Kündigung und Restlohn

30. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jeezit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung und Restlohn

Hallöchen ,
Ich hätte da mal eine Frage .. und zwar hab ich zum 15.12.2019 meinen Arbeitsvertrag selbst auf ärztlichen Rat gekündigt . Grund dafür war Mobbing , wo ich auch von der Agentur für Arbeit unterstüzt wurde. Jetzt war ich in meiner Kündigungsfrist von 4 Wochen , aufgrund des Mobbings krank geschrieben und hatte noch 7 Tage Urlaub offen , die ich eigentlich zum ende meiner Kündigung nehmen sollte. Konnte ich jedoch nicht , da ich halt krank geschrieben war. Jetzt ist die Frage, muss mein Arbeitgeber mir die restlichen Urlaubstage auszahlen ?
Ich habe nämlich heute das Restliche Geld vom Dezember bekommen und war ein wenig geschockt.
Ich hatte einen Stundenlohn von 12 € , die restlichen Tage im Dezember waren 10 Arbeitstage bis zum 15.12.
Laut meiner Rechnung müsste ich dann bei 8 Stunden einen Bruttolohn von 970 Euro bekommen + dann eventuell die 7 Urlaubstage die ich noch hatte oder ?
Habe jetzt nämlich nur knapp 600€ ausgezahlt bekommen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Jeezit):
Jetzt ist die Frage, muss mein Arbeitgeber mir die restlichen Urlaubstage auszahlen ?
Ja, grundsätzlich wäre das die Urlaubsabgeltung.
Was steht dazu in deinem Arbeitsvertrag?

Wirst du nach Stundenlohn bezahlt?

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#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Jeezit):
Jetzt ist die Frage, muss mein Arbeitgeber mir die restlichen Urlaubstage auszahlen ?


Ja, Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden kann, ist abzugelten.

Du solltest insoweit den Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern, die Urlaubsabgeltung vorzunehmen. Hiernach solltest Du, ggf. unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, diese klageweise geltend machen.

Ausschlussfristen sind hierbei zu beachten.

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#3
 Von 
Jeezit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist das auch so wenn ich aufgrund von Kranlheit den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte ?
Und ja ich werde nach Stundenlohn bezahlt , habe 12€ Stundenlohn das würde ja mit den 7 Tagen Urlaub knapp 1600 Brutto machen.. da wären 600 doch viel zu wenig oder ?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Ist das auch so wenn ich aufgrund von Kranlheit den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte ? Ja.
Und ja ich werde nach Stundenlohn bezahlt , habe 12€ Stundenlohn das würde ja mit den 7 Tagen Urlaub knapp 1600 Brutto machen.. da wären 600 doch viel zu wenig oder ? Ebenfalls ja. In Antwort Nr. 2 steht, was Sie tun können - das müssen Sie jetzt nur noch umsetzen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Jeezit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ist das auch so wenn ich aufgrund von Kranlheit den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte ? Ja.
Und ja ich werde nach Stundenlohn bezahlt , habe 12€ Stundenlohn das würde ja mit den 7 Tagen Urlaub knapp 1600 Brutto machen.. da wären 600 doch viel zu wenig oder ? Ebenfalls ja. In Antwort Nr. 2 steht, was Sie tun können - das müssen Sie jetzt nur noch umsetzen...


Ja das würde ich jetzt auch umsetzen . Ich warte jetzt die nächste Woche noch ab , da der Betrieb grade im Urlaub ist , ob die den Urlaub vielleicht noch als Sonderzahlung extra zahlen.

Wie würde ich da dann eigentlich genau vor gehen müssen mit der Rechtantragsstelle des Arbeitsgerichtes ?

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei - unabhängig des Prozessausganges - ihre Kosten selbst zu tragen hat, solltest Du eine Klage, sofern Du Dir das zutraust, selbst fertigen oder aber diesbezüglich bei der Rechtsantragsstelle vorsprechen. Hierfür entstehen Dir keine Kosten. Einen Rechtsanwalt solltest Du hingegen nur beauftragen, wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast oder Mitglied in einer Gewerkschaft bist und diese Dir eine Kostenzusage für den Rechtsstreit erteilt hat.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass für Zeiten, für denen der ehemalige Arbeitgeber Urlaubsabgeltung vergütet, der Anspruch auf ALG I ruht.

Liegt Dir eigentlich bereits ein (akzeptables) Arbeitszeugnis Deines ehemaligen Arbeitgebers vor?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Du mußt den Arbeitgeber nicht abmahnen, die Zahlung des Gehalts ist seine Hauptpflicht, Gehalt wird zum Gehaltszahlungszeitpunkt fällig, üblicherweise Ende oder Mitte des Monats und dann ist der Arbeitgeber im Verzug, wenn er nicht zahlt.
Also kannst Du einfach die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen, der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage für Dich. Dabei ist nur wichtig, dass Du dir vorher ausrechnest, wie hoch die Summe ist, die Du forderst.
So eine Klage selber zu formulieren birgt natürlich immer das Risiko, Fehler dabei zu machen, deshalb lieber zur Rechtsantragsstelle gehen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Richtig ist, dass es einer Mahnung nicht bedarf. Allerdings erachte ich es als unverhältnismäßig, sofort eine Klage zu erheben. Möglicherweise stellt sich so auch so schneller der gewünschte Erfolg ein. Außerdem macht es sich vor Gericht besser, zuvor den Arbeitgeber gemahnt zu haben.

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