Hallo,
Ich habe eine sehr drigendes anliegen.
Ich bin in einen Festen Arbeitsverhätlniss
nun das Problem:
Da wenn man ja selbst Kündigt bekommt man ja eine 12 Wöchige sperre von der ALG1 zw ALG2
Schilderung:
Letzten Freitag hatte ich mit meiner Chefin einer auseinandersetzung vor meine Kollegen wo sie mich auch bloß gestellt hat( nicht das erste mal ), darauf hin bin ich einfach losgegangen weil ich damit nicht klar gekommen bin.
Ich versuche sie nun seit Freitag abend zu erreichen um zu klären wie es nun weiter geht. das ganze Wochenende kam keine reaktion von ihr usw.
nun habe ich erfahren vom mein kollegen der den Dienstplan macht das er mich nicht mehr einteilen darf laut der Chefin ( zietiere : Habe nur die Anweisung dich im dich im Dienstplan nicht mit einzubeziehen.
)
So was kann ich dagegen machen? kann ich selber Kündigen jetzt wegen der aussage oder wie verhält sich es? Bin echt ratlos.
Ps: War heute schon da, wurde aber nach hause geschickt.
Mit freundlichen Grüßen
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Kündigung und ALG1 sperre
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Guten Abend,
Sie sind erst von Ihrem AG gegündigt, wenn Ihnen ein Kündigungsschreiben zugegangen ist. Ob eine fristlose Kündigung unter den von Ihnen geschilderten Bedingungen gerechtfertigt ist, ist fraglich.
Bieten Sie täglich Ihre Dienstleistung pünktlich an, auch wenn Sie nach Hause geschickt werden.
Geht Ihnen eine Kündigung zu, sollten Sie Kündigungsschutzklage erwägen.
Warten Sie erst mal ab, was weiter passiert.
Mit freundlichem Gruß
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Abend,
Danke für die Antwort..
Ist es nun möglich mit so einer sache selber zu Kündigen ohne das es Nachfolgen für mich haben könnte?
Gruss
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"Letzten Freitag hatte ich mit meiner Chefin einer auseinandersetzung vor meine Kollegen wo sie mich auch bloß gestellt hat( nicht das erste mal ), darauf hin bin ich einfach losgegangen weil ich damit nicht klar gekommen bin."
Auf die Chefin losgegangen (und sie verprügelt)? Oder nach Hause gegangen?
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Abend,
Ich bin dann nach Hause gegangen.
Es geht mir nur um der Aussage das für mich kein Dienstplan mehr gibt und die Chefin nicht ans Telefon geht bzw nicht reagiert. Kann ich jetzt selbst Kündigen ohne NACHFOLGEN ?
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Warum willst du denn kündigen?
Klar, wenn du kündigst ohne Grund, bekommst du ne Sperre. Außer du hast gleich einen neuen Job, dann kann dir das Arbeitsamt egal sein.
Aber: selbst wenn du kündigst, du musst ja die Kündgungsfrist einhalten. Also noch eine Weile arbeiten.
Da man dich aber nicht mehr in den Schichtplan schreibt, ist zu erwarten, dass du demnächst eine Kündigung bekommst. Je nach Unternehmen kann das etwas dauern (Anhörung Betriebsrat, Kontakt mit dem Anwalt,...).
Da ich aber aktuell auch keinen Kündigungsgrund für die Firma erkennen kann, wäre die Kündigung gut angreifbar. Im Sinne einer Kündgungsschutzklage (falls die Rahmenbedingungen dafür erfüllt sind). Damit könntest du (falls dir an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gelegen ist) zumindest eine Abfindung rausschlagen, Sperrzeit würde dann ggf. auch entfallen.
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Abend,
Vielen Dank es hat mir etwas geholfen.
Gruss
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Na ja fb390427-26 ist einfach gegangen. Ein vernünftiges Angebot der Arbeitsleistung sehe ich momentan auch nicht. Jetzt einfach nicht mehr zur Arbeit erscheinen, wird problematisch werden.
Hier sollte der AN auf der Arbeit erscheinen und seine Arbeitskraft anbieten. Tut er dies nicht, dann gibt sehe ich zum einen Probleme mit der Lohnzahlung und zum anderen könnte hier unentschuldigten Fehlen im Raum stehen, was durchaus zu einer Kündigung führen kann.
Hallo,
Ich habe mich versucht Telefonisch wie persönlich um mein Dienstplan zu kümmern leider ohne erfolg.
Heute erhielte ich meine Kündigung.
bin dem Satzbau: "Fristgerecht zum 30.06.2013
, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
Kündigung wurde von ihr unterschrieben und per einschreiben zu mir geschickt.
Zu wann bin ich jetzt nun gekündigt? :D
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Seit wann sind Sie dort beschäftigt?
Was sagen AV, TV, BV zur Kündigungsfrist?
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Hallo,
01.10.2012
1 Monat
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"§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Quelle:https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
quote:
1 Monat
Zum ... ???
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Hallo,
d.h ich bin zum 30.6 gekündigt und brauch ab dann nicht mehr den laden betreten ?
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Ja - Ausnahme: Sie wollen die Kündigung nicht akzeptieren - Sie müssten dann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen.
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Hallo,
Danke nochmal.. hab eben mit Anwalt telefoniert.
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