Kündigung rückwirkend

10. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung rückwirkend

Hallo,
am 28.03.07 habe ich eine neue Arbeitsstelle als kaufm. Angestellter angenommen. Am 03.05.07 wurde mir meine erste Lohnabrechnung (bekomme Stundenlohn!) ausgehändigt, und dabei fiel mir auf dass die Feiertage nicht bezahlt wurden. Da im Laufe meiner Tätigkeit ohnehin viele vertrags- und gesetzwidrige Dinge aufgelaufen waren habe ich meinem Arbeitgeber am 07.05.07 eine Abmahnung ausgehändigt und um Beseitigung der Mißstände gebeten. Dabei wurde mir u. a. mitgeteilt dass Feiertage noch nie bezahlt wurden.

Danach wurde mir die fristlose Kündigung angekündigt, und ich wurde noch am gleichen Morgen nach Hause geschickt. Bei dem Gespräch hatte ich die Erbringung meiner Arbeitskraft angeboten. Dies habe ich auch per Fax am 09.05.07 wiederholt.

Am 10.05.07 erhielt ich einen Brief (kein Einschreiben) mit Poststempel vom 09.05.07. Er beinhaltete eine Kündigung, ausgestellt am 07.05. und ebenso am 07.05. in Kraft tretend: wir kündigen das Arbeitsverhältnis vom 28.03. In BEIDERSEITIGEM EINVERNEHMEN tritt sie zum 07.05.07 in Kraft. Bitte melden Sie sich sofort beim Arbeitsamt.

Was tun? Kündigungsschutzklage? Ich bin/war noch in der Probezeit. Ist die Kündigung wirksam obwohl sie am 07.05. geschrieben, am 09.05. bei der Post aufgegeben und am 10.05. bei mir angekommen ist?
Ist eine Kündigung nicht eine einseitige Willenserklärung und schließt somit die ohnehin unzutreffende Formulierung "in beiderseitigem Einvernehmen" aus?
Danke schonmal für eure Rückmeldungen.

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 511x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Karl.May! Die Situation hat sich vor 1 Std. geändert, denn ein Bote hat die Kündigung (Kopie der bereits erwähnten Kündigung mit gleichen Daten) nochmal persönlich übergeben. Außerdem steht in einem Begleitschreiben folgender Text: "vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfweise zum nächstmgl. Kündigungstermin innerhalb der Probezeit" Dieses Begleitschreiben wurde am 10.05. geschrieben.

Jetzt stellt sich für mich die Frage zu welchem Termin mir gekündigt wurde:
- zum 07.05. (wie in der Kündigung aufgeführt)
- zum 10.05. (Zugang der Kündigung)
- zum 21.05. (14 Tage Kdg.-Frist ab 07.05.)
- zum 24.05. (14 Tage Kdg.-Frist ab 10.05.)
????

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#3
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Die haben scheinbar selbst ihren Fehler bemerkt.

Daher Kündigunsfrist ab 10.05.

Wobei fraglich ist, ob eine fristlose wirksam ist.

Arbeitskraft anbieten und Klage!!!



-- Editiert von Apothekenpferd am 10.05.2007 20:22:07

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 511x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 511x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Habe mir das gerade nochmal durch den Kopf gehen lassen.

quote:
vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfweise zum nächstmgl. Kündigungstermin innerhalb der Probezeit


Sollte wohl heißen:

...fristlos, hilfweise ordentlich...


Ist also eine ordentliche Kündigung, mit dem Makel FRISTLOS.

Wobei, wie gesagt, der Grund für fristlos nicht ausreichend erscheint.

[qote]habe ich meinem Arbeitgeber am 07.05.07 eine Abmahnung ausgehändigt

:grins: da würde ich auch bockig reagieren, wenn ich vom AN eine ABMAHNUNG erhalte.
:grins:



-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

-- Editiert von Apothekenpferd am 10.05.2007 20:58:11

-- Editiert von Apothekenpferd am 10.05.2007 21:00:06

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49313 Beiträge, 17345x hilfreich)

Den Zugang der ersten Kündigung per Brief würde ich bestreiten. Der AG wird den Zugang nicht beweisen können.

Den Zugang der durch Boten überbrachten Kündigung kannst Du wohl nicht bestreiten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Kopie. Eine Kopie erfüllt jedoch nicht die Schriftform und ist daher unwirksam.

Die Kündigungsfrist läuft daher aus meiner Sicht noch gar nicht.

Dennoch sollte hier Kündigungsschutzklage erhoben werden und ebenfalls die Bezahlung der Feiertage eingefordert werden.

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#8
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

@hh

die hilfsweise ordentliche Kündigung wurde in einem Begleitschreiben zur Kopie der ersten Kündigung erteilt. Man müsste den vollständigen Text kennen.

Ob die Kündigung in diesem Fall formal gültig ist, hängt wahrscheinlich von der Tagesform des Richters ab.

Interessanter Fall und wieder mal Beweis dafür, dass manche zu doof sind - bloß gut - zu kündigen!

:grins:



-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#9
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

________________________
Kopie der bereits erwähnten Kündigung mit gleichen Daten
________________________

Das scheint formal eher keine wirkliche Kopie zu sein, sondern derselbe Text, der dann nochmal ausgedruckt und unterschrieben wurde. In diesem Fall wäre natürlich die Schriftform gewahrt.

b

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#10
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, hatte vergessen zu berichten dass die beiden Briefe, die per Bote überbracht wurden, NICHT unterschrieben waren!

