Ich habe folgende Frage: Der AG kündigt aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse (nach §1). In der Kündigungserklärung schreibt der AG, daß der AN bei Verstreichen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung ist in dem Kündigungsschreiben jedoch nicht explizit erwähnt.
In §1a Abs. 2 KSchG
steht, daß wenn der AN keine Klage erhebt, der Abfindungsanspruch 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses beträgt.
Der AN läßt also die Klagefrist verstreichen, da nach seiner Auffassung ja in §1 Abs.2 die Höhe gesetzlich geregelt ist.
Garantiert mir eine so gefasste Kündigung (ohne Nennung der Höhe der Abfindung) automatisch meinen Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste oder ist zu empfehlen, trotzdem Kündigungsschutzklage zu erheben? Grundsätzlich bin ich mit den 0,5 Monatsverdiensten einverstanden.
Einen Aufhebungsvertrag mit der Regelung einer Abfindung in gleicher Höhe möchte ich vorsorglich wegen der ggf. eintretenden Sperrfrist nicht abschließen.
Kündigung und §1a KSchG
14. März 2006
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Frage vom 14. März 2006 | 23:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung und §1a KSchG
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#1
Antwort vom 14. März 2006 | 23:29
Von
Status: Unparteiischer (9555 Beiträge, 2329x hilfreich)
quote:
Garantiert mir eine so gefasste Kündigung (ohne Nennung der Höhe der Abfindung) automatisch meinen Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste..
Hallo malwasneues, ja das tut er. Der Knackpunkt ist ja eben, dass man keine Kündigungsschutzklage erhebt.
MfG
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