Hallo zusammen! Ich habe eine Ausbildung als Heilerziehungspflegerin in Baden-Württemberg angefangen, und innerhalb der Probezeit ( die beträgt sechs Monate) gekündigt. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich nicht fristlos kündigen könnte, sondern erst vier Wochen zum Monatsende, zudem müsste ich nicht mehr in die Schule sondern nur arbeiten. Träger ist die Caritas. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das rechtens ist bzw ob da das Pflegeberufsgesetz greift. Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus.
Ich freue mich über Antworten!
-- Editiert von go501534-36 am 16.10.2018 11:45
Kündigung probezeit Ausbildung
16. Oktober 2018
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Frage vom 16. Oktober 2018 | 11:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung probezeit Ausbildung
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#1
Antwort vom 16. Oktober 2018 | 13:22
Von
Status: Junior-Partner (5370 Beiträge, 2455x hilfreich)
Was steht denn im Vertrag zum Thema Probezeit und Kündigung?
#2
Antwort vom 16. Oktober 2018 | 14:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Im vertrag steht das der Auszubildende während der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen kann. Was mir jedoch seltsam vorkommt.
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#3
Antwort vom 16. Oktober 2018 | 14:32
Von
Status: Unbeschreiblich (36621 Beiträge, 13620x hilfreich)
Wieso ist das seltsam?
wirdwerden
#4
Antwort vom 16. Oktober 2018 | 16:31
Von
Status: Schlichter (7427 Beiträge, 3071x hilfreich)
Eine völlig gängige Regelung. Allerdings müsste der Arbeitgeber dann für Kündigungen die gleiche Frist haben. Einen Arbeitnehmer länger zu halten bzw mit einer längeren Kündigungsfrist zu verlieren als der Arbeitgeber für sich in Anspruch nimmt, geht nicht.
#5
Antwort vom 16. Oktober 2018 | 19:33
Von
Status: Unbeschreiblich (111109 Beiträge, 38552x hilfreich)
ZitatJetzt wurde mir gesagt, dass ich nicht fristlos kündigen könnte, :
Wie kommt man darauf das man fristlos kündigen könne?
#6
Antwort vom 17. Oktober 2018 | 09:40
Von
Status: Wissender (14895 Beiträge, 8822x hilfreich)
Zitat:Wie kommt man darauf das man fristlos kündigen könne?
... z.B. weil das sowohl im §22 BBiG als auch im §22 PflBG so drinsteht - es geht ja noch um die Probezeit.
Allerdings handelt es sich bei der Ausbildung als Heilerziehungspflegerin nicht um eine Ausbildung im Sinne des BBiG und das PflBG ist zwar beschlossen, gilt aber im Wesentlichen erst ab 1.1.20.
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