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#11
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

quote:
Sorry, hatte vergessen zu berichten dass die beiden Briefe, die per Bote überbracht wurden, NICHT unterschrieben waren!




:grins: :grins: :grins:

Das wichtigste hast du vergessen hier mitzuteilen.


Und dein AG auch!

:grins:

Klage einreichen - gewonnen!

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#12
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

:dance:

So sehe ich das mittlerweile auch. Stellt sich jetzt nur noch die Frage ob der Arbeitsvertrag überhaupt gültig war:
Der Vertrag ist zwar auf dem Briefpapier meines Ex-Arbeitgebers gedruckt, aber als Arbeitgeber wurde an den Firmenname das Wort "Verwaltungs GmbH" mit angegeben. Diese Firma kenne ich garnicht! Außerdem fehlen im Vertrag wichtige Angaben wie Anschrift des Arbeitgebers, Anschrift des Arbeitnehmers, Arbeitsort... :bang:

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#13
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Da kann drin stehen oder auch nicht, was will: ohne Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.

Aber nur über eine Klage kann das festgestellt werden!!!

Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang. Also ab 10.05. 3 Wochen!

Bist du jetzt momentan von der Arbeit freigestellt? Gehe nochmal hin, biete deine Arbeitskraft an und versuche bei Ablehnung dir das möglichst schriftlich geben zu lassen. Oder nimm einen Zeugen mit.





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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#14
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Ach, und wenn dein AG doch halbwegs was in der Birne hat, wird er dir bald noch eine Schicken. Diesmal unter Wahrung der Form.

Aber dann wirds interessant, wie er die begründet.

Das diskutieren wir, wenns soweit ist.

;)

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#15
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Tschuldigung, lesefehler meinerseits.

Mit dem Arbeitsvertrag ist erstmal ein anderes Thema. Habt ihr ja beide, vermutlich unterschrieben. Hat unmittelbar mit dieser verwürschten Kündigung nichts zu tun.

Nur dann, wenn die Kündigung in allen Punkten formal richtig wäre, ausser: Wenn der Absender nicht zweifelsfrei der aus dem Arbeitsvertrag wäre.

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#16
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

"Freigestellt" kann man dazu eigentlich nicht sagen, denn dann würde er ja zahlen. Er hat mich vor einigen Tagen nach Hause geschickt, will aber nicht bis zum Ende der ges. Kündigungsfrist (14 Tage) weiterzahlen.

Meine Arbeitskraft habe ich mehrfach mündlich und auch einmal schriftlich (mit Nachweis!) erklärt, aber er nimmt das Arbeitsangebot nicht an und versucht sich aus der Gehaltsfortzahlung zu stehlen indem er aus der ordentlichen Kündigung eine fristlose bastelt.

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#17
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Keine Panik, dir geht nichts verloren. Trotzdem unabhängig von allem, Gehalt schriftlich einfordern. Das Gericht wird bei Festellung der Unwirksamkeit der Kündigung deinen AG auch zur Nachzahlung verdonnern.

Du musst dir jetzt klar werden, ob du an dem Arbeitsverhältnis festhalten willst oder evt. einen Vergleich - sprich Abfindung - eingehst.

Auf alle Fälle rate ich zu sorgfältig ausgewählten Äusserungen gegenüber dem AG.

Soll heißen: keine Abmahnung mehr aussprechen. ;)

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

-- Editiert von Apothekenpferd am 11.05.2007 22:47:49

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#18
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Am Arbeitsverhältnis möchte ich nach der Aktion nicht wirklich festhalten. Eine Abfindung steht mir sicher auch noch nicht zu. Bin ja erst seit 6 Wochen da beschäftigt.

Na gut, ich spreche keine Abmahnung mehr aus :grins: ... aber trotzdem hätte ich Lust ein paar "nette" Zeilen zu schreiben. Werde mich wohl oder übel beherrschen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Abfindung hat glaube ich nicht nur mit der Zugehörigkeit zu tun. Soll dich ja entschädigen, dafür dass du ungerechtfertigt einen Arbeitsplatz verlierst und du dich vor Gericht mit dem AG geeinigt hast, das belastete AV zu lösen. Die Summe ist Verhandlungssache. Da wird dir dann dein Anwalt schon einen Rat über die Höhe einen Tipp geben.

Oder die gegenerische Seite bietet von sich aus eine Summe an, nur um endlich Ruhe zu haben. Da sie spätestens zum Gütetermin schnallen müßte, dass sie keine Chance hat.

Klingt jetzt für dich vielleicht alles etwas kompliziert. Ist es aber nicht. Gehe zum Anwalt für Arbeitsrecht, der leitet alles in die Wege, du hast null Arbeit.

Und wenn die Sachlage wirklich so an dem ist, wie geschildert, dürfte nichts schief gehen.

-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dreeshill
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich wollte ich nur das Gehalt was mir noch zusteht ... nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Ist aber schon schwierig genug einen neuen Arbeitsplatz zu finden, also: why not?

Werde den Weg zum Anwalt antreten und die Sache ans Laufen bringen.

Danke für die guten Ratschläge!!!!!!!!!!!!!
:respekt:

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