Kündigung "trotz Kündigungsschutz"

30. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Kündigung "trotz Kündigungsschutz"

Ein Arbeitgeber mit 500 Mitarbeitern (überwiegend gleich qualifiziert), die gröstenteils in Außenstellen mit einem bis zu 6 Mitarbeitern beschäftigt werden, vereinbart nur noch Arbeitsverträge mit dem Vermerk, dass der jeweilige Arbeitnehmer konkret für die Arbeit in dieser Dienststelle angestellt wird.
Er erhofft sich anscheinend, in dem Fall dass die Stellen wegfallen, dass er die Arbeitnehmer ohne Sozialauswahl kündigen kann.
Im Gegensatz zum BR, der diese Hoffnung bestätigt, behaupte ich, dass der AG die soziale Auswahl beachten muß. Die Mitarbeiter (auch nicht die leitenden, wenn vorhanden) der Außenstelle haben keinerlei Befugnisse, die die Arbeitsverhältnisse betreffen.

Ich würde mich über Eure Einschätzungen zur Frage, ob der AG und der BR da richtig liegen, freuen.



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119346 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Im Gegensatz zum BR, der diese Hoffnung bestätigt,

Solche "Marionetten-BRs" sind ja leider nicht selten...



quote:
Die Mitarbeiter (auch nicht die leitenden, wenn vorhanden) der Außenstelle haben keinerlei Befugnisse, die die Arbeitsverhältnisse betreffen.

Wenn sämtliche Befugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse ausschließlich bei der "Zentral GmbH" liegen, dürfte der Kunstgriff mit den Außenstellen den Kündigungsschutz zu unterlaufen nicht gelingen.
Spätestens der Richter würde das wohl stoppen müssen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert Harry van Sell am 31.05.2013 01:26

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Hier dürfte es sich um einen sogenannten Formulararbeitsvertrag handeln.

Dieser ist inhaltlich überprüfbar, da hier der AG maßgeblich den Inhalt bestimmt (nach dem Motto "Friss oder stirb"), es ist also keine individuelle Vereinbarung.

Das Gericht wird dann diesen Vertrag daraufhin untersuchen, ob der AN dadurch unverhältnismäßig benachteiligt wird.

Da der AG mit diesem Vertrag offensichtlich das KSchG unterlaufen will, ist eine unverhältnismäßige Benachteiligung offensichtlich.

Damit dürfte die feste Koppelung an den Arbeitsort kaum wirksam sein.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 31.05.2013 08:05

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Ich sehe das nicht so eindeutig. Größere Firmen haben in der Regel einen "Schutz-TV" für diese Fälle, in denen dieser Fall klar geregelt ist. Und wenn dort eine ortübergreifende Verdrängung ausgeschlossen ist, die Arbeitsverträge auf einen Standort beschränkt sind, dann finden bei Totalschliessungen in andere Standorte keine Verdrängungen statt.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Größere Firmen haben in der Regel einen "Schutz-TV" für diese Fälle, in denen dieser Fall klar geregelt ist.


Das ist ein ganz anderer Fall.

Vorliegend handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, in dem ein AN eben in der Realität kaum Mitspracherecht hat.

Bei Tarifverträgen ist das etwas ganz anderes, da hier zwei gleichberechtigte Parteien gegenüber sitzen. Hier werden zwar auch solche Klauseln vereinbart, aber meist mit irgendwelchen anderen Gegenleistungen. Nur wenn beide sich wirklich einig sind, kommt dann ein Vertrag zustande (so sollte es jedenfalls sein).


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 31.05.2013 08:52

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Sorry, wir arbeiten auch teilweise mit Formulararbeitsverträgen in der Combi mit Haustarifvertrag und Schutz-TV. Wir haben da seit Jahrzehnten noch nie Probleme mit den Arbeitsgerichten gehabt.

Dass wir freie Stellen in anderen Standorten primär den Mitarbeitern anbieten, in einem zu schließenden Standort arbeiten, das ist klar.

wirdwerden

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat:
Sorry, wir arbeiten auch teilweise mit Formulararbeitsverträgen in der Combi mit Haustarifvertrag und Schutz-TV. Wir haben da seit Jahrzehnten noch nie Probleme mit den Arbeitsgerichten gehabt.


Hier geht es wohl - jedenfalls nach der Beschreibung - nicht um eine Kombination, mit einem Tarifvertrag, sondern um eine einzelvertragliche Regelung nur zwischen AN und AG.

Bei Tarifdingen spielt immer die grundrechtlich garantierte Tarifautonomie rein. Tarifvertragliche Regelungen sind nur bzgl. Unsachlichkeit und Willkür zu prüfen. Das hat mit einzelvertraglichen Regelungen aber nichts zu tun.

Bei letzterem muss vom ArbG immer eine Inhaltskontrolle stattfinden. Wenn diese zum Nachteil des AG ausfällt - und vorliegend ist das recht wahrscheinlich - sind solche Klausel unwirksam.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 31.05.2013 11:44

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Vielen Dank für eure Einschätzungen!
Im AV ist nur die teilweise Anwendung des TV-L vereinbart, andere Tarifverträge gibt es nicht.
Dann werde ich den BR weiterhin nicht in Ruhe lassen und ihm tapfer auf den Betriebsversammlungen widersprechen, wenn er die Mitarbeiter glauben machen will, sie wären so einfach kündbar.


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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
wenn er die Mitarbeiter glauben machen will, sie wären so einfach kündbar.



Was ist denn das für ein BR? Wahnsinn!

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