Kündigung und Urlaubsanspruch geltend machen

2. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)
Kündigung und Urlaubsanspruch geltend machen

Kündigung gestern erhalten

Fristgerechet zum 31. August 2011

"Hiermit kündigen wir das seit den 01.09.2010 bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 31.August 2011.

Ab sofort von Arbeitsleistung freigestellt.

Vermerk:

Hierdurch gilt der anteilig erworbene Urlaubsanspruch als abgegolten.

Kündigung zum Erhalt unterschrieben

AN hat sich bei der Agentur für Arbeit direkt gemeldet.

Aber Probezeit? Da war A längst raus. Die haben wenig Ahnung. Wollen sich wegen den 26 Tagen jetzt auch nachfragen.


Also kommt man auf 23 Tage Urlaub, da Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte Anspruh auf voller Jahresurlaub. Laut Vertrag 26 Tage. Überhang 3 Tage.

Nur ist der Satz:

quote:
Hierdurch gilt der anteilig erworbene Urlaubsanspruch als abgegolten.


als gefährlich zu betrachen. Ist es besser den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen das die 3 Tage auszubezahlen sind?

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-- Editiert am 02.08.2011 10:49

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18 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Das mit der Probezeit stimmt nicht, gleichwohl ist die Frist von vier Wochen korrekt und eingehalten.
Ob die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs korrekt ist, dürfte davon abhängen, ob ein TV sie zulässt.

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#2
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Es gibt kein TV, die 26 Arbeitstage beziehen sich auf den Arbeitsvertrag.
Somit greifft aus Sicht von Herrn A keine 12telung.

Klar sind 3 Tage nicht viel und Anwaltskosten währen höher deswegen sollte Herr A vieleicht ein Brief per Einschreiben mit Hinweis das er sich mit der Freistellung für einverstanden erklärt und auf das Bundesurlaubsgesetz zur Abgeltung der 3 Tage hinweist?



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#3
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Interessant ist auch was in der Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit steht.

§312 SGB II

Das letzte Gehalt ist ohne Auszahlung der Überhangsausgleichzahlung für den Urlaub angegeben.

Urlaubsabgeltung: JA

Währe der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeits/Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichn/tarif(vertraglichen Bestimmungen gedauert bis einschließlich

05.09.2011

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#4
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wenn der AG nicht mehr möchte, dass du kommst, dann darf er dass natürlich nicht auf deine Urlaubstage anrechnen.
Wenn du aber von dir aus gesagt hast, ich möchte dann noch meinen ausstehenden Urlaub nehmen und der AG drückt sich halt nur ungeschickt aus, dann wären die Angaben ja korrekt.

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#6
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Datiert 01.08.2011, Kündigungsfrist somit korrekt.Bis 31.08.2011 sind es genau 23 Arbeitstage

Überhang: 3 Urlaubstage noch

Und in der Arbeitsbescheinung steht was von 05.09.2011 das is halt irritierend.



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#8
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Kündigungsschutzklage ? Da fällt man ja aus allen Wolken.
Es handelt sich um Kleinstbetrieb unter 10 Beschäftigte.

Das ist glaube ich relevant.

Kündigung erfolgte schriftlich und persönlich, empfangen am 01.08.2010

Bei Antragstellung hatte die Agentur für Arbeit keine Einwände. Am Freitag wird der Antrag abgegeben und geprüft.





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#10
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

In der Kündigung is aber auch noch folgender Satz:

Sollte die Kündigungsfrist wieder Erwarten nicht gewährt sein, gilt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

@jürgen
zur berechnung der k-frist:
zustellung am 1. 8. + 1 tag = 2.8. + 4 wochen > 30.8.
folge: vier-wochenfrist zum 31. 8. eingehalten. also korrekt
nota: vier wochen sind nicht 1 monat.

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#13
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Das würde ja bedeuten vom 01.09.2011 bis 31.09.2011 müsste wieder die Arbeit aufgenommen werden?

Eine Erstberatung ist hier wohl ratsam beim RA.

Eine RSV ist ja vorhanden.

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

na: wenn du im rechtsschutz bist und arbeitsrecht eingeschlossen ist, dann gewähren die dir doch auf alle fälle rechtsberatung. nix wie ab!

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#15
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

quote:
folge: vier-wochenfrist zum 31. 8. eingehalten. also korrekt


Und wiviel Urlaubsanspruch in Tagen besteht dann?
Der 5.09.2011 laut Arbeitsbescheinigung macht nachdenklich.

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#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

/// Und wiviel Urlaubsanspruch in Tagen besteht dann?
Der 5.09.2011 laut Arbeitsbescheinigung macht nachdenklich.
(timonrw)


Ein Blick auf den Kalender hilft weiter:
2.8. bis einschließlich 05.9.201 gleich 25 arbeits- urlaubstage. den 1.8. als urlaubstag kann man m.e. nicht als u-tag mitrechnen. wenn also die arbeitsbescheinigung bis 5. Sept. ausgestellt ist, sind zumindest die 26 als urlaub intendiert und in diesem sinne anerkannt, wenngleich mit kleinem fehler.




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#17
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

quote:
Ein Blick auf den Kalender hilft weiter:
2.8. bis einschließlich 05.9.201 gleich 25 arbeits- urlaubstage. den 1.8. als urlaubstag kann man m.e. nicht als u-tag mitrechnen. wenn also die arbeitsbescheinigung bis 5. Sept. ausgestellt ist, sind zumindest die 26 als urlaub intendiert und in diesem sinne anerkannt, wenngleich mit kleinem fehler.



Okay 25 Tage das ist richtig. Die Arbeitsbescheinigung is aber nur bis 31.08.2011 ausgestellt also als Kündigungstermin vermerkt. Nur der Urlaubsanspruch ist mit dem 05.September datiert.

Das muss doch ausbezahlt werden dann


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#18
 Von 
TimoNRW
Status:
Schüler
(391 Beiträge, 229x hilfreich)

Die Angelegenheit übernimmt der RA

4 Tage dieses Jahr und Ansprüche aus 2010 dazu

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