos sein, wenn das Schreiben nicht zugestellt werden kann und der Arbeitnehmer den Brief nicht bei der Post abholt. Nach einem Urteil des Arb.G. Stuttgart sei der hinterlassene Benachrichtigungszettel des Postboten kein Beweis für die Zustellung der Kündigung, da der Empfänger keine Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen könne. Auch eine als Einschreiben zugestellte Kündigung ist erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer den Brief bei der Post abgeholt hat. Anders ist die Sachlage, wenn der Empfänger mit einer Kündigung rechnen mußte: Dann gilt das bei der Post lagernde Schreiben als zugestellt.
(ArbG Stuttgart, 21 Ca 2762/01 )

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
franz2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

jo" damit rechnen "die Geschichte muss ja einen Haken haben,wäre auch sonst zu schön gewesen.
gruss

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
advokado
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Eine Kündigung gilt erst, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist, die Hinterlegung bei der Post reicht nicht aus, und schon gar nicht die Benachrichtigung, selbst wenn Du damit rechnest gekündigt zu werden.

Du darfst den Zugang nur nicht vereiteln (Briefkasten zu kleben usw.)

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#7
 Von 
Lankoron
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 17x hilfreich)

Andere Gerichte haben auch schon entschieden, das der Zustellversuch der Post ausreichend ist. Nur wenn dem Arbeitgeber bekannt war ( bzw, bekannt sein musste), das der AN nicht zu erreichen war, weil z.B. im Urlaub oder auf (bekannter) Fortbildung, ist diese Frist nicht wirksam.

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#8
 Von 
advokado
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Dazu das BAG in einer Entscheidung aus 1996 zu 2 AZR 13/95 :

Geht dem Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung per Einschreiben zu, so ist die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann grundsätzlich ab der Aushändigung des Einschreibebriefs zu berechnen, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und dieser das Einschreiben zwar nicht alsbald, aber noch innerhalb der ihm von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist beim zuständigen Postamt abholt oder abholen läßt.

Oder auch aus 1992 zu 2 AZR 328/92 :

Lehnt ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger des abwesenden Arbeitnehmers die Annahme eines Kündigungsschreibens des Arbeitgebers ab, so muß der Arbeitnehmer die Kündigung nur dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn er auf die Annahmeverweigerung, etwa durch vorherige Absprache mit dem Angehörigen, Einfluß genommen hat .

Das Hessische LAG hierzu mit der oben vertretenen Meinung:

Hat ein Arbeitnehmer vom Inhalt einer ihm zugesandten Einschreibesendung (Kündigung) aufgrund weiterer Vorkehrungen des Arbeitgebers tatsächliche Kenntnis erlangt, ist seine Berufung darauf, der Inhalt der Einschreibesendung sei ihm nicht zugegangen, jedenfalls dann treuwidrig, wenn er den Zugang dieser per Einschreiben versandten Kündigungserklärung durch Nichtabholen der Sendung während der postalischen Aufbewahrungsfrist selbst vereitelt hatte.
2. Dies gilt erst recht, wenn ihm die Zusendung einer schriftlichen Kündigung mündlich und schriftlich angekündigt war.


Aber auch nur dann !

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#9
 Von 
franz2
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die vielen Antworten.

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